{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_226-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"5 StR 226/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 226/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. April 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nMannheim vom 22. Dezember 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO auf-\n\ngehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte\n\na) wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer 1990 in zwei\n\nFällen (Fälle III.D.1 Nrn. 1 und 6 der Urteilsgründe) sowie\n\nb) wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 1990 in zwei Fällen\n\n(Fälle III.D.4 Nrn. 1 und 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden\n\nist;\n\nin den genannten Fällen wird das Verfahren eingestellt.\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte we-\n\ngen unterlassenen Steuerabzugs von Vergütungen im Sinne des\n\n§ 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in vier Fällen (Fälle\n\nIII.D.3 Nrn. 3, 14, 16 und 21 der Urteilsgründe) verurteilt worden\n\nist;\n\ninsoweit bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjekti-\n\nven Tatbestand der Steuerhinterziehung aufrechterhalten;\n\n3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in\n\n19 Fällen (Fälle III.D.4 Nrn. 3 bis 6 und 8 bis 22 der Urteilsgründe)\n\nverurteilt worden ist, wird das Verfahren abgetrennt.\n\nIII. Die weitergehende Revision gegen das oben bezeichnete Urteil\n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIV. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfah-\n\nrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\nV. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Verfahren, soweit es nicht ein-\n\ngestellt wird, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\n58 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betruges\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt\n\nund ihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re-\n\nvision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte betrieb seit 1971 ein Konzertbüro für Popmusik- und\n\nspäter auch Klassikkonzerte. Anfang der neunziger Jahre wurde er zu einem\n\nder bedeutendsten Konzertveranstalter Deutschlands. Allein zwischen 1990\n\nund 1994 veranstaltete der Angeklagte ca. 500 Konzerte mit einem Gesamt-\n\numsatz von ungefähr 200 Millionen DM. Seine Geschäftstätigkeit erstreckte\n\nsich außer auf die Veranstaltung von Konzerten auch auf den Vertrieb von\n\nEintrittskarten. Die Geschäfte wickelte der Angeklagte im wesentlichen über\n\nfolgende Firmen ab, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er\n\nim Tatzeitraum war:\n\n- H GmbH (im folgenden: HoKo), gegründet am\n\n21. Februar 1990,\n\n- C GmbH (im folgenden:\n\nCCC), gegründet am 24. April 1990,\n\n- \n\n R GmbH (im folgenden:\n\nRMV), gegründet am 22. Februar 1990,\n\n- M GmbH (im folgenden: MCD), ge-\n\ngründet am 1. Februar 1991.\n\nFür die Angestellten der Firmen war der Angeklagte jeweils unmittel-\n\nbarer Ansprechpartner und Weisungsgeber. In den Jahren 1992 bis 1997 trat\n\nder Angeklagte im wesentlichen als Veranstalter klassischer Konzerte auf.\n\nBei diesen wurden vor allem Lieder und Opernarien dargeboten, bei denen\n\njeweils der Einzelvortrag der auftretenden Sänger im Vordergrund stand.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte im Zusam-\n\nmenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit folgende Straftaten:\n\na) Zwischen 1990 und 1994 erfaßte der Angeklagte erhebliche Be-\n\ntriebseinnahmen der von ihm geleiteten Firmen HoKo, CCC und RMV, wel-\n\nche aus dem Verkauf von Eintrittskarten und Programmheften stammten, in\n\nder Buchhaltung nicht und vereinnahmte sie privat, ohne die Beträge der\n\nKörperschaftsteuer, Einkommensteuer oder Umsatzsteuer zu unterwerfen.\n\nHierbei nutzte er vor allem die Gegebenheit aus, daß die Eintrittskarten\n\nüberwiegend bar und von einer Vielzahl von Vorverkaufsstellen verkauft wur-\n\nden und die Anzahl der bei den Konzerten jeweils anwesenden Zuschauer\n\nnur schwer nachprüfbar war. Soweit der Angeklagte die Buchungen in der\n\nBuchhaltung der Firmen nicht selbst vornahm, wies er seine Mitarbeiter hier-\n\nzu entsprechend an. Die Betriebsausgaben wurden hingegen, auch soweit\n\nsie mit nicht verbuchten Einnahmen in Zusammenhang standen, vollständig\n\nerfaßt. Der Angeklagte hinterzog hierdurch zwischen 1990 und 1994 mehr\n\nals 3,5 Millionen DM an Körperschaftsteuer und mehr als 2 Millionen DM an\n\nEinkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag.\n\nb) \n\nIm Jahr 1993 \n\ntäuschte der Angeklagte das Land Baden-\n\nWürttemberg mit einer fingierten Abrechnung über die Zahl der verkauften\n\nEintrittskarten eines am 31. Juli 1993 im Schloßgarten von Schwetzingen\n\ndurchgeführten Konzerts. Hierdurch erreichte er, daß das vertraglich an die\n\nBesucherzahl gekoppelte Entgelt für die Überlassung der Parkanlage um\n\n8.150 DM zu niedrig bemessen wurde.\n\nc) Schließlich behielt der Angeklagte nach den Feststellungen des\n\nLandgerichts in erheblichem Umfang für die in den Jahren 1993 bis 1997 an\n\nausländische Künstler gezahlten Gagen Einkommensteuern und Umsatz-\n\nsteuern nicht ein, meldete diese – neben Umsätzen aus Kartenverkäufen –\n\nbei den Finanzbehörden nicht an und führte sie auch nicht ab. Dem Ange-\n\nklagten war hierbei bekannt, daß er als Geschäftsführer der als Konzertver-\n\nanstalter auftretenden vier Unternehmen gemäß § 50 a Abs. 4 EStG, § 73\n\nEStDV und § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV zum Abzug, zur Anmel-\n\ndung und zur Abführung anfallender Künstlereinkommen- und Künstlerum-\n\nsatzsteuern verpflichtet war. Zur Verdeckung der Zahlung von Leistungsent-\n\ngelten an die ausländischen Künstler ergriff der Angeklagte umfangreiche\n\nMaßnahmen:\n\naa) So wurden ab Beginn des Jahres 1993 im Ausland ansässige\n\nKonzertveranstalter zum Schein in die Vertragsabwicklung eingeschaltet, um\n\ndie Verpflichtung zum Steuerabzug im Inland zu verschleiern. Zum Teil wur-\n\nden bereits vollzogene Verträge mit den Künstlern nachträglich geändert. Der\n\nAngeklagte nutzte hierbei eine vom Bundesamt für Finanzen bis Ende 1995\n\nangewendete und auf § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG beruhende Freistellungspra-\n\nxis hinsichtlich des Steuerabzugs auf Zahlungen an ausländische Konzert-\n\nveranstalter aus. Die Voraussetzungen für die Freistellung vom Steuerabzug\n\nin Form der Erbringung einer eigenen organisatorischen Leistung der aus-\n\nländischen Firmen und deren Beteiligung am wirtschaftlichen Risiko der Ver-\n\nanstaltungen lagen jedoch tatsächlich nicht vor.\n\nbb) In einigen Fällen teilte der Angeklagte die an ausländische Künst-\n\nler gezahlten Gagen in mehrere Teile auf, um jeweils nur ein Drittel dem\n\nSteuerabzug zu unterwerfen. Die restlichen Zahlungen wurden als Gegenlei-\n\nstung für die Planung und die Vorbereitung der Auftritte, das Studium des\n\nRepertoires oder Beratungsleistungen bezeichnet.\n\ncc) Für die in den Jahren 1996 und 1997 vom Angeklagten veranstal-\n\ntete weltweite Konzerttournee der drei Tenöre Luciano Pavarotti, Placido\n\nDomingo und José Carreras verwendete der Angeklagte schließlich eine\n\nschwer zu durchschauende Konstruktion von Verträgen und Geldflüssen\n\nzwischen einer Mehrzahl von in- und ausländischen Firmen, um die wahren\n\nLeistungsbeziehungen zwischen den von ihm geleiteten Firmen und den drei\n\nTenören zu verschleiern und um sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu\n\neinem erheblichen Teil zu entziehen.\n\nVon Beginn an war geplant, daß jeder der drei Tenöre bei der Kon-\n\nzertreihe von insgesamt zwölf Konzerten pro Auftritt eine Festgage von netto\n\n1,5 Millionen US-Dollar erhalten sollte. Dem Tenor Placido Domingo sollte\n\ndarüber hinaus jeweils noch eine Zusatzvergütung von 500.000 US-Dollar\n\npro Auftritt gezahlt werden. Von den zwölf Konzerten der drei Tenöre fanden\n\nzwei in Deutschland statt, nämlich am 3. August 1996 in Düsseldorf und am\n\n24. August 1996 in München. Zur Verschleierung der Höhe dieser Gagen\n\nund zur Vermeidung der „Künstlersteuer“ gemäß § 50a EStG in Form eines\n\nSteuerabzugs von den Gagen für inländische Konzerte wurden die Lei-\n\nstungsentgelte zu einem erheblichen Teil als Lizenzzahlungen bezeichnet.\n\nDie vom Angeklagten gewählte rechtliche Konstruktion stellte sich im\n\neinzelnen wie folgt dar:\n\n(1) Zum einen sollte eine Verlagerung des Gewinns nach Großbritan-\n\nnien erfolgen, um einer Ertragsbesteuerung im Inland zu entgehen. Hierzu\n\ngründete der Angeklagte zum Schein die Firma T \n\n(im folgenden: TCP), eine Personengesellschaft englischen Rechts mit Sitz\n\nin London, die nach außen als Konzertveranstalter der Tournee auftreten\n\nsollte. Tatsächlich wurde die Tourneeorganisation aber vom Angeklagten von\n\nMannheim aus durchgeführt. Der zweite Gesellschafter der neu gegründeten\n\nPartnership hatte faktisch nur die Stellung eines Angestellten.\n\n(2) Darüber hinaus wurden die Gagenzahlungen – teilweise unter\n\nrückwirkender Abänderung bereits vollzogener Verträge – zu einem erhebli-\n\nchen Teil als Lizenzzahlungen nach Irland deklariert, da solche nach Art. VIII\n\ndes deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens vom Steuerabzug\n\nfreigestellt werden konnten. Hierzu gründete der Angeklagte die Firma I \n\n Ltd. (im folgenden: IIPS) mit Sitz in Cork/Irland\n\nund setzte als Direktoren und Gesellschafter zwei Mitglieder einer irischen\n\nAnwaltskanzlei ein. Diese vom Angeklagten beherrschte Gesellschaft sollte\n\nden örtlichen Konzertveranstaltern gegen Zahlung von Lizenzgebühren die\n\nMöglichkeit der Verwendung des Logos „The-3-Tenors“ einräumen, eines\n\ngraphisch aufbereiteten Schriftzuges. In Wirklichkeit handelte es sich bei den\n\nLizenzgebühren aber weitgehend um verdeckte Gagenzahlungen. Um die\n\nGewinne auch der irischen Ertragsbesteuerung zu entziehen, gründete und\n\nleitete der Angeklagte darüber hinaus die Firma Te \n\n (im folgenden: TTL) mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey, deren Inhaber\n\ndie drei Tenöre waren. Diese Firma erwarb die Handelsmarke der drei Tenö-\n\nre von der Firma W für 200.000 US-Dollar, übertrug die Rechte an\n\ndem Logo aber für knapp 40 Millionen US-Dollar an die Firma IIPS weiter.\n\nEs fand dann plangemäß folgender Geldfluß statt: Pro Konzert zahlten\n\ndie Konzertveranstalter 4,5 Millionen US-Dollar als vorgebliche Lizenzgebüh-\n\nren an die Firma IIPS. 1,5 Millionen US-Dollar hiervon erhielt der Angeklagte\n\nfür „Beratungsleistungen“. Die jeweils verbleibenden 3 Millionen US-Dollar\n\nder angeblichen Lizenzzahlungen stellten verdeckte Gagenzahlungen für die\n\ndrei Tenöre dar, für jeden also 1 Million US-Dollar. In der Summe machten\n\ndiese Beträge ungefähr die Lizenzzahlungen aus, welche die Firma IIPS an\n\ndie für die drei Tenöre gegründete Firma TTL zu zahlen hatte. Die entspre-\n\nchend der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen noch auf 1,5 Millionen\n\nUS-Dollar pro Auftritt und Tenor fehlenden 500.000 US-Dollar Gage erhielten\n\ndie drei Tenöre von der Firma TCP in London, die nach außen als Veran-\n\nstalter der gesamten Konzerttournee auftrat. Tatsächlich wurden sämtliche\n\neingeschalteten Firmen nur zur Vermeidung des Einkommensteuerabzugs\n\nauf die Künstlergagen vorgeschoben. In Wirklichkeit veranstaltete der Ange-\n\nklagte die Konzerttournee über die bereits genannten und von ihm geleiteten,\n\nin Deutschland ansässigen Firmen, an die auch die drei Tenöre ihre Leistun-\n\ngen erbrachten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hinterzog der\n\nAngeklagte insgesamt mehr als 9,1 Millionen DM an „Künstlereinkommen-\n\nsteuern“ gemäß § 50a EStG und Solidaritätszuschlag sowie mehr als\n\n2,7 Millionen DM an Umsatzsteuern auf Leistungsentgelte an die Künstler\n\nund auf Kartenverkäufe.\n\n2. Aufgrund anonymer Anzeigen und der Erkenntnisse aus einer Be-\n\ntriebsprüfung bei einer anderen von dem Angeklagten in den Jahren 1989\n\nund 1990 geführten Gesellschaft hatten sich bereits im Jahr 1994 erste Ver-\n\ndachtsmomente für ein strafbares Verhalten des Angeklagten ergeben. Es\n\nwurde daher am 30. November 1994 von der Steuerfahndungsstelle des zu-\n\nständigen Finanzamts gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren we-\n\ngen des Verdachts der Hinterziehung von Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe-,\n\nVermögen- und Kapitalertragsteuer in „noch nicht rechtsverjährtem Zeitraum“\n\neingeleitet, ohne daß ihm die Verfahrenseinleitung mitgeteilt wurde. Nach-\n\ndem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 3. März 1997 von\n\nder Steuerfahndung übernommen hatte, beantragte sie aufgrund der von der\n\nSteuerfahndung in einem Zwischenbericht vom 26. Februar 1997 niederge-\n\nlegten Ermittlungsergebnisse einen Haftbefehl und mehrere Durchsuchungs-\n\nbeschlüsse für die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten, die Ge-\n\nschäftsräume der von ihm geleiteten Gesellschaften, die Kanzlei seines\n\nSteuerberaters sowie für verschiedene weitere Objekte. Die beantragten Be-\n\nschlüsse wurden am 13. März 1997, ein weiterer am 21. Mai 1997, erlassen.\n\nDer Haftbefehl nannte als Tatvorwurf die Hinterziehung von Körperschaft-,\n\nGewerbe- und Umsatzsteuer in den Jahren 1991, 1993 und 1994 sowie von\n\nEinkommensteuer in den Jahren 1988 bis 1994. Die Durchsuchungsanord-\n\nnungen erstreckten sich, soweit sie Durchsuchungen bei Kreditinstituten be-\n\ntrafen, auf dieselben Steuerarten und -zeiträume, hinsichtlich der Einkom-\n\nmensteuerhinterziehung allerdings nur auf die Jahre 1990 bis 1994. Die\n\nweiteren Durchsuchungsanordnungen nannten als Tatvorwurf die Hinterzie-\n\nhung von insgesamt 6,3 Millionen DM an Steuern, begangen durch die Ab-\n\ngabe von inhaltlich falschen Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Um-\n\nsatzsteuererklärungen für die Jahre 1990 bis 1994. Sie beruhten auf Durch-\n\nsuchungsanträgen der Staatsanwaltschaft, welche die betroffenen Steuerar-\n\nten und Hinterziehungszeiträume konkret bezeichneten, hierbei aber Um-\n\nsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1990 und 1992 nicht nannten.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und sein\n\nSteuerberater noch am 13. März 1997 aufgrund einer Indiskretion Kenntnis\n\nvon dem eingeleiteten Strafverfahren erlangt. Am Tag danach richtete der\n\nSteuerberater ein Schreiben mit dem Zusatz „Irgendwelche Versäumnisse\n\nsind uns nicht bekannt“ an den Angeklagten, in welchem zusammenfassend\n\ndargelegt wurde, welche Pflichten den Angeklagten im Hinblick auf die\n\n„Künstlereinkommensteuer“ trafen und inwieweit diese nicht erfüllt worden\n\nwaren.\n\nDie Auswertung der aufgrund der Durchsuchungsanordnungen am\n\n17. März 1997 beschlagnahmten Unterlagen, insbesondere von Kreditakten,\n\ndurch eine Ermittlungsgruppe der Steuerfahndungsstelle \n\nführte am\n\n25. März 1997 zu einer dem Angeklagten zunächst nicht mitgeteilten Erwei-\n\nterung des Ermittlungsverfahrens auf den Verdacht der Hinterziehung von\n\nKünstlereinkommensteuer gemäß § 50a EStG für den Zeitraum 1995 und\n\n1996 und am 26. März 1997 aufgrund weiterer Sichtung der sichergestellten\n\nBeweismittel zu einer Erweiterung dieses Vorwurfs auf den Zeitraum 1990\n\nbis 1994. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Ermittlungs-\n\nbehörden aufgrund der Auswertung der sichergestellten Unterlagen späte-\n\nstens am 25. März 1997 Kenntnis von den Vorgängen um die Tournee der\n\n„Drei Tenöre“ und spätestens am Tag darauf Kenntnis davon, daß der Ange-\n\nklagte auch im Zeitraum von 1990 bis 1994 durch die Einschaltung ausländi-\n\nscher Gesellschaften „Künstlersteuern“ hinterzogen hatte. Zwischen 2. und\n\n11. April 1997 gab der Angeklagte dann vier Steuererklärungen mit berichti-\n\ngenden Angaben über die abzuführende Künstlereinkommensteuer für ein-\n\nzelne 1993 bis 1995 betreffende Besteuerungszeiträume ab. Die Verfah-\n\nrenserweiterungen wurden dem Angeklagten, nachdem allerdings dessen\n\nVerteidiger bereits am 16. April 1997 Akteneinsicht erhalten hatte, formell\n\nerst am 22. Juli 1997 bekanntgegeben.\n\nAm 17. Juli 1997 wurden vom Amtsgericht Mannheim weitere Durch-\n\nsuchungsbeschlüsse erlassen, welche als Tatvorwurf die Abgabe von inhalt-\n\nlich \n\nfalschen Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatz-\n\nsteuererklärungen sowie die Nichtabgabe und/oder verspätete Abgabe von\n\nSteueranmeldungen gemäß § 50a EStG und eine zu Unrecht beim Bundes-\n\namt für Finanzen beantragte Freistellung gemäß § 50d EStG bezeichneten,\n\nwodurch für die Jahre 1990 bis 1996 Steuern in einer Größenordnung von\n\n16 Millionen DM hinterzogen worden seien. Diese Durchsuchungsbeschlüsse\n\nberuhten auf Anträgen der Staatsanwaltschaft, welche zwar für die Einkom-\n\nmensteuerhinterziehung einen Tatzeitraum von 1990 bis 1996, für die Kör-\n\nper- bzw. Umsatzsteuerhinterziehung aber jeweils nur Tatzeiträume von\n\n1991 bis 1994 bzw. bis 1996 bezeichnet hatten. Im Rahmen einer am\n\n22. Juli 1997 durchgeführten zweiten Durchsuchungsaktion, bei der aufgrund\n\ndieser Durchsuchungsbeschlüsse erneut die Wohn- und Geschäftsräume\n\ndes Angeklagten durchsucht wurden, erlangten die Ermittlungsbehörden\n\nKenntnis von den Vorgängen um ein Konzert des Placido Domingo vom\n\n30. Januar 1997, die am 23. August 1997 zu einer Verfahrenserweiterung\n\nhinsichtlich Umsatzsteuerhinterziehung auf das erste Quartal 1997 führte,\n\nwelche dem Angeklagten sofort bekanntgegeben wurde. Am 30. Au-\n\ngust 1997 gab der Angeklagte für die Firma MCD eine Steuererklärung mit\n\nberichtigenden Angaben über die Künstlereinkommensteuer für das erste\n\nQuartal 1997 ab.\n\nSchließlich erließ das Amtsgericht im Zeitraum vom 13. bis 28. A u-\n\ngust 1997 noch weitere Durchsuchungsbeschlüsse, die ohne Schilderung\n\neines Sachverhaltes und ohne Bezeichnung eines Straftatbestandes oder\n\neiner Steuerart pauschal einen Tatzeitraum von 1990 bis 1996 nannten. Am\n\n27. Juli 1998 wurde gegen den Angeklagten Anklage erhoben.\n\nII.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer\n\n1990 in zwei Fällen (Fälle III.D.1 Nrn. 1 und 6 der Urteilsgründe) sowie we-\n\ngen Hinterziehung von Umsatzsteuer 1990 in zwei Fällen (Fälle III.D.4 Nrn. 1\n\nund 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ist das Urteil des Landgerichts\n\naufzuheben; das Verfahren ist insoweit einzustellen. Hinsichtlich dieser Taten\n\nwurden keine Handlungen vorgenommen, welche den Lauf der Verjährungs-\n\nfrist wirksam unterbrochen haben. Dies gilt auch für die erlassenen Gerichts-\n\nbeschlüsse, deren verjährungsunterbrechende Wirkung diese Taten nicht\n\nerfaßte.\n\nZwar erstreckt sich die Unterbrechungswirkung von Untersuchungs-\n\nhandlungen grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, wenn\n\nin einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinn ermittelt\n\nwird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verfolgungswille des tätig wer-\n\ndenden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere Taten be-\n\nschränkt ist (BGHR StGB § 78c Abs. 1 – Handlung 4 und § 78c Abs. 1 Nr. 1\n\n– Bekanntgabe 2; jeweils m.w.N.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78c Rdn. 8;\n\nG. Schäfer, Festschrift für Hanns Dünnebier, 1982, S. 541, 547). Der Verfol-\n\ngungswille der Strafverfolgungsbehörden ist danach das entscheidende Kri-\n\nterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (vgl. BGH\n\nwistra 2000, 17 m.w.N.). Für die Bestimmung des Verfolgungswillens der\n\nStrafverfolgungsorgane ist maßgeblich, was mit der jeweiligen richterlichen\n\nHandlung bezweckt wird. Dabei sind neben dem Wortlaut der Verfügung\n\nauch der Sach- und Verfahrenszusammenhang entscheidend. Sofern sich\n\ndie Reichweite nicht aus der Handlung selbst ergibt, ist der sonstige Aktenin-\n\nhalt zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BGHSt 16, 164). Bleiben dann immer\n\nnoch Zweifel, ist davon auszugehen, daß die betreffende richterliche Hand-\n\nlung die Verjährung nicht unterbrochen hat (BGHSt 18, 274). Für die ge-\n\nnannten Taten fehlte es bei Erlaß der Gerichtsbeschlüsse – soweit diese\n\nüberhaupt hinreichend konkret gefaßt waren – an einem entsprechenden\n\nVerfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörden.\n\n1. Für die zugunsten der HoKo und der CCC begangenen Taten der\n\nUmsatzsteuerhinterziehung für 1990 (Fälle III.D.4 Nrn. 1 und 7 der Urteils-\n\ngründe) ist mangels rechtzeitiger Unterbrechungshandlungen mit Ablauf des\n\n29. April bzw. des 28. Juni 1997 (vgl. Jähnke aaO § 78 Rdn. 7) Verfolgungs-\n\nverjährung eingetreten.\n\nDie Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre (§ 78\n\nAbs. 2 Nr. 4 StGB, § 370 AO). Sie beginnt gemäß § 78a StGB, sobald die\n\njeweilige Tat beendet ist, d.h. bei Steuerstraftaten mit Eintritt des tatbestand-\n\nlichen Erfolges (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 376 Rdn. 26).\n\nDie Tatbeendigung tritt bei Fälligkeitssteuern – wie hier bei der Um-\n\nsatzsteuer – bei Erstattungsanmeldungen mit der Zustimmung der Finanzbe-\n\nhörden zur geltend gemachten Steuererstattung ein (vgl. Kohlmann aaO\n\n§ 376 AO Rdn. 38, Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 376\n\nRdn. 22, 25). Zwar ist die Tat grundsätzlich bereits mit Eingang der unrichti-\n\ngen Steuererklärung beendet, da diese als Steueranmeldung der Steuerfest-\n\nsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 Satz 1 AO).\n\nWenn allerdings – wie hier – Steuererstattungen geltend gemacht werden,\n\ngilt diese Gleichstellung erst ab Zustimmung der Finanzbehörden (§ 168\n\nSatz 2 AO), so daß die Beendigung der Tat erst zu diesem Zeitpunkt vorlie-\n\ngen kann.\n\nDie Umsatzsteuerjahreserklärungen für das Jahr 1990 für die Firmen\n\nHoKo und CCC wurden bereits am 8. April bzw. am 9. Juni 1992 beim zu-\n\nständigen Finanzamt eingereicht. Dennoch verlagerte sich der jeweilige Ver-\n\njährungsbeginn auf den 30. April bzw. den 29. Juni 1992, da die Finanzbe-\n\nhörden den geltend gemachten Umsatzsteuererstattungen erst mit zu diesen\n\nZeitpunkten erlassenen Umsatzsteuerbescheiden zustimmten.\n\na) Bis zur Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsan-\n\nwaltschaft am 3. März 1997 wurden keine verjährungsunterbrechenden\n\nMaßnahmen vorgenommen. Zwar erstreckte sich die Verfahrenseinleitung\n\nder Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Mannheim vom 30. Novem-\n\nber 1994 auch auf die Umsatzsteuerhinterziehung „in noch nicht rechtsver-\n\njährtem Zeitraum“ und damit auf das Jahr 1990. Diese Verfahrenseinleitung\n\nwurde dem Angeklagten aber nicht bekannt gegeben.\n\nb) Auch hinsichtlich des am 13. März 1997 gegen den Angeklagten\n\nerlassenen Haftbefehls, der gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB grundsätzlich\n\neine Verjährungsunterbrechung bewirkt, erstreckte sich hier dessen sachli-\n\nche Reichweite nicht auf die Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 1990.\n\nDer Haftbefehl war auf einzelne, nach Steuerart und Besteuerungszeitraum\n\nkonkretisierte Taten beschränkt, nannte die Umsatzsteuerhinterziehung 1990\n\naber nicht. Die Einkommen- und die Umsatzsteuerhinterziehung 1990 stellen\n\nauch keine einheitliche Tat dar, was zu einer Erstreckung der Unterbre-\n\nchungswirkung auf die Umsatzsteuerhinterziehung hätte führen können. Ta-\n\nteinheit mit der im Haftbefehl aufgeführten Einkommensteuerhinterziehung\n\n1990 liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Steuererklärungen nicht\n\ngleichzeitig und in den wesentlichen Punkten inhaltsgleich eingereicht wur-\n\nden (vgl. hierzu BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 Abs. 1 – Konkurrenzen 11).\n\nEbensowenig stellt die Abgabe verschiedener Steuererklärungen eine Tat im\n\nprozessualen Sinn dar.\n\nc) Auch die ebenfalls am 13. März 1997 vom Amtsgericht Mannheim\n\nerlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen haben die\n\nVerfolgungsverjährung im Hinblick auf die Umsatzsteuerhinterziehung 1990\n\nnicht gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen.\n\nSoweit sie sich auf die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten\n\nund der von ihm geleiteten Gesellschaften beziehen, erfaßten sie die Taten\n\nder Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 1990 nicht.\n\nZwar deckte der pauschal gehaltene Wortlaut der Durchsuchungsbe-\n\nschlüsse („Abgabe von inhaltlich falschen ESt-, USt-, GewSt- und USt-\n\nErklärungen 1990 – 1994“) an sich auch die Umsatzsteuerhinterziehungen\n\nfür das Jahr 1990 ab. Es fehlte indessen insoweit am Verfolgungswillen der\n\nStrafverfolgungsbehörden bei Erlaß der Anordnungen, obgleich – wie sich\n\nbereits aus dem Einleitungsvermerk der Steuerfahndungsstelle ergibt – auch\n\ndie Taten der Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 1990 Gegenstand des\n\nErmittlungsverfahrens waren.\n\nZur Auslegung des Verfolgungswillens und damit der sachlichen\n\nReichweite der Verjährungsunterbrechung ist mangels anderer Anknüp-\n\nfungspunkte auf die den gerichtlichen Anordnungen zugrunde liegenden\n\nDurchsuchungsanträge der Staatsanwaltschaft \n\nzurückzugreifen \n\n(vgl.\n\nG. Schäfer aaO S. 549). Ein Rückgriff auf diese Anträge zeigt, daß dort – im\n\nGegensatz zu den Durchsuchungsanordnungen – die jeweiligen Hinterzie-\n\nhungszeiträume für die einzelnen Steuerarten konkret bezeichnet waren. An-\n\nders als bezüglich der Einkommensteuerhinterziehung war das Jahr 1990\n\nnicht erfaßt. Nach der insoweit eindeutigen Bezeichnung der Taten sind die\n\nUmsatzsteuerhinterziehungen für das Jahr 1990 vom den Durchsuchungs-\n\nanordnungen zugrunde liegenden Verfolgungswillen mithin nicht umfaßt. Die\n\nBeschränkung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft ergibt sich\n\nauch aus der Bezugnahme des Durchsuchungsantrags auf den Zwischenbe-\n\nricht der Steuerfahndungsstelle vom 27. Februar 1997. Dort wurde der be-\n\nstehende Tatverdacht hinsichtlich der einzelnen Steuerarten, Hinterzie-\n\nhungszeiträume und Hinterziehungsbeträge genau konkretisiert, wobei für\n\ndas Jahr 1990 ausschließlich die Einkommensteuer aufgeführt wurde.\n\nDie anders formulierten, aber gleichfalls am 13. März 1997 bezüglich\n\nmehrerer Kreditinstitute nach § 103 StPO erlassenen Durchsuchungs- und\n\nBeschlagnahmeanordnungen erfaßten die Umsatzsteuerhinterziehungen für\n\ndas Jahr 1990 ebenfalls nicht. Die Beschränkung des Verfolgungswillens\n\nmanifestiert sich hier in der genauen Bezeichnung von Steuerarten und Hin-\n\nterziehungszeiträumen, auf die sich die Untersuchungshandlungen erstrek-\n\nken sollten. Der am 21. Mai 1997 erlassene Durchsuchungsbeschluß hatte\n\nkeine weitergehende verjährungsunterbrechende Wirkung.\n\nd) Auch sonst wurden vor Ablauf der Verfolgungsverjährung für diese\n\nTaten keine hinreichenden Unterbrechungshandlungen vorgenommen.\n\nDie am 17. März 1997 durchgeführte Beschuldigtenvernehmung des\n\nAngeklagten erstreckte sich lediglich auf die im Haftbefehl enthaltenen Tat-\n\nvorwürfe. Sie unterbricht daher die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der\n\nUmsatzsteuerhinterziehungen für das Jahr 1990 nicht gemäß § 78c Abs. 1\n\nNr. 1 StGB.\n\nAuch in der Akteneinsichtsgewährung an den Verteidiger des Ange-\n\nklagten liegt keine wirksame Verjährungsunterbrechung bezüglich der Um-\n\nsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 1990. Zwar kann in der Gewährung er-\n\nster Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Verfahrenseinleitung im\n\nSinne von § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen, soweit sie dem Angeklagten vor-\n\nher noch nicht auf andere Weise bekannt gemacht wurde. Diese Bekanntga-\n\nbe kann sogar über einen für den Beschuldigten tätigen Rechtsanwalt erfol-\n\ngen, wenn – wie hier – aus den Umständen klar ersichtlich wird, daß die die-\n\nsem gewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Exi-\n\nstenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch\n\ntatsächlich gedient hat (BGHR § 78c Abs. 1 Nr. 1 – Bekanntgabe 2).\n\nDie Reichweite einer derartigen Bekanntgabe erfaßt dabei grundsätz-\n\nlich den gesamten Verfahrensgegenstand, hier also den der Verfahrensein-\n\nleitung vom 30. November 1994. Sie ging jedoch nicht weiter als der zu die-\n\nsem Zeitpunkt noch bestehende Verfolgungswille, der in den Durchsu-\n\nchungsanträgen zum Ausdruck kommt. Die Verjährung wurde daher nicht\n\ndarüber hinausgehend unterbrochen. Die Staatsanwaltschaft hätte ausdrück-\n\nlich darauf hinweisen müssen, wenn sie angesichts der sehr pauschalen\n\nVerfahrenseinleitung und der später im Vermerk der Steuerfahndung vom\n\n26. Februar 1997 erfolgten Konkretisierung der Tatvorwürfe sowie der auf\n\ndiese beschränkten Durchsuchungsbeschlüsse nun einen weiter gehenden\n\nVerfolgungswillen gehabt hätte.\n\n2. Soweit dem Angeklagten Körperschaftsteuerhinterziehungen für\n\n1990 zugunsten der HoKo und der CCC zur Last gelegt werden (Fälle III.D.1\n\nNrn. 1 und 6 der Urteilsgründe), ist die Verfolgungsverjährung am 30. August\n\nbzw. 8. November 1997 eingetreten.\n\na) Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Tatbeendigung tritt bei\n\nder Körperschaftsteuer als Veranlagungssteuer bei Steuernachzahlungen\n\ndann ein, wenn der unrichtige Steuerbescheid bekannt gemacht wird (vgl.\n\nFranzen/Gast/Joecks, aaO § 376 Rdn. 17, 18). Dies war hinsichtlich der Kör-\n\nperschaftsteuererklärungen 1990 für die CCC am 31. August 1992 und für\n\ndie HoKo am 9. November 1992 der Fall. Soweit das Urteil für die CCC als\n\nErlaßzeitpunkt des Körperschaftsteuerbescheides 1990 den 15. Okto-\n\nber 1993 angibt, handelt es sich – wie die Revision zutreffend feststellt – um\n\nein offensichtliches Schreibversehen. Die Tabelle im Urteil auf Seite 73 ent-\n\nhält zu Unrecht untereinander zweimal dasselbe Datum.\n\nb) Da die Körperschaftsteuerhinterziehungen für 1990 in den oben ge-\n\nnannten Handlungen der Strafverfolgungsorgane in derselben Weise behan-\n\ndelt wurden wie die Umsatzsteuerhinterziehungen für 1990, konnten die dort\n\nerwähnten Handlungen auch hier die Verfolgungsverjährung nicht unterbre-\n\nchen.\n\nc) Der Lauf der Verjährungsfrist wurde auch nicht durch die am 17. Ju-\n\nli 1997 erlassenen Durchsuchungsanordnungen gemäß § 78c Abs. 1\n\nNr. 4 StGB unterbrochen. Zwar deckte der mehrere Steuerarten umfassende\n\nWortlaut der Durchsuchungsanordnungen – wie bei den Durchsuchungsbe-\n\nschlüssen vom 13. März 1997 – auch die Körperschaftsteuerhinterziehungen\n\nfür 1990 ab. Ein Rückgriff auf die Durchsuchungsanträge der Staatsanwalt-\n\nschaft zeigt aber auch hier, daß das Jahr 1990 hinsichtlich der Körper-\n\nschaftsteuer vom Verfolgungswillen ausgenommen war.\n\nd) Schließlich konnten auch die am 13., 20. und 28. August 1997 vom\n\nAmtsgericht Mannheim erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmean-\n\nordnungen die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen. Diese Anordnun-\n\ngen nennen weder die dem Beschuldigten zur Last liegenden Taten, noch\n\nbezeichnen sie die beweiserheblichen Unterlagen hinreichend konkret, son-\n\ndern sprechen nur von den Unterlagen, die zur Aufklärung des – nicht näher\n\nbezeichneten – Sachverhalts dienlich sind. Die Anordnungen sind inhaltlich\n\nzu unbestimmt und konnten daher die Verfolgungsverjährung nicht wirksam\n\nunterbrechen.\n\nZwar sind insoweit die Anforderungen an die Bestimmtheit der Tat\n\nnicht hoch, da ihre Einzelheiten durch die Untersuchung erst ermittelt werden\n\nsollen. Ein Anfangsverdacht genügt (vgl. Jähnke aaO § 78c Rdn. 5); die Ta-\n\nten brauchen in ihren Einzelheiten nicht festzustehen (BGH wistra 1991, 272,\n\n273). Sie müssen lediglich so individualisiert sein, daß sie von denkbaren\n\nähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen zu unterscheiden sind (vgl.\n\nBGHSt 22, 375, 385; Jähnke aaO). Auch diesen Anforderungen wird die An-\n\nordnung aber nicht gerecht.\n\nDa die Durchsuchungsanordnungen weder Straftatbestände noch Tat-\n\nvorwürfe enthalten, vermag auch ein Rückgriff auf die Durchsuchungsanträ-\n\nge der Staatsanwaltschaft den Mangel nicht zu heilen. Zwar erwähnen diese\n\nDurchsuchungsanträge im Gegensatz zu den bisher beantragten und erlas-\n\nsenen Durchsuchungsanordnungen nun ausdrücklich die Körperschaftsteu-\n\nerhinterziehung für 1990, nehmen auf Aktenvermerke der Steuerfahndungs-\n\nstelle Bezug und bringen hierdurch den Verfolgungswillen für die Körper-\n\nschaftsteuerhinterziehung für 1990 zum Ausdruck. Die zum Zwecke der\n\nAuslegung der sachlichen Reichweite der Verjährungsunterbrechung grund-\n\nsätzlich mögliche Heranziehung des Inhaltes der Ermittlungsakten und des\n\nDurchsuchungsantrages (vgl. o. II. vor 1. und II.1.c) kann jedoch dann keine\n\nVerjährungsunterbrechung mehr bewirken, wenn die jeweilige Durchsu-\n\nchungsanordnung selbst den verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzun-\n\ngen nicht standhält. Danach müssen derartige schwerwiegende Eingriffe in\n\ndie Lebenssphäre der Betroffenen meßbar und kontrollierbar sein. Diesen\n\nAnforderungen wird aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte\n\nüber den Inhalt des Tatvorwurfs enthält, jedenfalls dann nicht gerecht, wenn\n\nsolche Angaben nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich\n\nund den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerfGE 42, 212,\n\n219 f.; 96, 44, 51 f.; BVerfG wistra 1999, 257; vgl. auch Kleinknecht/\n\nMeyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 105 Rdn. 5 m.w.N.). Die Durchsuchungs-\n\nund Beschlagnahmeanordnungen des Amtsgerichts Mannheim vom 13., 20.\n\nund 28. August 1997 nennen lediglich die Durchsuchungsorte sowie zum Teil\n\ndie Namen der Firmen, deren „Schriftstücke und sonstige Gegenstände, die\n\nals Beweismittel von Bedeutung sein können“ für den Zeitraum 1990 bis\n\n1996 im Rahmen der Durchsuchungen aufgefunden werden sollten. Eine\n\nSchilderung der Tatvorwürfe enthalten die Anordnungen ebensowenig wie\n\ndie Angabe von Strafvorschriften. Zumindest die Bezeichnung des Straftat-\n\nbestandes und der Steuerarten wäre aber im vorliegenden Fall neben der\n\nNennung des Hinterziehungszeitraumes geboten gewesen. Dieser Mangel ist\n\nso schwerwiegend, daß die Durchsuchungsanordnungen keine verjährungs-\n\nunterbrechende Wirkung entfalten konnten.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die verfassungsrechtlichen Anforde-\n\nrungen für eine Durchsuchungsanordnung dann als gewahrt angesehen\n\nwerden können, wenn diese lediglich frühere ergänzt, die ihrerseits hinrei-\n\nchend bestimmt waren und sich auf denselben Tatvorwurf bezogen haben.\n\nDies war hier jedenfalls nicht gegeben, da sich die Durchsuchungsanordnun-\n\ngen vom August 1997 erstmals auf die Körperschaftsteuerhinterziehung für\n\ndas Jahr 1990 erstrecken sollten.\n\nIII.\n\nDie auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Ange-\n\nklagten hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\nDie Revision rügt, daß das Gericht die Verurteilung des Angeklagten\n\nwegen Nichtanmeldung der „Künstlereinkommensteuer“ nach § 50a EStG\n\nauf längere und komplizierte fremdsprachige Urkunden gestützt hat, ohne\n\ndiese nach Übersetzung im Wege der Verlesung oder im Selbstleseverfahren\n\nnach § 249 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben. Die Verwer-\n\ntung der Urkunden widerspreche daher § 261 StPO. Diese Rüge greift im\n\nErgebnis nicht durch.\n\n1. Soweit die Nichtverlesung der Vermerke von Rechtsanwalt W \n\nvom 19. Oktober 1995 und 24. Mai 1996 gerügt wurde, ist die Rüge bereits\n\nunzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO.\n\n2. Im übrigen ist die Rüge unbegründet.\n\na) Auch wenn die Strafprozeßordnung zur Beweiserhebung über den\n\nInhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken\n\ngrundsätzlich die Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO vorsieht, ist es nicht\n\nausgeschlossen, Urkunden im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung\n\neinzuführen (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1991 – 4 StR 252/91 –, inso-\n\nweit in BGHSt 38, 111 nicht abgedruckt). Zurecht weist allerdings die Revisi-\n\non darauf hin, daß es sich bei einem Vorhalt nicht um einen Urkundenbe-\n\nweis, sondern lediglich um einen Vernehmungsbehelf handelt. Ein Vorhalt\n\nkann nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht\n\nGrundlage einer Verurteilung sein. Beweisgrundlage ist nicht der Vorhalt,\n\nsondern die bestätigende Erklärung desjenigen, dem der Vorhalt gemacht\n\nwird (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 11, 159, 160 und 11, 338, 340/341). Der Inhalt\n\neiner Urkunde kann somit durch ihre Erörterung Gegenstand der Hauptver-\n\nhandlung werden (vgl. BGHSt 11, 159, 160; BGH NJW 1992, 3247, 2348). In\n\neinem solchen Fall bedarf es keiner Verlesung der Urkunde. Der Tatrichter\n\nkann vielmehr die vom Angeklagten auf die – nicht nach § 273 StPO proto-\n\nkollierungspflichtigen (vgl. BGHSt 11, 159, 161; BGH bei Kusch NStZ 1995,\n\n220) – Vorhalte über den Inhalt der Schriftstücke abgegebenen Erklärungen\n\nseiner Überzeugungsbildung zugrunde \n\nlegen \n\n(vgl. BGH, Urt. vom\n\n15. März 1978 – 2 StR 666/77 –).\n\nDer Einführung des Inhalts eines Schriftstücks in die Hauptverhand-\n\nlung im Wege des Vorhalts sind jedoch, insbesondere wenn das Urteil auf\n\nden Wortlaut des Schriftstücks gestützt werden soll (vgl. hierzu BGHSt 5,\n\n278; BGH, Urt. vom 6. Juni 1957 – 4 StR 165/57 –), dann Grenzen gesetzt,\n\nwenn es sich bei dem vorgehaltenen Schriftstück um ein längeres oder ein\n\nsolches handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist. Es\n\nbestünde dann nicht die Gewähr dafür, daß die Auskunftsperson den Sinn\n\nder schriftlichen Erklärung auf den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin richtig er-\n\nfaßt hat (BGHSt 11, 159, 160 f., vgl. auch BGH StV 1999, 359). Dies könnte\n\ndie Wahrheitsfindung gefährden und das rechtliche Gehör und damit die\n\nVerteidigung des Angeklagten beeinträchtigen (BGHSt 5, 278, 279).\n\nAndererseits kommt auch in diesem Fall ein Verstoß gegen die\n\n§§ 249, 261 StPO nur dann in Betracht, wenn aus dem Schriftstück Tatsa-\n\nchen entnommen worden sind, die überhaupt eines Beweises bedurften.\n\nDies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn Schriftstücke in den Urteilsgründen\n\nnicht zum Zwecke des Beweises, sondern nur zur Schilderung eines nicht\n\nbestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts wörtlich wiedergegeben wer-\n\nden (BGHSt 11, 159, 162).\n\nAuch im Falle eines (Teil-)Geständnisses, in dem der Angeklagte den\n\näußeren Geschehensablauf im wesentlichen eingeräumt hat, ist eine im Ur-\n\nteil vorgenommene Verwertung des Inhalts in der Hauptverhandlung nicht\n\nverlesener Schriftstücke, die dem Angeklagten vorgehalten wurden und zu\n\ndenen er sich geäußert hat, nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ver-\n\nstößt jedenfalls dann nicht gegen §§ 261, 249 StPO, wenn es für das Urteil\n\nnicht auf den genauen Wortlaut der Urkunden ankommt und der Angeklagte,\n\ndem die zugrunde liegenden Umstände bekannt waren, aufgrund des Vor-\n\nhalts den Inhalt der Schriftstücke in groben Zügen erfassen konnte und auch\n\ntatsächlich erfaßt hat, sofern sich die Verwertung im Urteil auf diese groben\n\nZüge beschränkt.\n\nSo verhält es sich hier. Der Angeklagte räumte nach den Urteilsfest-\n\nstellungen den äußeren Geschehensablauf hinsichtlich der Gagenzahlungen\n\nan die drei Tenöre im Wege vorgeblicher Lizenzzahlungen über die dazwi-\n\nschen geschalteten ausländischen Firmen vollständig ein (UA S. 104, 130).\n\nInsbesondere bestätigte er die gesamte festgestellte steuerliche Konzeption\n\n(UA S. 126) sowie den festgestellten Zahlungsfluß, wie er sich auch aus den\n\nihm vorgehaltenen Zahlungsaufstellungen ergibt. Der Angeklagte behauptete\n\nlediglich einschränkend, daß es sich bei der festgestellten vertraglichen Kon-\n\nstruktion um eine von den Tenören an ihn herangetragene Möglichkeit der\n\n„Steueroptimierung“ gehandelt habe, wobei den Gagen Bruttovereinbarun-\n\ngen zugrunde gelegen hätten (UA S. 117). Außerdem habe er sich mit der\n\nFirma TCP ein dauerhaftes Standbein seiner geschäftlichen Aktivitäten im\n\nAusland schaffen wollen (UA S. 122).\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten lediglich solche Schriftstücke\n\nvorgehalten und sie mit ihm erörtert, die von ihm stammten, an ihn gerichtet\n\nwaren oder ihm sonst bekannt waren, weil sie zentrale Punkte seiner Ge-\n\nschäftstätigkeit im Rahmen der Organisation der Konzerttournee der drei Te-\n\nnöre betrafen. Da die Schriftstücke den Sachverhaltskomplex betrafen, des-\n\nsen äußeren Geschehensablauf der Angeklagte im wesentlichen eingeräumt\n\nhatte, konnte er sich zu ihnen – auch soweit es sich um längere oder für Au-\n\nßenstehende kompliziert erscheinende Schriftstücke handelte – ohne weite-\n\nres äußern. Der Angeklagte wurde bei den Vorhalten insbesondere nicht mit\n\nihm unbekannten oder für ihn schwer verständlichen Sachverhalten konfron-\n\ntiert, was Bedenken an der Zulässigkeit der Vorhalte rechtfertigen hätte kön-\n\nnen. Der genaue Wortlaut der Urkunden spielte für die Beweiswürdigung kei-\n\nne Rolle und ist im Urteil nicht wiedergegeben. Es ist daher auszuschließen,\n\ndaß das Gericht die Schriftstücke als vermeintlich verlesene Urkunden ver-\n\nwertet hat (vgl. hierzu BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 495). Wenn das\n\nGericht aus dem vom Angeklagten bestätigten Inhalt der Schriftstücke dann\n\nandere Schlüsse zieht als der Angeklagte oder die Verteidigung, ist dies\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Soweit die Revision rügt, daß dem Angeklagten einzelne Schrift-\n\nstücke nicht einmal vorgehalten wurden, widerspricht dies den Feststellun-\n\ngen im Urteil, nach denen der Angeklagte den Inhalt dieser mit ihm erörterten\n\nSchriftstücke bestätigt hat (UA S. 130). Die Rüge, ein derartiger Vorhalt sei\n\nnicht vorgenommen worden, muß aber bereits deshalb erfolglos bleiben, weil\n\nkein Beweis für die Richtigkeit der Behauptung erbracht werden kann. Es\n\nwiderspräche der Ordnung des Revisionsverfahrens, über Vorgänge in der\n\nHauptverhandlung, die keine wesentlichen Förmlichkeiten darstellen und\n\ndeshalb in die Sitzungsniederschrift nicht aufzunehmen sind, Beweis zu er-\n\nheben (BGHSt 17, 351, 352 f.; 31, 139, 140). Dies käme einer Wiederholung\n\neines Teils der tatrichterlichen Verhandlung gleich.\n\nc) Eine Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden ins Deutsche war\n\nnicht erforderlich, da Beweisgrundlage nicht die Urkunden selbst, sondern\n\ndie Äußerungen des Angeklagten waren. Für einen Vorhalt ist die Überset-\n\nzung fremdsprachlicher Urkunden nicht erforderlich, wenn deren Inhalt den\n\nProzeßbeteiligten in zutreffender Weise zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH\n\nbei Dallinger MDR 1975, 369).\n\nIV.\n\nDie Sachrüge des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen unterlassenen Steuerabzugs von\n\nVergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in\n\nvier Fällen (Fälle III.D.3 Nrn. 3, 14, 16 und 21 der Urteilsgründe) wegen\n\nSteuerhinterziehung verurteilt wurde, ist die Verurteilung aufzuheben; der\n\nSchuldspruch bedarf erneuter tatrichterlicher Prüfung. Rechtsfehlerfrei geht\n\ndas Landgericht davon aus, daß der Tatbestand erfüllt ist; die Feststellungen,\n\nmit denen das Landgericht eine strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen\n\nausgeschlossen hat, sind jedoch lückenhaft und tragen die Verneinung der\n\nWirksamkeit der Selbstanzeigen nicht.\n\nDer Angeklagte war gemäß § 50a Abs. 4 EStG i.V.m. §§ 73 ff. EStDV\n\nverpflichtet, von den an nicht in Deutschland ansässige Künstler gezahlten\n\nGagen im Wege des Steuerabzugs die anfallende Einkommensteuer (sog.\n\nKünstlereinkommensteuer) einzubehalten, anzumelden und an das Finanz-\n\namt abzuführen. Dieser Verpflichtung ist der Angeklagte in den oben ge-\n\nnannten Fällen nicht nachgekommen und wurde deshalb vom Landgericht\n\nrechtsfehlerfrei jeweils der Steuerhinterziehung für schuldig befunden.\n\nNach den Urteilsfeststellungen reichte der Angeklagte zwischen dem\n\n4. und 11. April sowie am 30. Juli 1997 beim zuständigen Finanzamt Steuer-\n\nanmeldungen mit berichtigten Angaben ein, die das Landgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei als Selbstanzeigen angesehen hat. In der Hauptverhandlung gab der\n\nAngeklagte an, daß es sich hierbei um „freiwillige Selbstanzeigen“ gehandelt\n\nhabe, die er aufgrund einer inneren Abkehr von den Taten vorgenommen\n\nhabe, ohne mit der Tatentdeckung gerechnet zu haben. Das Landgericht er-\n\nachtet diese Einlassung jedoch für widerlegt; es verneint gemäß § 371 Abs. 2\n\nNr. 2 AO die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeigen, da die Taten, auf\n\ndie sich die Anmeldungen bezogen hätten, zum Zeitpunkt der Berichtigung\n\nbereits entdeckt gewesen seien und der Angeklagte bei verständiger Würdi-\n\ngung der Sachlage damit habe rechnen müssen. Am 17. März 1997 habe\n\nwegen anderer Steuerstraftaten des Angeklagten eine Durchsuchungsaktion\n\nstattgefunden. Da ihm Umfang und Inhalt der sichergestellten Beweismittel\n\nbekannt gewesen seien, sei ihm auch wegen der konkreten Fassung der\n\nDurchsuchungsbeschlüsse und des Haftbefehls klar gewesen, daß die ein-\n\ngearbeiteten Ermittlungskräfte innerhalb weniger Tage auch die Taten der\n\nHinterziehung der Künstlereinkommensteuer entdecken würden. Hinzu\n\nkomme, daß der Angeklagte auch aufgrund eines Schreibens seines Steuer-\n\nberaters vom 14. März 1997 erkannt habe, daß dieser mit einer unmittelbar\n\nbevorstehenden Entdeckung der Taten gerechnet habe. Tatsächlich führten\n\ndie Auswertungen der sichergestellten Beweismittel bereits am 25. und\n\n26. März 1997 zu Verfahrenserweiterungen auf die Hinterziehung von\n\n„Künstlereinkommensteuer“ in den Jahren 1995 und 1996 beziehungsweise\n\n1990 bis 1994.\n\nDie Erwägungen des Landgerichts halten rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand. Zwar ist die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeigen trotz der\n\nbei dem Angeklagten am 17. März 1997 von der Steuerfahndung durchge-\n\nführten Durchsuchung nicht bereits gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a oder b AO\n\nausgeschlossen. Die Urteilsfeststellungen zur Tatentdeckung im Sinne von\n\n§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO sind jedoch lückenhaft. Sie lassen besorgen, daß das\n\nLandgericht den für eine Tatentdeckung maßgeblichen Tatbegriff verkannt\n\nhat und deshalb zu Unrecht weitgehend einen Anfangsverdacht hat ausrei-\n\nchen lassen.\n\nIm einzelnen gilt folgendes:\n\na) Zurecht ist das Landgericht allerdings nicht bereits vom Ausschluß\n\nder Straffreiheit für die Selbstanzeigen allein aufgrund der am 17. März 1997\n\ndurchgeführten Durchsuchung ausgegangen.\n\naa) Zwar sind die Beamten der Steuerfahndung im Rahmen der\n\nDurchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten „zur Er-\n\nmittlung einer Steuerstraftat“ im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO er-\n\nschienen. Das gegen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren be-\n\ntraf jedoch andere Taten als diejenigen, die Gegenstand seiner späteren\n\nSelbstanzeigen waren. Das Ermittlungsverfahren erstreckte sich zum Zeit-\n\npunkt der Durchsuchung lediglich auf den Verdacht der Hinterziehung per-\n\nsönlicher Steuern des Angeklagten und betrieblicher Steuern der von ihm\n\ngeleiteten Gesellschaften, nicht aber auf die Hinterziehung von Künstlerein-\n\nkommensteuern, hinsichtlich derer der Angeklagte später berichtigte Steuer-\n\nerklärungen abgab. Auf diesen Tatvorwurf wurde das Ermittlungsverfahren\n\nerst durch die Verfahrenserweiterungen vom 25. und 26. März 1997 ausge-\n\ndehnt.\n\nObwohl der Wortlaut des § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO, der lediglich von\n\nder Ermittlung „einer Steuerstraftat“ spricht, weder eine zeitliche noch eine\n\nsachliche Begrenzung der Sperrwirkung vorsieht, ist diese Norm einschrän-\n\nkend auszulegen und die von ihr ausgehende Sperrwirkung formal zu be-\n\ngrenzen (h. M.; vgl. die Nachweise bei Kohlmann aaO § 371 Rdn. 150). Eine\n\nSperrwirkung nach § 371 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AO besteht für die von späteren\n\nSelbstanzeigen erfaßten Sachverhalte jedenfalls dann nicht, wenn sie zum\n\nZeitpunkt, in dem ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschie-\n\nnen ist, weder vom Ermittlungswillen des Amtsträgers erfaßt waren noch mit\n\ndem bisherigen Ermittlungsgegenstand in engem sachlichen Zusammenhang\n\nstanden.\n\nSo lag der Sachverhalt hier. Das Ermittlungsverfahren erstreckte sich\n\nzum Zeitpunkt der Durchsuchung ausschließlich auf den Verdacht der Hin-\n\nterziehung von Steuerarten, die mit der Einkommensteuer der Künstler, für\n\ndie der Angeklagte lediglich gemäß § 50a EStG im Steuerabzugsverfahren\n\ndie Anmeldungs- und Abführungspflicht hatte, nicht eng verknüpft waren.\n\nEs bedarf hier daher keiner Entscheidung, ob bzw. unter welchen Vor-\n\naussetzungen auch Sachverhalte von der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr.\n\n1 lit. a AO erfaßt werden, die zwar nicht von der Ermittlungsabsicht der\n\nAmtsträger umfaßt sind, aber in einem engen sachlichen oder zeitlichen Zu-\n\nsammenhang mit dem Verfahrensgegenstand des Ermittlungsverfahrens\n\nstehen (vgl. zur sachlichen und zeitlichen Reichweite der Sperrwirkung des\n\n§ 371 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AO bereits BGH wistra 1983, 146 und die Nachweise\n\nzum Meinungsstand bei Kohlmann aaO Rdn. 158 \n\nff. und Fran-\n\nzen/Gast/Joecks aaO § 371 Rdn. 149 ff.).\n\nbb) Da das Ermittlungsverfahren erst am 25. bzw. 26. März 1997 auf\n\nden Verdacht der Hinterziehung von Künstlereinkommensteuer erweitert\n\nwurde, konnte hier – ungeachtet der grundsätzlichen Möglichkeit, die Einlei-\n\ntung eines Ermittlungsverfahrens durch die Übergabe einer Durchsuchungs-\n\nanordnung nach § 102 StPO bekanntzugeben (vgl. Kohlmann aaO Rdn. 174;\n\nFranzen/Gast/Joecks aaO Rdn. 168) – im Rahmen der Durchsuchung vom\n\n17. März 1997 auch keine sich auf diesen Tatvorwurf erstreckende Bekannt-\n\ngabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne von § 371 Abs. 2\n\nNr. 1 lit. b AO an den Angeklagten erfolgt sein. Wegen des jedenfalls fehlen-\n\nden engen Zusammenhangs zum bisherigen Verfahrensgegenstand konnte\n\n– unabhängig vom insoweit zugrunde zu legenden Tatbegriff (vgl. hierzu die\n\nNachweise bei Kohlmann aaO Rdn. 191 ff.) – die Bekanntgabe der Tatvor-\n\nwürfe, auf die sich die Durchsuchungsanordnungen erstreckten, die Hinter-\n\nziehung der Künstlereinkommensteuern nicht erfassen.\n\nb) Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch nicht erkennen, ob das\n\nLandgericht die sachliche Reichweite des Begriffs der Tatentdeckung im Sin-\n\nne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO zutreffend bestimmt hat.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die An-\n\nnahme einer Tatentdeckung ein bloßer Anfangsverdacht nicht aus. Das\n\nMerkmal der Tatentdeckung erfordert mehr als die Kenntnis von Anhalts-\n\npunkten, auch wenn die Wahrscheinlichkeit späterer Aufklärung gegeben ist\n\n(BGH wistra 1983, 197). Der Tatverdacht muß sich soweit konkretisiert ha-\n\nben, daß bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurtei-\n\nlenden Erkenntnisses gegeben ist (vgl. BGHR AO § 371 – Selbstanzeige 5;\n\nBGH wistra 1983, 197; 1985, 74, 75; 1988, 308; 1993, 227; Kohlmann aaO\n\nRdn. 203 m.w.N.; Franzen/Gast/Joecks aaO Rdn. 186).\n\nDie Feststellungen des Landgerichts ermöglichen keine revisionsge-\n\nrichtliche Überprüfung der Subsumtion unter den Rechtsbegriff der Tatent-\n\ndeckung, da sie konkrete Angaben zur Kenntnis der Finanzbehörden von\n\nden einzelnen Taten vermissen lassen. Der Umfang der hierfür erforderlichen\n\nFeststellungen richtet sich nach dem Begriff der Tat im Sinne des § 371\n\nAbs. 2 Nr. 2 AO.\n\naa) Nach einer Ansicht ist der Begriff der Tat im materiell-rechtlichen\n\nSinn zu verstehen (vgl. Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und\n\nFGO § 371 AO Rdn. 242, Kohlmann aaO Rdn. 241, 206, 191.2). Danach\n\nstellt die Hinterziehung von Steuern für jede Steuerart und jeden Besteue-\n\nrungszeitraum eine selbständige Tat dar. Nach einer anderen Ansicht ist un-\n\nter „Tat“ im Sinne des § 371 AO die Tat im strafprozessualen Sinn des\n\n§ 264 StPO und damit als einheitliches historisches Geschehen zu verstehen\n\n(vgl. die Nachweise bei Kohlmann aaO).\n\nDer Bundesgerichtshof hat noch zur fortgesetzten Handlung ausge-\n\nsprochen, daß auch für einzelne Teile der Tat eine Selbstanzeige möglich ist\n\n(BGHR AO § 371 Abs. 1 – Fortsetzungszusammenhang 1), wobei er aller-\n\ndings ausdrücklich offen gelassen hat, wie weit die Ausschlußgründe des\n\n§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO in die Vergangenheit oder in die Zukunft wirken. Der\n\nBundesgerichtshof hat aber jedenfalls auf den Einzelakt (BGHR AO § 371\n\nAbs. 2 Nr. 1 – Sperrwirkung 1; AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 – Tatentdeckung 2;\n\nBGH wistra 1988, 308) oder auf die einzelne Handlung und die Zuordnung zu\n\nden einzelnen Steuerabschnitten abgestellt (BGHSt 35, 36, 37).\n\nNach Aufgabe der Rechtsprechung zur fortgesetzten Handlung ist\n\n– insbesondere unter Berücksichtigung der mit § 371 AO vom Gesetzgeber\n\nverfolgten Zielsetzungen (vgl. hierzu Kohlmann aaO Rdn. 8 ff.) – ohnehin auf\n\ndie einzelne Handlung, d. h. auf die Nichtabgabe bzw. die Abgabe einer un-\n\nrichtigen Steuererklärung, abzustellen. Die einzelne Tat im Sinne des § 371\n\nAbs. 2 Nr. 2 AO bestimmt sich folglich nach Steuerart, Besteuerungszeitraum\n\nund Steuerpflichtigem. Der Senat braucht hierbei im vorliegenden Fall nicht\n\nzu entscheiden, ob dies auch für die Fälle der Tateinheit bei gleichzeitiger\n\nAbgabe von in wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Steuererklärungen gilt\n\n(zur Tateinheit vgl. BGHSt 33, 163; BGHR § 370 AO – Konkurrenzen 11).\n\nbb) Die Urteilsfeststellungen müssen daher so konkret gehalten sein,\n\ndaß erkennbar wird, daß für jede einzelne Steuererklärung bei vorläufiger\n\nTatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses ge-\n\ngeben ist. Dabei bedarf es indes entgegen der Ansicht der Revision nicht\n\nbereits der Kenntnis der Finanzbehörden von den jeweiligen Besteuerungs-\n\ngrundlagen (so auch Koch/Scholz, AO § 371 5. Aufl. Rdn. 33); auch ist eine\n\ndetaillierte Schilderung der entdeckten Tatumstände im Urteil nicht erforder-\n\nlich.\n\nDie Urteilsfeststellungen des Landgerichts werden diesen Anforderun-\n\ngen für eine revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit der Subsumtion nicht ge-\n\nrecht. Das Urteil schildert hinsichtlich der Tatentdeckung längere Zeiträume\n\n(1995 bis 1996, 1990 bis 1994: UA S. 13). Es ist daher zu besorgen, das\n\nLandgericht habe übersehen, daß sich die Tatentdeckung auf die einzelnen\n\nunrichtigen oder nicht abgegebenen Steuererklärungen erstrecken muß und\n\neine grobe Kenntnis des Gesamtgeschehens nicht ausreicht. Der Senat kann\n\nnicht ausschließen, daß das Landgericht angenommen hat, die Kenntnis der\n\nUnrichtigkeit einzelner Steuererklärungen und der Begehungsmodalitäten\n\nstelle die Tatentdeckung für den gesamten Tatkomplex in den angegebenen\n\nZeiträumen dar. Zur Klarstellung hätte das Landgericht bei der gegebenen\n\nSachlage zumindest darlegen müssen, daß die konkreten Erkenntnisse, auf\n\ndie sich die Verurteilungserwartung stützt, gerade für diejenigen Taten be-\n\nreits vorgelegen haben, hinsichtlich derer später Selbstanzeigen abgegeben\n\nwurden. Da somit nicht auszuschließen ist, daß sich die vorhandenen E r-\n\nkenntnisse der Steuerfahndung bei Abgabe der Selbstanzeigen ausschließ-\n\nlich auf andere Taten aus dem Tatzeitraum erstreckt haben und im übrigen\n\nnur ein Anfangsverdacht bestanden hat, beruht das Urteil auf diesem Fehler.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Angabe eines Tatzeitraumes\n\ndann ausreichen kann, wenn die Kenntnis bestanden hat, daß sämtliche in\n\ndiesen Zeitraum fallenden Steuererklärungen unrichtig waren. Dies war hier\n\nnicht der Fall.\n\n2. Die Verneinung einer wirksamen Selbstanzeige im Fall III.D.3 Nr. 25\n\nder Urteilsgründe begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Hin-\n\nsichtlich dieser Tat ging die Selbstanzeige erst am 30. Juni 1997 ein\n\n(UA S. 81), obwohl dem Angeklagten die Verfahrenserweiterung insoweit\n\nbereits am 23. Juni 1997 mitgeteilt worden war (UA S. 14). Dies steht gemäß\n\n§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. b AO einer strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige\n\nentgegen.\n\n3. Danach bedarf es allein ergänzender Feststellungen zu den objekti-\n\nven und subjektiven Umständen der Selbstanzeigen. Der Wegfall der inso-\n\nweit verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach\n\nsich. Der Senat schließt aus, daß die Höhe der verbleibenden Einzelstrafen –\n\ninsbesondere die verhängte Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Mona-\n\nten Freiheitsstrafe – davon beeinflußt sein kann.\n\nV.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in\n\n19 Fällen (Fälle III.D.4 Nrn. 3 bis 6 und 8 bis 22 der Urteilsgründe) verurteilt\n\nworden ist, wird das Verfahren abgetrennt, da insoweit vor einer Entschei-\n\ndung des Senates ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften (im folgenden: Gerichtshof) gemäß Art. 234\n\nAbs. 3 EG durchzuführen ist.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die drei Tenöre\n\nim Rahmen der von dem Angeklagten organisierten Konzerttournee als Soli-\n\nsten tätig. Für die durchgeführten Veranstaltungen lagen jeweils Bescheini-\n\ngungen der zuständigen Kulturbehörden vor, nach welchen die getätigten\n\n„Veranstaltungsumsätze“ denen der in § 4 Nr. 20 lit. a Satz 1 UStG genann-\n\nten Einrichtungen gleichartig sind. Von den an die Tenöre für ihre Gesangs-\n\ndarbietungen ausgezahlten Gagen behielt der Angeklagte als Geschäftsfüh-\n\nrer der als Konzertveranstalter tätigen Firmen nicht nur keine Einkommen-\n\nsteuern, sondern auch keine Umsatzsteuern im Wege des Steuerabzugs ein\n\nund führte solche auch nicht an das Finanzamt ab. Das Landgericht hat des-\n\nwegen den Angeklagten in den genannten Fällen jeweils wegen Umsatz-\n\nsteuerhinterziehung verurteilt.\n\nZwar sind gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG i.V.m. §§ 51 ff. UStDV Lei-\n\nstungsempfänger nicht in Deutschland ansässiger Unternehmer verpflichtet,\n\ndie Umsatzsteuer auf die von diesen Unternehmern erbrachten Leistungen\n\neinzubehalten, anzumelden und an das zuständige Finanzamt abzuführen.\n\nEine Umsatzsteuerpflicht besteht indes dann nicht, wenn eine Umsatzsteu-\n\nerbefreiung nach § 4 UStG eingreift. Das Landgericht hat die im vorliegenden\n\nFall für die Umsätze der Tenöre in Betracht kommende Umsatzsteuerbefrei-\n\nung nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG mit der Begründung verneint, daß diese Vor-\n\nschrift auf Solisten nicht anwendbar sei, da es sich bei diesen nicht um „Ein-\n\nrichtungen“ im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG handele.\n\nDie Frage, ob es sich bei Solisten um „Einrichtungen“ im Sinne von\n\n§ 4 Nr. 20 lit. a UStG handeln kann, ist für das vorliegende Verfahren ent-\n\nscheidungserheblich, da die Kulturbehörden für die betroffenen Konzertver-\n\nanstaltungen jeweils Bescheinigungen über die „Gleichwertigkeit“ der „Ver-\n\nanstaltungsumsätze“ mit denen von Einrichtungen im Sinne von § 4\n\nNr. 20 lit. a UStG erteilt hatten. Diese Bescheinigungen über die Gleichartig-\n\nkeit der kulturellen Aufgaben besitzen auch für das Strafverfahren materiell-\n\nrechtliche Bindungswirkung (vgl. hierzu Vogel/Schwarz, UStG 11. Aufl. § 4\n\nNr. 20 Rdn. 6b). Dementsprechend ist das Landgericht davon ausgegangen,\n\ndaß die Steuerbefreiungen auch für die darbietenden Künstler galten, soweit\n\nsie überhaupt nach § 4 Nr. 20 UStG steuerbefreiungsfähig waren.\n\nZur Klärung dieser Frage ist nach Art. 234 Abs. 3 EG die Vorabent-\n\nscheidung des Gerichtshofs herbeizuführen, der für die Auslegung von\n\nArt. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates\n\nvom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Mitgliedstaaten über die Umsatz-\n\nsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige\n\nBemessungsgrundlage (ABl. EG 1977 Nr. L 145, 1) ausschließlich zuständig\n\nist, dessen nationale Umsetzung § 4 Nr. 20 lit. a UStG darstellt.\n\n2. Der Umstand, daß die vom Gerichtshof zu entscheidende Rechts-\n\nfrage die Mehrzahl und das Schwergewicht der vom Landgericht abgeurteil-\n\nten Taten nicht betrifft, gebietet im vorliegenden Fall die Abtrennung der von\n\nder Rechtsfrage betroffenen Verfahrensteile zur Vorlage an den Gerichtshof.\n\nZwar kann die Aufspaltung des bisher einheitlichen Verfahrens – ins-\n\ngesamt gesehen – zu einer erhöhten zeitlichen Beanspruchung der Gerichte\n\nund der Beteiligten sowie zur Notwendigkeit einer nachträglichen Gesamt-\n\nstrafenbildung führen. Im vorliegenden Fall können jedoch verfahrensöko-\n\nnomische Gesichtspunkte eine erhebliche, unvorhersehbar lange Verzöge-\n\nrung der übrigen Verfahrensteile nicht rechtfertigen. Das Schwergewicht der\n\nTaten, wegen derer der Angeklagte vom Landgericht verurteilt wurde, ist von\n\nder vom Gerichtshof zu entscheidenden Rechtsfrage nicht betroffen. Die Ein-\n\nsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann aufgrund des vorliegen-\n\nden Beschlusses in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere gebietet die sich\n\naus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ergebenden Pflicht zur Beschleunigung des\n\nVerfahrens, im Hinblick auf die nicht von der Vorlagepflicht erfaßten Verfah-\n\nrensteile, eine Abtrennung des Verfahrens vorzunehmen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_226-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/5-str-226-99","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":16},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 50a","ref_norm":"50a","n":10},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"EStDV 1955","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 50d","ref_norm":"50d","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_226-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_226-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/5-str-226-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1999/5_StR_226-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:25.574479+00:00"}}