{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_467-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"5 StR 467/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 467/99\n\nURTEIL\n\nvom 19. April 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n19. April 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte K und L\n\nals Verteidiger des Angeklagten C ,\n\nRechtsanwälte F und B\n\nals Verteidiger des Angeklagte La ,\n\nRechtsanwalt G\n\nRechtsanwalt Bo\n\nals Vertreter des Nebenklägers R Be ,\n\nals Vertreter der Nebenklägerin F Be ,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nI.1. Auf die Revision des Angeklagten La wird das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 31. März 1999 mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen Totschlags verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten La \n\nwird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRevision des Angeklagten La , an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII.1. Die Revision des Nebenklägers R Be gegen das\n\ngenannte Urteil wird verworfen.\n\n2. Dieser Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision und\n\ndie dem Angeklagten C dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nG r ü n d e\n\nDen Angeklagten lag zur Last, Ben gemeinschaftlich er-\n\nmordet zu haben. Das Schwurgericht ist der Einlassung des Angeklagten\n\nC gefolgt, der Angeklagte La habe Ben anläßlich der Übergabe\n\nund Erprobung einer von Ben bei ihm bestellten Pistole im Keller eines Ab-\n\nrißhauses im Umland Berlins, vor dem er, C , gewartet habe, überra-\n\nschend erschossen. Das Schwurgericht hat den Angeklagten C demge-\n\nmäß vom Vorwurf der Beteiligung an Ben s Tötung freigesprochen und ihn\n\nlediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Waffen- und Munitionserwerb ver-\n\nurteilt. Den Angeklagten La hat es wegen Totschlags und wegen Ver-\n\nstoßes gegen das Waffengesetz zu elf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verur-\n\nteilt. Dieser Angeklagte, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, hatte im\n\nErmittlungsverfahren seinerseits den Angeklagten C der Alleintäter-\n\nschaft an der Tötung Ben s bezichtigt.\n\n1. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete, auf die Freispre-\n\nchung des Angeklagten C vom Tötungsvorwurf beschränkte Revision des\n\nNebenklägers R Be , des Vaters des Getöteten, hat keinen Erfolg.\n\nSoweit das Schwurgericht eine Tatbeteiligung des Angeklagten C an\n\ndem Tötungsverbrechen nicht festzustellen vermochte, unterliegt seine Be-\n\nweiswürdigung keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Daß\n\nsich das Schwurgericht weitestgehend von der Richtigkeit der Einlassung\n\ndes Angeklagten C überzeugt hat, ohne die Möglichkeit einer gemein-\n\nschaftlichen vorsätzlichen Tötung näher zu erörtern, stellt das Ergebnis man-\n\ngelnder sicherer Nachweisbarkeit einer strafbaren Mitwirkung des Ange-\n\nklagten C an Ben s Tötung letztlich nicht in Frage. Das Schwurgericht\n\nhat die Einlassung des Angeklagten C trotz festgestellter Widersprüche\n\nin mehreren Details im Ergebnis ohne durchgreifenden sachlichrechtlichen\n\nFehler als insgesamt plausibel und mit der sonstigen Beweislage in Deckung\n\nbefindlich gewertet. Dies ist für sich nicht zu beanstanden. Nach dem Ge-\n\nsamtzusammenhang des angefochtenen Urteils ist ausgeschlossen, daß der\n\nTatrichter bei gebotener stärkerer Erwägung und Erörterung der Anklagever-\n\nsion zu deren sicherer Nachweisbarkeit oder auch nur zur Überzeugung\n\nstrafbarer Beteiligung des Angeklagten C an Ben s Tötung gelangt wä-\n\nre.\n\n2. Die Revision des Angeklagten La ist unbegründet, soweit\n\nsie die Verurteilung wegen des Waffendelikts, einschließlich der hierfür ver-\n\nhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, betrifft. Hinsichtlich der Ver-\n\nurteilung wegen Totschlags hat die Revision hingegen mit einer Verfahrens-\n\nrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte La hat die Anhörung eines weiteren ge-\n\nrichtsmedizinischen Sachverständigen zu der Behauptung beantragt, die\n\nSchußverletzung im Hals- bzw. Genickbereich des Getöteten sei die Ein-\n\nschußöffnung des tödlichen Schusses, die Schußverletzung im Schläfenbe-\n\nreich hingegen die Ausschußöffnung. Das Schwurgericht hat diesen Be-\n\nweisantrag auch mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache sei\n\naus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO), weil der mit dem Antrag gewünschte Schluß, das Opfer\n\nsei versehentlich getötet worden, bei einem Einschuß in den Nackenbereich\n\nnicht wahrscheinlicher sei als bei dem nach vorläufiger Bewertung festge-\n\nstellten Einschuß in die Schläfe.\n\nAuf die Einhaltung dieser Beurteilung, die das Schwurgericht in\n\nseinem Beschluß vom 24. März 1999 ausdrücklich als ergänzende tragende\n\nBegründung für die Ablehnung des Beweisantrages bezeichnet hat, durfte\n\nsich die Verteidigung des Angeklagten La verlassen. Das Schwurge-\n\nricht war danach bei der Urteilsfindung gehindert, das Gegenteil der Beweis-\n\nbehauptung als tragendes Indiz für den Tötungsvorsatz des Angeklagten La-\n\n heranzuziehen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 – Bedeutungs-\n\nlosigkeit 18 und 22; BGH, Urteil vom 26. Januar 2000 – 3 StR 410/99 –;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 56; jeweils m.w.N.).\n\nHieran hat es sich, wie die Revision zutreffend beanstandet, nicht\n\ngehalten (UA S. 16 ff.). Es hat vielmehr die sichere Überzeugung, daß La \n\n den Ben nicht – wie der Mitangeklagte C behauptet hatte – ”aus\n\nVersehen” erschossen habe, maßgeblich darauf gestützt, daß Ben durch\n\neinen Nahschuß aus einer Entfernung von maximal zehn Zentimetern getötet\n\nworden sei. Hierzu ist das Schwurgericht gelangt, weil es vom Gegenteil der\n\nbei Ablehnung des Beweisantrages noch als bedeutungslos angesehenen\n\nBeweisbehauptung überzeugt war, nämlich daß das Loch in der Schläfe des\n\nGetöteten das Einschußloch war: Der angenommene Nahschuß folge aus\n\nder Beschaffenheit der danach angenommenen Einschußumgebung und aus\n\nRückschlüssen zur Schießhaltung aus dem danach absteigend verlaufenen\n\nSchußkanal. Da mithin ein Fernschuß oder Abpraller ausscheide, hat das\n\nSchwurgericht eine fahrlässige Tötung ausgeschlossen.\n\nZwar hat das Schwurgericht auch aus der Annahme eines Streits\n\nzwischen dem Angeklagten La und dem Getöteten über Beschaffen-\n\nheit und Preis der Waffe auf eine vorsätzliche Tötung geschlossen\n\n(UA S. 16). Ob diese – von der Revision beanstandete – Annahme nicht\n\nüberhaupt nur als möglicher Rückschluß auf ein plausibel erscheinendes\n\nMotiv für eine spontane vorsätzliche Tötung durch La als Alleintäter zu\n\nverstehen ist, kann letztlich offenbleiben. Die plötzliche Entstehung eines\n\nsolchen Streits in der Tatsituation im finsteren Keller ist jedenfalls nicht über-\n\naus wahrscheinlich. Keinesfalls bestehen dafür so gewichtige Anhaltspunkte,\n\ndaß das Schwurgericht etwa allein hierin eine tragfähige Grundlage für die\n\nÜberzeugung von einer vorsätzlichen Tötung hätte finden können.\n\nMöglicherweise hätte sich das Schwurgericht allerdings auch bei\n\nUnterstellung eines nicht aus nächster Nähe abgegebenen Schusses in den\n\nHals des Opfers von einer vorsätzlichen Tötung sicher überzeugen können.\n\nDas versteht sich indes bei gänzlich fehlenden entsprechenden Erwägungen\n\nhierzu nicht ohne weiteres von selbst. Es läßt sich daher nicht ausschließen,\n\ndaß die Beweiswürdigung auf der verfahrensrechtlich unzulässigen Begrün-\n\ndung beruht, die dem Tatrichter nach Annahme tatsächlicher Bedeutungslo-\n\nsigkeit des dann gleichwohl maßgeblich herangezogenen Indizes verwehrt\n\nwar.\n\nDa die Ablehnung des Beweisantrages ausdrücklich auch auf den\n\nAblehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit gestützt wurde, auf deren Einhal-\n\ntung der Revisionsführer vertrauen durfte, braucht der Senat die Frage nicht\n\nzu entscheiden, ob auch die weitere Begründung zur Ablehnung des Be-\n\nweisantrages, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das frühere\n\nGutachten bereits erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), durchgreifenden\n\nBedenken begegnete. Ebenso kann offenbleiben, ob die im Urteil aufgegrif-\n\nfene Begründung dafür, daß es sich bei der Schläfenverletzung um das Ein-\n\nschußloch gehandelt habe, letztlich hinreichend tragfähig wäre.\n\n3. Mit der Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten La we-\n\ngen Totschlags erledigen sich die hierauf bezogenen Kostenbeschwerden\n\nder Nebenkläger. Soweit mit der Beschwerde der Nebenklägerin A Be \n\nauch die den – nunmehr vom Totschlagsvorwurf rechtskräftig freigesproche-\n\nnen – Angeklagten C betreffende Kostenentscheidung angefochten wer-\n\nden soll, hat hierüber der Senat nicht zu befinden (vgl. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner aaO § 464 Rdn. 25).\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_467-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/5-str-467-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_467-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_467-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/5-str-467-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_467-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:42.726880+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-19/5-str-467-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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