{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-10-12","aktenzeichen":"5 StR 414/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zum Begriff der Offensichtlichkeit in § 349 Abs. 2 StPO","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nZum Begriff der Offensichtlichkeit in § 349 Abs. 2 StPO\n\nBGH, Beschl. v. 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99\n LG Berlin -\n\n5 StR 414/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Oktober 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Angeklagten S \n\ngegen den Beschluß des Senats vom 17. Juli 2000 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDer Senat hat die Revision des Angeklagten S durch\n\nBeschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verwor-\n\nfen. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, diese Entscheidung im\n\nWege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.\n\nDie im Zusammenhang mit der Auslegung des in § 349 Abs. 2 StPO verwen-\n\ndeten Begriffs “offensichtlich” behaupteten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1,\n\nArt. 103 Abs. 1 GG, die den Senat ausnahmsweise zu einer Abänderung\n\nseiner nicht weiter anfechtbaren Entscheidung berechtigen und verpflichten\n\nkönnten (vgl. dazu BVerfGE 63, 77, 78 f.), liegen nicht vor.\n\nIn ihrer Gegenvorstellung verweist die Verteidigung auf Definitionen,\n\ndie auf Überlegungen des Initiators der Einführung des Beschlußverfahrens\n\nam 8. Juli 1922 (RGBl. I, 569) – lex Lobe – zurückgehen. Dieser hielt eine\n\nRevision für offensichtlich unbegründet, wenn sich “die Unbegründetheit dem\n\nBlick eines sachkundigen Beurteilers sofort aufdrängt” (Lobe JW 1925,\n\n1612). Die herrschende Meinung in der Literatur hat diese Auslegung des\n\nBegriffs mit geringen Abweichungen übernommen (vgl. die Nachweise bei\n\nHanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 349 Rdn. 8).\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich das Verständnis\n\nvon “offensichtlicher” Unbegründetheit seit Einführung der Beschlußverwer-\n\nfung, die zunächst ohne Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne entspre-\n\nchendes rechtliches Gehör des Angeklagten erfolgen konnte, jedoch gewan-\n\ndelt. Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfassende Definition ent-\n\nspricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revision auch dann durch Be-\n\nschluß verworfen werden kann, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die\n\nAuffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen\n\nzweifelsfrei zu beantworten sind und daß auch die Durchführung der Haupt-\n\nverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art er-\n\nwarten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten. Diese\n\nPraxis richtet sich eng an Sinn und Zweck der Regelung des § 349\n\nAbs. 2 StPO aus, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptver-\n\nhandlung ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdefüh-\n\nrers nicht in Gefahr geraten (vgl. dazu BVerfG NJW 1982, 925; Tolksdorf in\n\nSalger-Festschrift, 1995 S. 393, 407). Sie steht damit auch im Einklang mit\n\ndem Gesetzestext, da der Inhalt des Begriffs “offensichtlich” von dem finalen\n\nZusammenhang abhängig ist, in dem er gebraucht wird.\n\nDieses Verständnis liegt der Verwerfung der Revision im vorliegenden\n\nFall zugrunde, in dem sich der Senat auf umfassende Ausführungen der Re-\n\nvision, überzeugende Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner An-\n\ntragsschrift und eine bislang nicht in Zweifel gezogene Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs zum Schutz deliktisch erlangten Vermögens stützen\n\nkonnte.\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-12/5-str-414-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-12/5-str-414-99","retrieved":"2026-07-10 11:31:12.774468+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-12/5-str-414-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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