{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/1988/5_StR_269-88","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-04-07","aktenzeichen":"5 StR 269/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 269/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. April 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum Mord u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten H auf Aufhebung des Be-\n\nschlusses vom 22. November 1988 und Verfahrenseinstel-\n\nlung wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDer Senat hat die Revision des Verurteilten H gegen seine\n\nVerurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das Landgericht Hannover\n\nvom 1. Dezember 1987 wegen (u.a.) Anstiftung zum Mord durch den im\n\nTenor genannten Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren unter Zurücknahme\n\noder Ergänzung dieses Senatsbeschlusses gemäß § 206a StPO einzustel-\n\nlen, bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Verurteilte begründet sein Begehren mit der Behauptung, seine\n\nRevision sei verworfen worden, ohne daß das Urteil des Landgerichts\n\nwirksam zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt\n\nworden sei; das entsprechende Empfangsbekenntnis sei nämlich nicht von\n\nseinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. R , unterzeichnet wor-\n\nden.\n\nOb diese Behauptung zutrifft, bedarf nicht der Aufklärung; ebenso kann\n\ndie Frage dahinstehen, ob gegebenenfalls die Urteilszustellung als\n\nunwirksam zu erachten gewesen wäre. Selbst für diesen Fall müßte es\n\nnämlich mit dem Senatsbeschluß als der abschließenden rechtskräftigen\n\nSachentscheidung sein Bewenden haben. Eine neue Sachentscheidung, die\n\ngegebenenfalls auch zur Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO führen könnte, käme allenfalls in Anwendung des\n\n§ 33a StPO in Betracht (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 47 ff.).\n\nDessen Voraussetzungen liegen indes ersichtlich schon deshalb nicht\n\nvor, weil dem Verurteilten – selbst für den Fall formell unwirksamer\n\nUrteilszustellung – im Revisionsverfahren durch Vermittlung seines Vertei-\n\ndigers rechtliches Gehör gewährt worden ist und auch sonst für eine\n\nVerletzung von Verfahrensgrundrechten nichts ersichtlich ist. Rechtsanwalt\n\nDr. R hat die Urteilszustellung mit dem vom Verurteilten in Zweifel\n\ngezogenen, auf den 5. April 1988 datierten Empfangsbekenntnis als verbind-\n\nlich erachtet und hat innerhalb eines Monats danach (s. § 345 Abs. 1 StPO)\n\nam 4. Mai 1988 eine Revisionsbegründungsschrift angebracht, aus der sich\n\ndie Kenntnis des Verteidigers von dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt.\n\nHieraus folgt, daß der Verurteilte im Revisionsverfahren selbst für den Fall\n\nformell unwirksamer Urteilszustellung in der Sache keinerlei verfahrens-\n\nrechtlichen Nachteil erlitten hat.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1988/5_StR_269-88.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-07/5-str-269-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1988/5_StR_269-88.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1988/5_StR_269-88.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-07/5-str-269-88","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/1988/5_StR_269-88.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:15:47.456610+00:00"}}