{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_427-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-05-23","aktenzeichen":"5 StR 427/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 427/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 23. Mai 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 3. März 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur\n\nBewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils.\n\n1. Das Landgericht sieht die Angeklagte für überführt an, im Juni 1990\n\nan einem Betrug unter Ausnutzung des sogenannten Transferrubel(XTR)-\n\nAbrechnungsverfahrens (vgl. hierzu BGHR StGB § 263 Abs. 1 – Vermögens-\n\nschaden 52) mitgewirkt zu haben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurden unter dem Datum\n\n6. Juni 1990 zwischen zwei in der DDR ansässigen, wirtschaftlich eng ver-\n\nflochtenen Firmen einerseits und einer polnischen Firma, bei der die Ange-\n\nklagte als Ökonomin beschäftigt war, andererseits drei Kaufverträge über in\n\nder DDR produzierte Fernsehgeräte geschlossen. Die jeweiligen Stückzahlen\n\nbeliefen sich auf 1.249 (Preis: 2,5 Mio. XTR), 7.300 (Preis: 5,5 Mio. XTR) und\n\n8.549 (Preis: 5,0 Mio. XTR) Geräte. Die Verträge wurden auf polnischer Seite\n\nvon der Angeklagten oder – unter ihrer Mitwirkung – von ihrem jetzigen\n\nEhemann unterzeichnet. Lediglich der Vertrag über 8.549 Fernsehgeräte\n\nwurde erfüllt. Obwohl die Voraussetzungen für eine Abrechnung im Trans-\n\nferrubelverfahren nicht vorlagen, wurde aber auch der Vertrag über 1.249\n\nGeräte von einem Geschäftsführer der deutschen Firmen unter der falschen\n\nAngabe, die Geräte seien bereits nach Polen geliefert, über die Deutsche\n\nAußenhandelsbank (DABA) abgerechnet. Zum Nachweis der angeblich er-\n\nfolgten Lieferung wurde den Sachbearbeiterinnen der DABA ein Lieferschein\n\nunbekannten Inhalts sowie ein von der Angeklagten mitunterzeichnetes „Do-\n\nkumentenanschreiben” vorgelegt.\n\nDie Einlassung der Angeklagten, sie sei nach der auf Anweisung ihres\n\nChefs erfolgten Unterzeichnung der Verträge auch bei Unterzeichnung des\n\nDokumentenanschreibens und einer für die sofortige Auszahlung des Kauf-\n\npreises seitens der DABA an die deutsche Exportfirma erforderlichen Nach-\n\ntragsvereinbarung noch gutgläubig gewesen, hält das Landgericht für eine\n\nunwahre Schutzbehauptung.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand. Zwar hat der Tatrichter sich vom Vorliegen der\n\nHaupttat rechtsfehlerfrei überzeugt. Die Revision beanstandet indes mit\n\nRecht, daß die Feststellungen zum Beihilfevorsatz der Angeklagten auf einer\n\ninsgesamt nicht hinreichend tragfähigen Grundlage beruhen. Die zum Ver-\n\nhalten und Wissen der Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse lassen den\n\nvom Tatrichter gezogenen Schluß auf ihre Bösgläubigkeit bei der ihr angela-\n\nsteten Beihilfehandlung nicht zu.\n\nDas Landgericht hält es für möglich, daß die Angeklagte, die nach den\n\nFeststellungen nicht mit Details der Verhandlungen über die Lieferungen der\n\nFernsehgeräte nach Polen befaßt gewesen sein soll, den auf Anweisung ih-\n\nres Chefs unterzeichneten Kaufvertrag über die 1.249 Geräte noch gutgläu-\n\nbig unterschrieb. Im Anschluß hieran wird dann aber nicht hinreichend deut-\n\nlich, weshalb sie bei der Mitunterzeichnung der Nachtragsvereinbarung über\n\ndie Zahlungsmodalitäten nunmehr von der mangelnden Absicht einer Liefe-\n\nrung der Geräte und einer Verwendung des Vertrages zu betrügerischen\n\nZwecken gewußt haben sollte. Naheliegend war sie auch insoweit von ihrem\n\nChef, der die Nachtragsvereinbarung mitunterzeichnet hat, angewiesen wor-\n\nden. Daß sie in der verhältnismäßig kurzen Zwischenzeit intensiver in das\n\nFernsehgeschäft eingebunden worden wäre, ist nicht festgestellt. Aus der\n\nUnterzeichnung des weiteren Kaufvertrages über die 8.549 Geräte hat der\n\nTatrichter nichts hergeleitet. Ob die identischen Abschlußdaten zutrafen oder\n\nRückdatierungen möglich, wahrscheinlich oder erwiesen sind, ist auch nicht\n\nnäher abgehandelt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den sprachli-\n\nchen Kenntnissen der Angeklagten und mit ihrem ökonomischen Fachwissen\n\nüber Transferrubelgeschäfte sind, wie die Revision zutreffend beanstandet,\n\nnicht derart gewichtig, daß hiernach auch angesichts des Gegenstandes der\n\n– zumal inhaltlich im Urteil nicht näher bezeichneten und analysierten –\n\nNachtragsvereinbarung der Schluß auf ihre Bösgläubigkeit besonders nahe\n\nläge.\n\nDaß die Angeklagte erkannt hätte, daß sie mit Gegenzeichnung des\n\n„Dokumentenanschreibens” an die DABA eine Bestätigung tatsächlich nicht\n\nerfolgter Gerätelieferungen erbrachte, ist danach ebenfalls nicht ausreichend\n\nbelegt. Insoweit beanstandet die Revision zudem mit Recht, daß die Einlas-\n\nsung der Angeklagten, jenes Anschreiben sei zum Zeitpunkt ihrer Gegen-\n\nzeichnung nicht vollständig ausgefüllt gewesen, nicht tragfähig widerlegt ist.\n\nZwar erachtet das Landgericht die Zeugenaussage des Haupttäters M ,\n\ndas Anschreiben sei erst bei der DABA ausgefüllt worden, als widerlegt. Dar-\n\naus ergibt sich aber nicht etwa ohne weiteres, daß es bei der Unterschrifts-\n\nleistung der Angeklagten schon ausgefüllt gewesen ist. Dies kann der\n\nHaupttäter anschließend vor Einreichung bei der DABA allein oder mit Hilfe\n\nDritter getan haben.\n\n3. Die Sache bedarf danach umfassender neuer tatrichterlicher Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch wiederum zum objektiven Tathergang. Ob\n\nangesichts der bisherigen Sach- und Beweislage und auch in Anbetracht der\n\naußerordentlichen milden Bestrafung des Haupttäters nunmehr eine Verfah-\n\nrenseinstellung zu erwägen ist, wird vor der neuen Tatsacheninstanz von den\n\nProzeßbeteiligten zu bedenken sein.\n\nAndernfalls müßte der neue Tatrichter erneut prüfen, ob die Aufklä-\n\nrungspflicht die Vernehmung in Polen zu ladender Zeugen gebietet. Dies\n\nkönnte mit der Erwägung abzulehnen sein, daß von den Zeugen wegen ei-\n\nnes gegen sie selbst bestehenden Beteiligungsverdachts kein maßgeblicher\n\nAufklärungsgewinn zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang weist die Re-\n\nvision hinsichtlich des Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung\n\ndes Ehemannes der Angeklagten allerdings zutreffend darauf hin, daß der\n\nTatrichter auch bei Ablehnung eines Beweisantrages nach Maßgabe der\n\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StPO) gehalten ist\n\n(§ 244 Abs. 6 StPO), die hierfür wesentlichen Erwägungen in dem ablehnen-\n\nden Beschluß bekanntzugeben. Hat sich der Tatrichter in dem Beschluß zu\n\nbestimmten Beweisbehauptungen verschwiegen, ist es jedenfalls bedenklich,\n\nwenn er das Urteil maßgeblich auf Feststellungen stützt, die im Widerspruch\n\nzu eben jenen Behauptungen stehen (vgl. auch BGHR StPO § 244 Abs. 5\n\nSatz 2 – Auslandszeuge 6).\n\nFerner weist der Senat im Anschluß an die zulässig erhobene Verfah-\n\nrensrüge einer Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO vorsorglich darauf hin, daß\n\nder Zeuge H , ein Geschäftsführer der weiteren auf deutscher Seite be-\n\nteiligten Firma, nicht vereidigt werden durfte. Aus dem Urteil folgt – wenn\n\nman ihm nicht bereits einen Beteiligungsverdacht entnehmen kann – ohne\n\nweiteres mindestens der Verdacht der Begünstigung gegen den Zeugen.\n\nDaß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, liegt in-\n\ndes fern, da das Landgericht dem Zeugen trotz der fehlerhaften Vereidigung\n\nim wesentlichen keinen Glauben geschenkt hat (vgl. hierzu BGH StV 1986,\n\n89 m. Anm. Schlothauer).\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_427-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/5-str-427-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_427-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_427-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/5-str-427-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_427-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:58.264626+00:00"}}