{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_268-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-06-22","aktenzeichen":"5 StR 268/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 268/99\n\nURTEIL\n\nvom 22. Juni 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 21. und 22. Juni 2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals Vorsitzende,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nVorsitzender Richter am Landgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt T\n\nals Verteidiger des Angeklagten S ,\n\nRechtsanwalt B ,\n\nRechtsanwalt L\n\nals Verteidiger des Angeklagten R ,\n\nRechtsanwalt Le ,\n\nAssessor P\n\nals Verteidiger des Angeklagten G ,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 22. Juni 2000 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 19. November 1998 – soweit er\n\nverurteilt worden ist – aufgehoben. Die Revision der\n\nStaatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten G wird\n\nverworfen. Der Angeklagte G wird insgesamt freige-\n\nsprochen. Die Staatskasse hat seine notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten S und R \n\nwird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen – soweit diese Angeklagten verurteilt worden\n\nsind – aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellun-\n\ngen zur Bestechung bzw. Bestechlichkeit und Untreue;\n\ndiese bleiben aufrechterhalten. Insoweit werden die Revi-\n\nsionen der Angeklagten S und R verworfen.\n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-\n\nnannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit der Angeklagte R freigesprochen wor-\n\nden ist.\n\n4. Im übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nbetreffend die Angeklagten S und R verworfen.\n\nInsoweit hat die Staatskasse die diesen Angeklagten ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung hinsichtlich der Angeklagten\n\nS und R wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S wegen Bestechlichkeit\n\nin elf Fällen, jeweils zugleich wegen eines Verstoßes gegen das Berliner\n\nDatenschutzgesetz, in fünf Fällen zugleich wegen Verletzung des Dienstge-\n\nheimnisses und in einem weiteren Fall zugleich wegen Untreue zu einer\n\n– zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nneun Monaten verurteilt. Den Angeklagten R hat es wegen Bestechung,\n\ntateinheitlich begangen mit Anstiftung zum Verstoß gegen das Berliner Da-\n\ntenschutzgesetz, in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tages-\n\nsätzen verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte G \n\nwurde unter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zum Verstoß gegen\n\ndas Berliner Datenschutzgesetz in drei Fällen verwarnt (§ 59 StGB). Die Re-\n\nvisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft – teilweise vertreten\n\nvom Generalbundesanwalt – haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtli-\n\nchen Umfang Erfolg.\n\nA.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte R ,\n\nder in Berlin eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, mit dem Angeklagten\n\nS , einem Polizeibeamten im Bundesgrenzschutz, durch von ihm bear-\n\nbeitete Mandate in näheren Kontakt. Im Frühjahr 1997 vereinbarten sie in der\n\nKanzlei des Angeklagten R , daß der Angeklagte S unter Aus-\n\nschöpfung seiner dienstlichen Möglichkeiten dem Angeklagten R Wohn-\n\nanschriften bzw. Aufenthaltsorte von Schuldnern oder Prozeßgegnern kurz-\n\nfristig mitteilen sollte. Für entsprechende Informationen versprach R dem\n\nAngeklagten S geringfügige Geldbeträge von jeweils wenigstens\n\n5,- DM. Der Angeklagte R wies seine Kanzleimitarbeiter wie auch den in\n\nseiner Kanzlei als freier Mitarbeiter tätigen Rechtsanwalt, den Angeklagten\n\nG , an, bei Fällen ungeklärter Wohn- und Geschäftsanschriften für diesbe-\n\nzügliche Ermittlungen auch den Angeklagten S zu beauftragen. In der\n\nFolgezeit kam es zwischen dem 27. August 1997 und Mai 1998 in insgesamt\n\nelf Fällen zu Ermittlungen von Wohnanschriften, Aufenthaltsorten und ande-\n\nren persönlichen Verhältnissen von Schuldnern oder gegnerischen Parteien.\n\nDiese Informationen entnahm der Angeklagte S seinem Dienst-PC, der\n\nihm einen Zugriff auf Datenbestände des Bundesgrenzschutzes ermöglichte.\n\nTeilweise erlangte er die Informationen auch durch sogenannte Zevis-P-\n\nAnfragen (Zentrales Verkehrsinformationssystem), die er unter Verwendung\n\nfalscher Tagebuchnummern über das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder ver-\n\nanlaßte. In fünf Fällen, die das Landgericht jeweils als Vergehen der Verlet-\n\nzung des Dienstgeheimnisses gewertet hat, leitete er Mitteilungen über In-\n\nhaftierungen, bestehende Haftbefehle oder beglichene Steuerschulden an\n\ndie Kanzlei des Angeklagten R weiter. In einem Fall stellte der Ange-\n\nklagte S bei einer Mobilfunkbetreiberin unter Nennung einer Telefon-\n\nnummer die Personalien des Anschlußnehmers fest, wobei er eine falsche\n\nTagebuchnummer des Bundesgrenzschutzes verwandte mit der Folge, daß\n\ndem Bundesgrenzschutz für die Auskunft das Entgelt von 25,- DM in Rech-\n\nnung gestellt wurde.\n\nDie Anfragen veranlaßten entweder der Angeklagte R oder der An-\n\ngeklagte G jeweils durch einen entsprechenden Vermerk in den Hand-\n\nakten, der dann von den Kanzleiangestellten umgesetzt wurde. Soweit der\n\nAngeklagte R in den Fällen 1, 2, 4 und 8 der Urteilsgründe freigespro-\n\nchen wurde, ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Anfragen bei\n\ndem Angeklagten S durch Kanzleibedienstete ohne einen konkreten\n\nAuftrag R erfolgt sind. Der Angeklagte G kannte nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten S \n\nnicht, sondern hatte lediglich Gerüchte erfahren, daß es sich um einen ehe-\n\nmaligen Polizeibeamten handele, der jetzt als Privatdetektiv tätig sei. Die\n\nStrafkammer ging jedoch davon aus, daß der Angeklagte G zumindest die\n\nMöglichkeit in seine Vorstellung aufgenommen hatte, daß der Angeklagte\n\nS sich die Daten ohne eine entsprechende Befugnis beschafft habe.\n\nB.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen im Fall des Angeklagten G \n\nzum Freispruch, hinsichtlich der Angeklagten R und S haben sie\n\nteilweise Erfolg.\n\nI.\n\nRechtsfehlerhaft hat das Landgericht bei den Angeklagten R und\n\nS ein Vergehen nach dem Berliner Datenschutzgesetz angenommen\n\nund den Angeklagten S zudem wegen fünf tateinheitlich begangener\n\nVergehen der Verletzung des Dienstgeheimnisses verurteilt.\n\n1. Ein Vergehen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berliner Daten-\n\nschutzgesetz liegt nicht vor, weil dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht\n\nanwendbar ist. Das Berliner Datenschutzgesetz richtet sich nach der dortigen\n\nVorschrift § 2 Abs. 1 nur an die Behörden des Landes Berlin. Insoweit ist das\n\nBerliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) in Abgrenzung zum Bundesdaten-\n\nschutzgesetz (BDSG) zu sehen, das wiederum als seinen Anwendungsbe-\n\nreich die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten\n\ndurch öffentliche Stellen des Bundes regelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Da der\n\nAngeklagte S dem Bundesgrenzschutz und damit einer Behörde des\n\nBundes im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG (vgl. Dammann in Simitis, BDSG\n\n4. Aufl. § 2 Rdn. 27) angehört, ist für die Verarbeitung und Nutzung von per-\n\nsonenbezogenen Daten durch ihn das Bundesdatenschutzgesetz anwend-\n\nbar. Selbst wenn der Angeklagte S , der im wesentlichen auf die Datenbe-\n\nstände des Bundesgrenzschutzes und über das Grenzschutzamt Frank-\n\nfurt/Oder auf solche des zentralen Verkehrsinformationssystems zugegriffen\n\nhat, nach den Feststellungen des Landgerichts im Fall 4 durch eine telefoni-\n\nsche Anfrage beim Landeseinwohneramt Berlin die Daten „ergänzt“ und im\n\nFall 9 eine Adresse auf dem Dienstweg über das Landeseinwohneramt Berlin\n\nermittelt hat, könnte eine unbefugte Nutzung dieser Datenbestände der Ber-\n\nliner Landesbehörden nicht den Anwendungsbereich des Berliner Daten-\n\nschutzgesetzes begründen. Maßgeblich für das anwendbare Recht ist näm-\n\nlich nicht die verwaltungsrechtliche Zuordnung des Datenbestandes, sondern\n\ndiejenige des handelnden Anwenders.\n\n2. Soweit die Angeklagten im vorliegenden Fall gegen § 43 BDSG\n\nverstoßen haben könnten, liegen die nach § 43 Abs. 4 BDSG erforderlichen\n\nStrafanträge nicht vor, so daß insoweit derzeit ein Verfahrenshindernis be-\n\nsteht.\n\na) Die Strafantragsberechtigung bestimmt sich, weil das Bundesda-\n\ntenschutzgesetz insoweit keine spezialgesetzliche Regelung enthält, nach\n\nder allgemeinen Norm des § 77 Abs. 1 StGB. Danach ist der Verletzte straf-\n\nantragsbefugt. Wer im Sinne dieser Vorschrift Verletzter ist, richtet sich da-\n\nnach, wer Träger des geschützten Rechtsgutes ist (Jähnke in LK 11. Aufl.\n\n§ 77 Rdn. 23). Damit hängt die Antragsberechtigung davon ab, in wessen\n\ndurch den Straftatbestand geschützten Rechtskreis unmittelbar eingegriffen\n\nwurde. Das Bundesdatenschutzgesetz enthält in § 1 Abs. 1 eine ausdrückli-\n\nche Bestimmung seines Schutzzweckes. Danach ist der Zweck dieses Ge-\n\nsetzes, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit sei-\n\nnen personenbezogen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt\n\nwird. Diesem (alleinigen) Schutzzweck des Gesetzes entspricht es, nur der\n\njeweils berührten Person, über deren Daten verfügt wird, eine Strafantrags-\n\nberechtigung einzuräumen. Verletzte im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB sind\n\nmithin nur diejenigen Personen, über deren personenbezogene Daten der\n\nAngeklagte S Auskunft gegeben hat. Diese Personen haben – soweit\n\nersichtlich – bislang keinen Strafantrag gestellt. Ob und gegebenenfalls wann\n\nsie jeweils von einer gegen sie gerichteten Straftat Kenntnis erlangt haben,\n\n(vgl. § 77b Abs. 2 StGB), kann der Senat aus den Akten nicht ersehen.\n\nb) Der Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den Bundesminister\n\ndes Inneren nach § 353b Abs. 4 Nr. 2 lit. a StGB kann kein Strafantrag nach\n\n§ 43 Abs. 4 BDSG entnommen werden. Als Oberste Bundesbehörde und\n\nAufsichtsbehörde des Bundesgrenzschutzes repräsentiert der Bundesmini-\n\nster des Inneren zwar den sogenannten „Herrn der Daten“. Auch wenn\n\n– gleichsam als zwingende Folge – damit die gesetzliche Aufgabe verbunden\n\nist, den zugunsten des einzelnen durch das Bundesdatenschutzgesetz vor-\n\ngesehenen Schutz zu gewährleisten, begründet dies zwar beim Bundes-\n\ngrenzschutz eine Schutzverpflichtung, aber keine eigenständige geschützte\n\nRechtsstellung (Jähnke aaO § 77 Rdn. 28; Dammann aaO § 43 BDSG\n\nRdn. 55; Auernhammer, BDSG, 3. Aufl. § 43 Rdn. 18). Wäre nämlich eine\n\nStrafverfolgung aufgrund einer Antragsberechtigung von dritter Seite mög-\n\nlich, müßte der Betroffene unter Umständen gegen seinen Willen durch die\n\nStrafverfolgung eine weitere Perpetuierung der Verletzung seines Persön-\n\nlichkeitrechts hinnehmen. Der Bundesgesetzgeber hat deshalb auch – an-\n\nders als das Land Berlin – davon abgesehen, dem Datenschutzbeauftragten\n\nein Antragsrecht einzuräumen.\n\nc) Eine Zurückverweisung der Sache zwecks Feststellung der Verfah-\n\nrensvoraussetzungen ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Tat-\n\nbestand des § 43 BDSG erkennbar nicht erfüllt wäre. Nach den bisher ge-\n\ntroffenen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob von dem An-\n\ngeklagten S übermittelte personenbezogene Daten offenkundig und\n\ndamit von der Strafvorschrift des § 43 Abs. 1 BDSG nicht erfaßt waren.\n\nOffenkundig sind solche Daten, von denen verständige Menschen re-\n\ngelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässigen Quellen\n\nohne besondere Sachkunde sicher unterrichten können (Dammann aaO\n\nRdn. 14; Auernhammer aaO Rdn. 3). Fraglos zählen zu den ohne weiteres\n\nzu erlangenden Daten solche Informationen, die Gegenstand einer einfachen\n\nMelderegisterauskunft gemäß § 21 Abs. 1 MRRG sein können, die auf An-\n\ntrag grundsätzlich jedem zu gewähren ist (vgl. ferner – sehr weitgehend –\n\nBayObLG NJW 1999, 1727 f.; OLG Hamburg NStZ 1998, 358; Dam-\n\nmann aaO Rdn. 14).\n\nIn keinem der vorliegenden Fälle hat das Landgericht Feststellungen\n\ndazu getroffen, ob die weitergegebenen Anschriften oder Aufenthaltsorte sich\n\nauch über eine entsprechende Anfrage bei den Meldebehörden hätten er-\n\nmitteln lassen. Die auf Veranlassung des Angeklagten R vom Ange-\n\nklagten S durchgeführten Ermittlungen gingen aufgrund ihrer konkreten\n\nVerwendungszwecke über die bloße Feststellung der Meldeanschriften der\n\nBetroffenen hinaus. Diese waren für die vom Angeklagten R verfolgten\n\nZiele nicht ohne weiteres ausreichend. Ihm ging es grundsätzlich um die er-\n\nfolgreiche Bewirkung von Zustellungen oder Vollstreckungsmaßnahmen.\n\nBeides setzt die Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltsortes voraus, der in-\n\nsoweit nach §§ 180 ff. ZPO und §§ 758 f. ZPO maßgebend ist, ohne daß es\n\nauf die polizeiliche An- und Abmeldung ankäme (vgl. BGH NJW 1978, 1858;\n\nPaulus in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 758 Rdn. 6 ff.). Auf die Fest-\n\nstellung der danach maßgeblichen Aufenthaltsorte bezogen sich die Erhe-\n\nbungen des Angeklagten S .\n\n3. Hinsichtlich des Angeklagten S begegnet die Verurteilung wegen\n\ntateinheitlich begangener fünf Vergehen der Verletzung des Dienstgeheim-\n\nnisses gleichfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in\n\nden genannten Fällen bezüglich einzelner Prozeßgegner oder Schuldner der\n\nKanzlei des Angeklagten Inhaftierungen einschließlich der Gefangenenbuch-\n\nnummer und der Haftdauer bzw. bestehende Vollstreckungshaftbefehle ein-\n\nschließlich der zugrundeliegenden Taten mitgeteilt. In einem Fall (Fall 8)\n\nhatte er in Erfahrung gebracht, daß der dortige Schuldner Steuerschulden\n\nbeglichen habe und im Datenbestand des Bundeskriminalamts erfaßt sei;\n\nauch diese Information hatte er an die Anwaltskanzlei weitergeleitet. Die in\n\ndiesen Fällen mitgeteilten Daten haben – wovon das Landgericht zutreffend\n\nausgeht – Geheimnischarakter im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB. Sie ent-\n\nhielten personenbezogene Umstände, die vertraulich und nicht über einen\n\nbegrenzten Personenkreis hinaus bekannt waren (vgl. BGHSt 10, 108 f.;\n\nTröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 353b Rdn. 7). Seine Verpflichtung zur\n\nAmtsverschwiegenheit ergab sich für den Angeklagten S aus der Re-\n\ngelung des § 61 Abs. 1 BBG.\n\nb) Allerdings hat die Strafkammer die Prüfung unterlassen, ob durch\n\ndie Übermittlungen wichtige öffentliche Interessen gefährdet wurden. Daß die\n\nKenntnis des Angeklagten R von den vorgenannten Umständen keine\n\nwichtigen öffentlichen Interessen gefährdete, sondern allenfalls Interessen\n\nder Betroffenen, liegt im vorliegenden Fall auf der Hand (vgl. zur Weitergabe\n\nsolcher privaten Geheimnisse auch OLG Düsseldorf NJW 1982, 2883 f.;\n\nOLG Köln GA 1973, 57 f.).\n\nEine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne des § 353b\n\nAbs. 1 StGB käme allenfalls mittelbar in Betracht, wenn durch das Offenba-\n\nren der Daten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Bundes-\n\ngrenzschutzes beeinträchtigt wäre. Eine solche mittelbare Gefährdung kann\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich ausrei-\n\nchen (vgl. BGHSt 11, 401, 404 f.; kritisch hierzu Lenckner in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 353b Rdn. 9).\n\nDie Gefährdung der öffentlichen Interessen ist allerdings auch im Falle\n\nmittelbarer Gefährdung immer anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu\n\nbeurteilen. Dies ist erforderlich, um dem Merkmal der Gefährdung wichtiger\n\nöffentlicher Interessen seinen eigenständigen Bedeutungsgehalt zu erhalten.\n\nNähme man bei jeder Weitergabe von Dienstgeheimnissen im Falle ihrer\n\nAufdeckung immer einen wichtige öffentliche Interessen gefährdenden Ver-\n\ntrauensverlust an, entfiele die Korrekturfunktion, die diesem Tatbestands-\n\nmerkmal zukommt. Dies wäre nicht mit dem erkennbaren Willen des Gesetz-\n\ngebers vereinbar. Wie sich schon aus der Beifügung des Adjektivs „wichtig“\n\nergibt, sollen nur solche Verletzungen eines Dienstgeheimnisses pönalisiert\n\nwerden, durch deren Preisgabe die Aufgabenerfüllung der Behörde ernstlich\n\nbeeinträchtigt ist. Da Geheimnisverletzungen von Behördenbediensteten\n\ngrundsätzlich nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbewehrt sind, entstehen\n\nauch bei einer tatbestandseinengenden Auslegung des Merkmals der Ge-\n\nfährdung wichtiger öffentlicher Interessen keine Strafbarkeitslücken.\n\nDie hiernach gebotene Gesamtabwägung kann im vorliegenden Fall\n\nnicht zur Annahme einer Gefährdung öffentlicher Interessen führen. Im Rah-\n\nmen der Prüfung eines etwaigen Vertrauensverlustes des Bundesgrenz-\n\nschutzes in der Öffentlichkeit müssen Inhalt und Umfang der geheimhal-\n\ntungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwendung und die\n\nPerson des Amtsträgers Berücksichtigung finden. Bei dem Angeklagten\n\nS handelte es sich um einen jungen Berufsanfänger in untergeordneter\n\nStellung. Die von ihm übermittelten Informationen sollten ausschließlich dazu\n\nverwandt werden, die jeweiligen Aufenthaltsorte von Schuldnern und Pro-\n\nzeßgegnern zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche festzustellen und\n\nsollten keinem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Bei sol-\n\ncher Zweckbestimmung führt auch die Preisgabe möglicherweise kompro-\n\nmittierender Daten grundsätzlich noch nicht zu einer Gefährdung wichtiger\n\nöffentlicher Interessen.\n\nAuch unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft ange-\n\nführten hohen Stellenwerts, der dem verfassungsrechtlich garantierten Recht\n\nauf informationelle Selbstbestimmung der in staatlichen Dateien erfaßten\n\nPersonen zukommt, ist aufgrund der genannten Umstände des Einzelfalls\n\nauszuschließen, daß hier in der Öffentlichkeit ein erheblicher Verlust an Ver-\n\ntrauen in die Rechtstreue des Bundesgrenzschutzes eingetreten wäre, der zu\n\neiner Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen geführt hätte. Der Um-\n\nstand, daß es sich um eine Mehrzahl von Fällen handelt, führt vorliegend\n\nebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.\n\nc) Soweit bei dem Angeklagten S anstelle einer Strafbarkeit nach\n\n§ 353b StGB eine solche nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommt,\n\nfehlt es ebenso wie hinsichtlich des § 43 BDSG am erforderlichen Strafan-\n\ntrag. Antragsberechtigt ist auch hier nur der Verletzte (vgl. dazu Jähnke aaO\n\n§ 77 Rdn. 28; Tröndle/Fischer aaO § 205 Rdn. 4; vgl. auch BGHZ 115, 123,\n\n125 und BGHZ 122, 115, 117 zum Schutzzweck von § 203 Abs. 1 Nr. 1 und\n\nNr. 3 StGB; differenzierend Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.\n\n§ 205 Rdn. 5).\n\nII.\n\nDie Schuldsprüche gegen den Angeklagten S wegen Bestech-\n\nlichkeit und Untreue sowie gegen den Angeklagten R wegen Bestechung\n\nweisen keinen Rechtsfehler auf. Der Senat, der die Schuldsprüche allein we-\n\ngen der rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilungen nach dem Berliner\n\nDatenschutzgesetz insgesamt aufheben muß, hält daher die den Verurtei-\n\nlungen aus den Straftatbeständen des Strafgesetzbuch zugrunde liegenden\n\nFeststellungen aufrecht. Soweit der Angeklagte R verfahrensrechtlich die\n\nNichteinhaltung von Wahrunterstellungen im Zusammenhang mit seinem\n\nBestechungsvorsatz beanstandet, hat er jedenfalls in der Sache keinen Er-\n\nfolg.\n\n1. Bei dem Angeklagten S hat das Landgericht zutreffend die\n\nVoraussetzungen von Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB bejaht.\n\na) Jede Weitergabe der ermittelten Anschriften und Aufenthaltsorte,\n\ndie den Gegenstand der zwischen den Angeklagten R und S ge-\n\ntroffenen Absprache bildete, war eine pflichtwidrige Diensthandlung. Anga-\n\nben zu Anschriften, Kfz-Halterfeststellungen wie auch Erkundigungen zu be-\n\nstehenden Haftbefehlen betreffen personenbezogene Daten im Sinne der\n\nBegriffsbestimmung nach § 3 Abs. 1 BDSG, weil sie Einzelangaben über\n\npersönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person enthalten.\n\nOb diese Daten anderweitig ebenfalls zu ermitteln sind und mit welchem\n\nAufwand dies geschehen kann, ist für diese Einordnung nicht relevant. Die\n\nVerarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ist nach § 4\n\nAbs. 1 BDSG nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Ermächtigungs-\n\ngrundlage dies ausdrücklich zuläßt oder der Betroffene einwilligt. Die für die\n\nTätigkeit des Angeklagten maßgeblichen Rechtsvorschriften des Gesetzes\n\nüber den Bundesgrenzschutz enthalten keinen entsprechenden Erlaubnistat-\n\nbestand. Vielmehr darf eine Übermittlung der Daten nach § 32 BGSG grund-\n\nsätzlich nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen an öffentliche\n\nStellen erfolgen. Lediglich unter den strengen Voraussetzungen des § 32\n\nAbs. 4 BGSG, die im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt sind, können\n\npersonenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen weitergegeben\n\nwerden.\n\nEntgegen der Auffassung der Verteidigung stellen die Handlungen des\n\nAngeklagten jeweils eine Diensthandlung dar. Eine solche liegt bereits dann\n\nvor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers\n\ngehört (BGHSt 31, 264, 280; vgl. auch BGH NStZ 1998, 194). Zu dem Tätig-\n\nkeitskreis des Angeklagten, der als Polizeibeamter Amtsträger im Sinne des\n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB ist, zählte die polizeiliche Ermittlungsarbeit, weil\n\nder Angeklagte S der Ermittlungsgruppe „Wertzeichenfälschung“ zuge-\n\nordnet war. Insoweit bildete der Umgang mit dem polizeilichen Datenbestand\n\neinen wesentlichen Teil seines polizeilichen Arbeitsgebietes. Im übrigen be-\n\ngeht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine\n\npflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB nicht nur derjenige,\n\nder eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten\n\nfällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu mißbraucht, eine durch\n\ndie Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade\n\nseine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Mißbrauch ist keine Privattä-\n\ntigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung (BGHR StGB § 332 Abs. 1\n\nSatz 1 – Diensthandlung 1 m.w.N.; entgegen der Ansicht der Verteidigung zu\n\nweitgehend RGSt 16, 42). Schon der dem Angeklagten S nach seiner\n\nDienststellung mögliche Zugriff auf die Datensammlungen des Bundesgrenz-\n\nschutzes erfüllt deshalb im hier vorliegenden Fall seiner mißbräuchlichen\n\nAusnutzung das Merkmal der pflichtwidrigen Diensthandlung.\n\nb) Der Angeklagte S hat hierfür auch einen Vorteil erhalten.\n\nVorteil im Sinne des § 332 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung jede\n\nLeistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirt-\n\nschaftliche, rechtliche oder auch nur seine persönliche Lage objektiv verbes-\n\nsert (BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332\n\nAbs. 1 Satz 1 – Vorteil 5). Hier erlangte der Angeklagte S für jede Aus-\n\nkunft wenigstens 5,- DM. Die Zahlungen stellten auch jeweils echte Gegen-\n\nleistungen dar. Sie waren kein bloß vermögensrechtlich neutraler Aufwen-\n\ndungsersatz, weil Aufwendungen allenfalls der Dienstbehörde, nicht aber\n\ndem Angeklagten S entstanden waren.\n\n2. Die Ausführungen des Landgerichts zu der von dem Angeklagten\n\nR begangenen Bestechung gemäß § 334 StGB in sieben Fällen sind\n\nohne sachlichrechtlichen Fehler. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der\n\nDiensthandlungen und der Vorteilsgewährung gelten die vorstehenden Aus-\n\nführungen bezüglich des Angeklagten S entsprechend. Soweit der An-\n\ngeklagte – teilweise mit urteilsfremdem Vorbringen – dartun will, daß er keine\n\nKenntnis von der Inanspruchnahme dienstlicher Datensammlungen hatte,\n\nkann er hiermit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Nach den\n\nrechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten\n\nR und S nämlich übereingekommen, daß der Angeklagte S \n\nAufenthaltsorte und Anschriften unter Ausschöpfung seiner dienstlichen\n\nMöglichkeiten und unter Inanspruchnahme der verfügbaren EDV-Anlagen\n\nermitteln werde. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung beruht auf\n\neiner Gesamtbewertung von Indizien, die mit Wahrunterstellungen zu einzel-\n\nnen Punkten nicht unvereinbar ist.\n\nIII.\n\nDas landgerichtliche Urteil hält bezüglich des Angeklagten G recht-\n\nlicher Überprüfung nicht stand. Auf seine Revision war der Angeklagte G \n\n– dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – freizusprechen.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte\n\nG die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten R nicht. Soweit das\n\nLandgericht jedenfalls einen bedingten Vorsatz des Angeklagten G dahin-\n\ngehend annimmt, daß der Angeklagte S ohne entsprechende Befugnis-\n\nse die Daten erlangt habe, stellt dies eine bloße Vermutung dar, auf die eine\n\nVerurteilung nicht gestützt werden kann (vgl. BGHR StPO § 261\n\n– Überzeugungsbildung 26). Für diese Folgerung nennt das Urteil keine Tat-\n\nsachengrundlage. Eine solche ist auch den Gesamtumständen nicht zu ent-\n\nnehmen. In den dem Angeklagten G im Urteil zur Last gelegten Fällen (1,\n\n2 und 3) ging es lediglich um Adressenermittlungen, die dieser veranlaßt\n\nhatte. Solche sind auch auf legalem Wege durchführbar. Insoweit ist es eher\n\nfernliegend, allein aus dem Gegenstand der Auftragserteilung auf einen straf-\n\nrechtlich relevanten Vorsatz zu schließen. Da hinsichtlich dieses Angeklagten\n\nkeine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, war er vom Senat freizu-\n\nsprechen.\n\nC.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft haben nur hinsichtlich des An-\n\ngeklagten R teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet.\n\nI.\n\nDas landgerichtliche Urteil begegnet durchgreifenden Bedenken, so-\n\nweit der Angeklagte R freigesprochen wurde. Insoweit dringt die von der\n\nStaatsanwaltschaft erhobene Sachrüge durch, auf die zugleich erhobenen\n\nAufklärungsrügen kommt es danach nicht an.\n\n1. Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten R hin-\n\nsichtlich der Fälle 1, 2, 4 und 8 damit begründet, daß ein konkretes Tätigwer-\n\nden des Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Damit hat es sei-\n\nner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt. Nach den Feststellungen\n\ndes Landgerichts hat der Angeklagte R freie Mitarbeiter wie auch Kanz-\n\nleibedienstete angewiesen, in Fällen ungeklärter Wohn- oder Geschäftsan-\n\nschriften zu deren Ermittlung den Angeklagten S zu beauftragen. Damit\n\nhätte sich das Landgericht in den Fällen, in denen eine unmittelbare Veran-\n\nlassung durch den Angeklagten R nicht gegeben war, jedenfalls mit der\n\nnaheliegenden Möglichkeit einer Bestechung in mittelbarer Täterschaft (§ 25\n\nAbs. 1, 2. Alt. StGB) befassen müssen.\n\nDie Angeklagten R und S hatten eine allgemeine Absprache\n\nüber entsprechende Anschriftenermittlungen gegen Entgelt getroffen. Inner-\n\nhalb seines Kanzleibetriebes hatte der Angeklagte R aufgrund einer ge-\n\nnerellen Anordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß durch sein\n\nPersonal der Angeklagte S dann auch beauftragt wurde. Dabei kam es\n\nihm – zumal solche Adressenermittlungen typischerweise durch das Perso-\n\nnal und nicht den Inhaber einer Anwaltskanzlei durchgeführt werden – maß-\n\ngeblich auch darauf an, den Bereich der Adressenermittlung kostensparend\n\nund effektiv möglichst ohne Befassung seiner eigenen Person geregelt zu\n\nwissen. Der Angeklagte R setzte damit – durch einen einzigen Organisa-\n\ntionsakt (vgl. BGHR StGB § 52 – Handlung, dieselbe 29) – die Rahmenbe-\n\ndingungen für die Aktivitäten seines Kanzleipersonals und hatte mithin auch\n\neine vom Täterwillen getragene Tatherrschaft, weshalb es offenbleiben\n\nkönnte, ob sein Kanzleipersonal seinerzeit in Kenntnis der Amtsträgereigen-\n\nschaft des Angeklagten S diesem Aufträge erteilt hatte (vgl. BGHSt 43,\n\n219, 232; 40, 218, 235 f.).\n\n2. Soweit das Landgericht in den Fällen 6 und 11 hinsichtlich des An-\n\ngeklagten R ein Vergehen der Anstiftung zur Verletzung von Dienstge-\n\nheimnissen verneint hat, bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos,\n\nda es insoweit – wie oben ausgeführt – an einer Haupttat fehlt.\n\nVergehen der Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen nach\n\n§ 203 Abs. 2 Nr. 1, § 26 StGB – für die auch hier der Strafantrag fehlen wür-\n\nde – kommen beim Angeklagten R gleichfalls nicht in Betracht. Es man-\n\ngelt jedenfalls am erforderlichen Vorsatz. Der Angeklagte R hatte jeweils\n\nnur Interesse, mögliche Zustellungsanschriften in Erfahrung zu bringen, wel-\n\nche er für die Rechtsverfolgung benötigte. Auf mit den jeweiligen Anschriften\n\neinhergehende Begleitumstände kam es ihm nicht an.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft – insoweit vom Generalbun-\n\ndesanwalt nicht vertreten – bleibt im Hinblick auf den Angeklagten G ohne\n\nErfolg. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob der vom Landgericht\n\nangeführte fehlende sichere Nachweis einer konkreten Beauftragung durch\n\nden Angeklagten G einen Freispruch in den Fällen 4 und 8 der Urteils-\n\ngründe zu tragen vermag. Da der Angeklagte G nach den Feststellungen\n\ndes Landgerichts kein Wissen bezüglich einer Amtsträgerschaft des Ange-\n\nklagten S hatte und bei ihm damit – wie oben ausgeführt – auch kein\n\nentsprechender Vorsatz bestand, kommt es auf eventuelle Auftragserteilun-\n\ngen nicht an. Schon deshalb dringt auch die von der Staatsanwaltschaft er-\n\nhobene Aufklärungsrüge nicht durch.\n\nIII.\n\nDie gegen den Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Angeklagten\n\nS und R gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne\n\nErfolg.\n\n1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten S enthält\n\nkeinen Rechtsfehler zu dessen Vorteil.\n\na) Allerdings liegen bei dem Angeklagten S die Voraussetzungen\n\ndes Regelbeispiels des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor (vgl. zu dieser Norm\n\n– teils kritisch – Tröndle/Fischer aaO § 335, Rdn. 8 f.). Da bereits dem Aus-\n\ngangsfall eine Abrede fortgesetzter Begehung zugrunde lag, sieht der Senat\n\nkeinen Hinderungsgrund, hier schon vom ersten Fall an die Voraussetzungen\n\ndes Regelbeispiels zu bejahen.\n\nb) Rechtsfehlerhaft ist nicht, daß das Landgericht bei dem Angeklag-\n\nten S – mit Ausnahme des Falles 9 – jeweils nur die sich aus dem\n\nStrafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB ergebende Mindeststrafe von\n\neinem Jahr verhängt hat. Im Gegenteil war es sogar rechtsfehlerhaft, daß der\n\nTatrichter – wenngleich das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor-\n\nlag – einen besonders schweren Fall nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB\n\nüberhaupt angenommen hat. Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen\n\neines tateinheitlichen Vergehens nach § 353b StGB in keinem Fall erfüllt\n\nsind, war der Tatrichter vielmehr in jedem Fall gehalten, angesichts des ge-\n\nringen finanziellen Gewinns des Angeklagten S und der Verwendung\n\nder von ihm gelieferten Daten für eine an sich legale Rechtsdurchsetzung,\n\nabweichend von der Regel die Strafen dem Strafrahmen des § 332\n\nAbs. 1 StGB zu entnehmen.\n\nc) Die dem Angeklagten S zugebilligte Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begründet. § 56 Abs. 3 StGB\n\nstand hier einer Strafaussetzung zur Bewährung offensichtlich nicht entge-\n\ngen. Zwar wird häufig die berufliche Stellung eines Angeklagten, wenn sie\n\nzur Tatbegehung mißbraucht wurde, entsprechende Darlegungen erfordern\n\n(vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 – Verteidigung 6). Dies besagt aber nicht, daß\n\ndie Strafaussetzung zur Bewährung für verschiedene Berufsgruppen generell\n\nausgeschlossen wäre. Angesichts der zahlreichen für den Angeklagten\n\nS sprechenden Umstände bedurfte es einer Erörterung des § 56\n\nAbs. 3 StGB im vorliegenden Fall nicht.\n\n2. Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten R weist keinen\n\nRechtsfehler zu dessen Vorteil auf.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft hat\n\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen des Regelbeispiels der Ge-\n\nwerbsmäßigkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint. Zwar kann auch der\n\nBestechende selbst gewerbsmäßig handeln, wenn seine Tat auf Einnahmen\n\naus der rechtswidrigen Diensthandlung abzielt (BGHR StGB § 335 Abs. 2\n\nNr. 3 – Gewerbsmäßig 1; Tröndle/Fischer aaO § 335 Rdn. 10). Die hier in\n\nRede stehenden geringen Beträge rechtfertigen aber die Annahme der Ge-\n\nwerbsmäßigkeit nicht.\n\nb) Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht beim Angeklagten R ei-\n\nnen minder schweren Fall nach § 334 Abs. 1 Satz 2 StGB angenommen.\n\nSoweit das Landgericht angeführt hat, daß der Angeklagte R zur Durch-\n\nsetzung berechtigter Ansprüche gehandelt habe und von dem bisher nicht\n\nvorbestraften Angeklagten als „Bestechungsgelder“ lediglich kleinere Beträge\n\naufgewandt worden seien, sind diese Gesichtspunkte geeignet, einen nach\n\ndem gesamten Tatbild von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnitts-\n\nfällen abweichenden Sachverhalt zu indizieren, der die Anwendung des Aus-\n\nnahmestrafrahmens begründen kann. Dabei steht der Anwendung eines\n\nminder schweren Falls aus den vorgenannten Gründen nicht entgegen, daß\n\nin der Person des Angeklagten S das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2\n\nNr. 2 StGB verwirklicht ist.\n\nD.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird zu erwägen sein, inwieweit der\n\nbegrenzten Bedeutung der Sache und der inzwischen eingetretenen, von\n\nden Angeklagten nicht zu vertretenden, weiteren Verfahrensverzögerung\n\ndurch Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154a StPO in angemessener\n\nWeise Rechnung getragen werden kann.\n\nTepperwien Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-22/5-str-268-99","cited_norms":[{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 758","ref_norm":"758","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-22/5-str-268-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_268-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:46.008586+00:00"}}