{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_461-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-02-08","aktenzeichen":"5 StR 461/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 461/99\n\nURTEIL\n\nvom 8. Februar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Febru-\n\nar 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 1999 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die\n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte ein Pferd in einem Reiterhof in Brandenburg\n\neingestellt. Er baute ein von Sympathie geprägtes Vertrauensverhältnis zu\n\nden beiden Tatopfern auf, ortsansässigen Mädchen, die wegen ihres Interes-\n\nses an Pferden gern bei der Stallarbeit halfen. In dieser Situation nahm der\n\nAngeklagte in den Jahren 1996 und 1997 in fünf Fällen auf dem Gelände des\n\nReiterhofs und in seiner Berliner Wohnung sexuelle Handlungen an der sie-\n\nben- bis achtjährigen Nebenklägerin S vor. Diese Handlungen um-\n\nfaßten auch Scheidenvorhofverkehr und fellatio bis zum Schlucken des Eja-\n\nkulats durch das Tatopfer. Mit der zur Tatzeit sechsjährigen C , einer\n\nSchwester von S , kam es im Jahr 1997 zum wechselseitigen Anfas-\n\nsen der Genitalien.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\ngebotenen Weise begründet worden und daher unzulässig.\n\nII.\n\nAuch die Sachrüge greift nicht durch. Der Erörterung bedarf nur fol-\n\ngendes:\n\n1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des\n\ndie Taten bestreitenden Angeklagten rechtsfehlerfrei begründet.\n\na) Es hat hierzu eine hinreichende Würdigung der Aussagen der bei-\n\nden geschädigten Mädchen S und C , ihrer großen Schwester\n\nD und ihrer Mutter sowie der Ehefrau des Angeklagten und der beiden\n\nVernehmungsbeamtinnen vorgenommen und dabei auf anerkannte Kriterien\n\nder Glaubwürdigkeitsbeurteilung, insbesondere sprachliche Merkmale in den\n\nAussagen der Geschädigten abgestellt und eine Suggestion durch Dritte\n\nausgeschlossen.\n\nb) Allein darin, daß die Strafkammer die Bekundungen der Schwester\n\nder beiden Tatopfer und der beiden Vernehmungsbeamtinnen nicht referiert,\n\nfindet sich bei der dargestellten Beweislage kein durchgreifender sachlich-\n\nrechtlicher Fehler.\n\nc) Auch durfte das Landgericht die Konstanz der Angaben der beiden\n\nGeschädigten ergänzend berücksichtigen, ohne deren in früheren Verfah-\n\nrensabschnitten gemachte Aussagen im einzelnen wiederzugeben.\n\nd) Schließlich bedurfte der Teilfreispruch des Angeklagten (von den\n\nVorwürfen Nr. 6 und 7 der Anklageschrift) keiner Erörterung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt etwaiger Auswirkung auf die Beweislage in den Fällen der Ver-\n\nurteilung; denn die Begründung des Freispruchs berührt hier (anders als in\n\nvergleichbaren Fällen, zuletzt BGH, Beschluß vom 21. April 1999\n\n– 5 StR 634/98 – m.N.) nicht die Zuverlässigkeit der Bekundungen des Tat-\n\nopfers S zu den Fällen des Schuldspruchs: Das Landgericht hat sich\n\nin den Fällen des Freispruchs nur deshalb – und offenbar ohne Notwendig-\n\nkeit – an der Feststellung der Taten gehindert gesehen, weil aufgrund der\n\nAngaben von S eine zeitliche Einordnung der Tat im Fall Nr. 6 nicht\n\nmöglich war und weil im Fall Nr. 7 für einige der in Betracht kommenden\n\nTattage ein Alibi des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte.\n\n2. Das Landgericht hat sich, dem psychiatrisch-neurologischen Sach-\n\nverständigen L folgend, von der vollen Schuldfähigkeit\n\ndes Angeklagten überzeugt. Es hat in den Urteilsgründen das Gutachten des\n\nSachverständigen in komprimierter Form wiedergegeben und in diesem Zu-\n\nsammenhang auch das schwere Schädel-Hirn-Trauma erörtert, das der An-\n\ngeklagte durch einen Fahrradunfall im Jahre 1988 erlitten hat. Es hat – auch\n\ninsoweit in vollem Umfang in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen –\n\ndie Schädigung unter Diagnose – Nr. F 07.2 (ICD-10) eingeordnet, unter das\n\nMerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB sub-\n\nsumiert, jedoch nach Gewichtung der Intensität ausgeschlossen, daß der\n\nAngeklagte durch diese Schädigung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich\n\nbeeinträchtigt worden sei. Dabei begründet es keinen durchgreifenden\n\nRechtsfehler, daß das Landgericht nicht auch an dieser Stelle erörtert hat,\n\ndaß der Angeklagte im Jahre 1996 durch das Amtsgericht Tiergarten in Ber-\n\nlin vom Vorwurf des „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körper-\n\nverletzung“ wegen festgestellter Schuldunfähigkeit freigesprochen worden\n\nist; denn dieser Freispruch beruhte auf einer festgestellten Blutalkoholkon-\n\nzentration von 2,37 ‰ zur Tatzeit sowie dem Hirnschaden (UA S. 5), wäh-\n\nrend der Angeklagte vor den hiesigen Taten keinen Alkohol getrunken hatte\n\n(UA S. 23).\n\nHarms Häger Basdorf\n\n Nack Gerhardt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/5-str-461-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/5-str-461-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_461-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:58:28.321257+00:00"}}