{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_382-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"5 StR 382/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 382/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. Februar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten G , R , B ,\n\nS und Sa gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHamburg vom 2. Juli 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Die Anträge, mit denen Kontakte des Angeklagten R zum\n\nLandeskriminalamt behauptet wurden, hat das Landgericht zu Recht als be-\n\ndeutungslos abgelehnt. Keine der aufgestellten Behauptungen – soweit sie\n\nüberhaupt konkrete Beweistatsachen enthielten – war geeignet, den Schuld-\n\nspruch oder die Strafzumessung zugunsten der Angeklagten zu beeinflus-\n\nsen. Das gilt auch für die Behauptung, der Kriminalbeamte D habe\n\neinzelne Kundenakten geprüft und für in Ordnung befunden; es stellt keine\n\nunzulässige Beweisantizipation dar, daß das Landgericht die Bedeutungslo-\n\nsigkeit auch mit der Gesamtstrategie der Angeklagten begründet hat. Im üb-\n\nrigen sind einzelne Verfahrensbeschwerden der Angeklagten B und\n\nS schon unzulässig, weil der Ablehnungsbeschluß (Beweisanträge\n\nAnlagen 21 bis 24) und in Bezug genommene Schreiben (Beweisantrag An-\n\nlage 81) nicht mitgeteilt werden.\n\n2. Es kann offen bleiben, ob das als Anlage zu einem auf Zeugenver-\n\nnehmung gerichteten Beweisantrag beigefügte Schreiben des LKA vom 4.\n\nSeptember 1997 nach § 256 StPO verlesen werden durfte. Ersichtlich diente\n\ndie Verlesung nur der Entscheidung darüber, ob die Vernehmung der Zeu-\n\ngen erfolgen sollte (§ 251 Abs. 3 StPO); im Urteil sind keine Feststellungen\n\nauf den Inhalt des Schreibens gestützt.\n\n3. Die schriftliche Mitteilung der Vorsitzenden, der Angeklagte R \n\n habe „in jedem Fall eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten“, be-\n\ngründet unter den hier gegebenen Umständen die Besorgnis der Befangen-\n\nheit nicht. Sie erfolgte auf dem Hintergrund vorangegangener Verständi-\n\ngungsgespräche und konnte deshalb, wie die mit „streitig“ bezeichnete Alter-\n\nnative zeigt, aus der Sicht des Angeklagten nur dahin verstanden werden,\n\ndaß mit „jedem Fall“ der Fall eines Geständnisses gemeint war. Die Worte\n\n„zu erwarten“ belegen vor dem Hintergrund der erörterten Fluchtgefahr deut-\n\nlich, daß es sich nur um eine Prognose für den Fall eines Schuldspruches\n\nhandelte. Die Befangenheitsrüge ist zudem unzulässig, weil der Beschwer-\n\ndeführer den Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1997\n\nnicht vorträgt, wo vermerkt ist, daß die Vorsitzende einen Vortrag über den\n\nbisherigen Verlauf des Verfahrens hielt und über die Vorbesprechung refe-\n\nriert hat. Dabei ging es ersichtlich gerade um diese Verständigungsgesprä-\n\nche.\n\n4. Die Rüge der Angeklagten R und Sa , das Landgericht\n\nhabe entgegen § 261 StPO nicht alles verwertet, was Inbegriff der Hauptver-\n\nhandlung war, ist unbegründet. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausfüh-\n\nrungen im Urteil, der Angeklagte R habe in der Hauptverhandlung\n\nnicht zur Sache ausgesagt, nicht zutreffend ist. Durch das – weder unklare\n\nnoch widersprüchlliche – Hauptverhandlungsprotokoll ist bewiesen (§ 274\n\nStPO), daß sich der Angeklagte am 2. Juni 1997 und – was allein der Ange-\n\nklagte R vorträgt – am 8. September 1997 doch „zur Sache äußer-\n\nte“. Seine Einlassung vom 2. Juni 1997 ist wörtlich dahin protokolliert, daß er\n\nzu Beweisanträgen äußerte: „Die Beweisbehauptungen ... sind nicht ganz\n\nfalsch“ (zur Frage der Sacheinlassung vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft\n\n18). Am 8. September 1997 „äußerte er sich zur Sache“, während eine\n\nSachverständige ihr Gutachten erstattete; worin diese Äußerung bestand und\n\nwas Gegenstand des Gutachtens war, trägt die Revision nicht vor.\n\nDie erste, wörtlich protokollierte Einlassung vom 2. Juni 1997 ist derart\n\nknapp und pauschal gehalten – sie bezieht sich auf vage Beweisbehauptun-\n\ngen im Sinne von Beweisermittlungsanträgen –, daß sie für die Beweiswürdi-\n\ngung ohne jede Bedeutung war. Der Senat kann ausschließen, daß das Ur-\n\nteil auf der Nichtberücksichtigung dieser Einlassung beruht.\n\nDie zweite Einlassung am 8. September 1997 betraf naheliegend eine\n\nZwischenbemerkung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Verneh-\n\nmung einer Sachverständigen. Jedenfalls bei dieser besonderen Situation,\n\ndie eher für eine marginale Sacheinlassung spricht, hätte der Beschwerde-\n\nführer vortragen müssen, ob die Einlassung des Angeklagten substantiell war\n\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 16) und welchen\n\nInhalt sie in diesem Fall hatte.\n\nHarms Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_382-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/5-str-382-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_382-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_382-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/5-str-382-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_382-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:30.658358+00:00"}}