{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_310-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-02-08","aktenzeichen":"5 StR 310/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 310/99\n(alt: 5 StR 423/97)\n\nURTEIL\n\nvom 8. Februar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n8. Februar 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt W ,\n\nRechtsanwalt H \n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt B \n\nals Vertreter der Nebenklägerin F D ,\n\ndie Nebenkläger M und R D ,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des\n\nLandgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 1998 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht\n\nHildesheim zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht Stade hatte den Angeklagten anklagegemäß wegen\n\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dieses Urteil\n\nhat der Senat auf eine Verfahrensrüge aufgehoben (BGHR StPO § 338 Nr. 2\n\n– Ausschluß 1). Nunmehr hat das Landgericht Lüneburg den Angeklagten\n\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Urteil wird von den Neben-\n\nklägern, zum einen der minderjährigen Tochter der Getöteten (und des An-\n\ngeklagten), zum anderen den Eltern der Getöteten, mit der Revision ange-\n\nfochten. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Die Be-\n\nweiswürdigung des freisprechenden Urteils hält sachlichrechtlicher Prüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Der Angeklagte hat sich zu dem Anklagevorwurf, seine Freundin\n\nMa D , die sich von ihm getrennt hatte, getötet zu haben, nicht ein-\n\ngelassen. Das Schwurgericht hat sich aufgrund von Indizien rechtsfehlerfrei\n\ndavon überzeugt, daß der Angeklagte die Leiche des Opfers unmittelbar\n\nnach Todeseintritt – als die Eltern der jungen Frau, wie er wußte, nach der\n\nVermißten suchten – zu einem mehr als 50 Kilometer entfernt liegenden\n\nSperrwerk transportierte und sie dort – mit gefesselten Armen und Beinen,\n\ngebunden an einen 30 Kilogramm schweren Regenablaufrost – im Fluß ver-\n\nsenkte, aus dem sie Monate später derart verstümmelt geborgen wurde, daß\n\ndie genaue Todesursache durch Obduktion nicht feststellbar war. Das Ge-\n\nricht hat sich ferner rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß Ma D \n\nbei einem zeitlich genau zu fixierenden Zusammentreffen mit dem Ange-\n\nklagten – am 12. Dezember 1994 zwischen 18.15 Uhr und 18.25 Uhr – zu\n\nTode gekommen ist, und zwar weder aufgrund einer natürlichen Todesursa-\n\nche noch aufgrund eines Unfalls ohne Einwirkung des Angeklagten, der in\n\ndiesem Fall keinen vernünftigen Anlaß für die festgestellte Beseitigung der\n\nLeiche gehabt hätte.\n\nDas Schwurgericht hat andererseits ausgeschlossen, daß der Ange-\n\nklagte seiner Freundin in Tötungsabsicht aufgelauert habe. Es ist davon\n\nüberzeugt, daß Ma D – naheliegend im Rahmen eines Streits –\n\ndurch irgendeine Einwirkung des Angeklagten zu Tode gekommen ist. Hier-\n\nfür sieht es eine „weite Bandbreite nicht ausschließbarer Geschehensabläu-\n\nfe” – von vorsätzlicher Tötung über Körperverletzung mit Todesfolge bis hin\n\nzu bloßer fahrlässiger Tötung oder gar Körperverletzung ohne Zurechenbar-\n\nkeit der Todesfolge. Die anschließende Beseitigung der Leiche hält das\n\nSchwurgericht auch für den Fall nur geringen Verschuldens des Angeklagten\n\nfür erklärbar, und zwar als „kurzschlußartige” Reaktion aufgrund der Labilität\n\ndes Angeklagten und seiner außerordentlich schlechten Beziehung zum Va-\n\nter der Getöteten, von dem er unberechtigte weitergehende massive An-\n\nschuldigungen hätte erwarten müssen (UA S. 36 ff.).\n\nWegen letztlich nur möglicher spekulativer Feststellungen zur Todes-\n\nursache und unmöglicher Bestimmung des Maßes des Verschuldens sah\n\nsich das Schwurgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten „wegen fahr-\n\nlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung als Auffangtatbestand”\n\naußerstande.\n\n2. Zwar muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der\n\nTatrichter den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft\n\nnicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters;\n\ndie revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechts-\n\nfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn\n\ndie Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen\n\nDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGHR\n\nStPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.).\n\na) Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lük-\n\nkenhaft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden\n\nUrteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich wür-\n\ndigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweis-\n\nlage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so be-\n\nschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstän-\n\nde erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, ob-\n\nwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den An-\n\ngeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muß es allerdings in\n\nseine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise\n\nwesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägun-\n\ngen einbeziehen (BGH aaO). Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder\n\nHinsicht gerecht.\n\nNach den Feststellungen klingelte der Angeklagte gegen 18.30 Uhr,\n\nmithin wenige Minuten, nachdem Ma D durch sein Zutun zu Tode\n\ngekommen war, bei Bekannten und stellte – vorgeblich ahnungslos – Nach-\n\nforschungen über den Verbleib seiner Freundin an (UA S. 10, 22, 25). An die\n\nTür des dem Tatort nahen Wohnhauses der Familie D heftete er einen\n\n– von den Eltern der Getöteten dort kurz nach 19.30 Uhr aufgefundenen –\n\nZettel mit der – gelogenen – Nachricht, er habe Ma D um 18.30 Uhr\n\ndort, wie verabredet, aufgesucht, aber nicht angetroffen (UA S. 10 f.). Gegen\n\n19.00 Uhr fragte er im Fitneß-Center, wo sich Ma D , wie er wußte,\n\naufgehalten hatte, bevor sie mit ihm zusammengetroffen war, heuchlerisch\n\nnach ihrem Verbleib (UA S. 10). Diese Umstände sind ein signifikantes Indiz\n\nfür ein überlegtes, gar geplantes Vorgehen des Angeklagten, mit dem er das\n\nihn belastende Zusammentreffen mit der Getöteten alsbald wirksam zu ver-\n\ntuschen suchte. Dies tat er kurze Zeit, nachdem Ma D durch sein\n\nZutun zu Tode gekommen war; jedenfalls die Nachfrage bei den Bekannten\n\nerfolgte nach nur wenigen Minuten. Das spricht bezogen auf die etwa zeit-\n\ngleich begonnene Beseitigung der Leiche augenfällig gegen eine unüberlegte\n\nKurzschlußreaktion, die das Schwurgericht für den Fall der Tatvariante ledig-\n\nlich leicht schuldhaften Verhaltens des Angeklagten für möglich hält. Ohne\n\nnähere Erörterung dieses in seiner Bedeutung verkannten Belastungsindizes\n\nerweist sich diese Überlegung nicht als tragfähig; die Beweiswürdigung ist\n\nmithin jedenfalls schon insoweit lückenhaft.\n\nEbenso unerläßlich war die Erörterung dieses auf überlegtes Vorge-\n\nhen hindeutenden Nachtatverhaltens im Zusammenhang mit den Erwägun-\n\ngen des Schwurgerichts zur Möglichkeit einer vom Angeklagten geplanten\n\nTötungshandlung. Ob auch die von der Revision der Nebenklägerin zu 1 im\n\nRahmen der sachlichrechtlichen Beanstandungen zur Beweiswürdigung vor-\n\ngetragenen Bedenken und das Unterbleiben eingehenderer Erörterung der\n\nzeitlichen, räumlichen und sachlichen Begleitumstände der Leichenbeseiti-\n\ngung Anlaß zu durchgreifenden Bedenken gegen die Beweiswürdigung hät-\n\nten geben müssen, bedarf danach keiner Entscheidung.\n\nb) Abgesehen davon hätte das Urteil auch insoweit keinen Bestand\n\nhaben können, da das Schwurgericht selbst auf der Grundlage seiner Fest-\n\nstellungen nicht zu einer Freisprechung des Angeklagten gelangen durfte.\n\nDas Gericht wäre gehalten gewesen, die von ihm für möglich erach-\n\ntete, nach dem Zweifelsgrundsatz denkbar mildeste Variante schuldhaften\n\ngewaltsamen Einwirkens des Angeklagten auf Ma D im Zusam-\n\nmenhang mit ihrer Tötung konkret festzustellen und hiernach die strafrechtli-\n\nche Verantwortung des Angeklagten zu bestimmen. Daß eine so bei ver-\n\nschiedenen möglichen, aber jeweils als Gewaltdelikt strafbaren Tatvarianten\n\nnach dem Zweifelsgrundsatz festgestellte Tat nach der vorgegebenen zeitli-\n\nchen, örtlichen und sachlichen Eingrenzung keine hinreichend konkrete\n\nGrundlage für eine Verurteilung hätte bieten können (vgl. BGHR StPO § 261\n\n– Tatsachenalternativität 1, 2, 4), ist nicht erkennbar. Die beträchtliche Diver-\n\ngenz im Ausmaß der Schuld zwischen der denkbar schlimmsten und der\n\ndenkbar harmlosesten Tatvariante berechtigt – offenbar entgegen der Auf-\n\nfassung des Schwurgerichts – nicht zur Freisprechung, wenn nach dem\n\nZweifelsgrundsatz im Ergebnis keine Geschehensvariante verbleibt, wonach\n\nder Angeklagte sich nicht wegen gewaltsamer Einwirkung auf die Getötete\n\nstrafbar gemacht hätte.\n\nAbgesehen davon hat es das Schwurgericht unterlassen, im Zusam-\n\nmenhang mit der Erörterung der angeblich großen Bandbreite in Betracht zu\n\nziehender Tatvarianten bis hin zu lediglich fahrlässiger Körperverletzung\n\n(UA S. 30 f., 32 ff.) die von ihm für möglich erachteten Varianten vollständig\n\ndarzustellen. Sämtliche im Urteil konkret beschriebenen Möglichkeiten der\n\nTatbegehung (UA S. 34 f.) würden mindestens den Tatbestand der Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) erfüllen, der kein erhöhtes Maß\n\nder Fahrlässigkeit für die Todesverursachung verlangt. Jenseits davon ver-\n\nliert sich der Tatrichter in vagen Vermutungen. Es versteht sich auch nach\n\nseiner eigenen Ausgangsbetrachtung nicht etwa von selbst, daß andere Tat-\n\nvarianten, bei denen der Angeklagte unvorsätzlich gewaltsam gegen die\n\nGetötete vorgegangen sein könnte oder gar ihren Tod unvorhersehbar verur-\n\nsacht hätte, hier konkret in Betracht zu ziehen waren. Für etwa gerechtfer-\n\ntigtes oder entschuldigtes Vorgehen des Angeklagten gegen Ma D \n\nbestehen keinerlei Anhaltspunkte.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhöhten Begründungsanforderungen\n\ngelten verstärkt vor dem Hintergrund der zutreffenden eigenen Wertung des\n\nTatrichters, bei einem Unglücksfall hätte für den Angeklagten kein vernünfti-\n\nger Anlaß zu der anschließenden Leichenbeseitigung bestanden\n\n(UA S. 23 f.). An dieser Überlegung hätte der Tatrichter jede weitere etwa\n\nvon ihm konkret erwogene Tatvariante messen müssen.\n\n3. Der Freispruch des Angeklagten kann daher keinen Bestand haben.\n\nMit der Urteilsaufhebung erledigt sich auch die sofortige Beschwerde der\n\nStaatsanwaltschaft gegen die Zubilligung von Entschädigung.\n\nDer Senat sieht sich erneut veranlaßt, die Sache an ein anderes\n\nLandgericht zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird bei unveränderter\n\nBeweislage die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\nwonach keine überhöhten Anforderungen an die Überzeugungsbildung ge-\n\nstellt werden dürfen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 332 m.w.N.), besonders zu\n\nbeachten haben. Hinsichtlich des Verschlechterungsverbots hat sich der\n\nneue Tatrichter an der ersten, lediglich vom Angeklagten angefochtenen\n\nVerurteilung zu orientieren, aus der sich die Obergrenze für den Strafaus-\n\nspruch ergibt.\n\nHarms Häger Basdorf\n\n Nack Gerhardt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_310-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/5-str-310-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_310-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_310-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-08/5-str-310-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_310-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:58:37.947252+00:00"}}