{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR__99-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"4 StR 99/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 99/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im Übrigen nach An-\n\nhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers \n\nam 5. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 18. November 2008, soweit \n\nes den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes in Tatein-\n\nheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der schweren räuberischen Erpres-\n\nsung für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und \n\nvier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-\n\nsion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat \n\nzum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand, weil das Landgericht mit nicht tragfähiger Begründung \n\nvon der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-\n\nanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n\"Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einem Al-\nkoholabhängigkeitssyndrom und einem Abhängigkeitssyndrom \nvon Cannabinoiden. Er konsumiert seit seinem 15. Lebensjahr \nAlkohol und Cannabis, seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig \nCannabis und an den Wochenenden zusätzlich Ecstasy und \nSpeed. Seit seinem 18. Lebensjahr trinkt der Angeklagte re-\ngelmäßig Alkohol (UA S. 4). Vor den beiden festgestellten Ta-\nten trank der Angeklagte jeweils nicht unerhebliche Mengen \nAlkohol, rauchte Cannabis und konsumierte Speed (UA S. 11 \nund 12). Bei beiden Taten hat das Landgericht nicht auszu-\nschließen vermocht, dass der Angeklagte aufgrund des Zu-\nsammenwirkens des konsumierten Alkohols mit den verschie-\ndenen Drogen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert \nsteuerungsfähig war. \n\nDas Landgericht, das davon ausging, dass beide Taten in un-\nmittelbarem Zusammenhang mit der Suchterkrankung des \nAngeklagten stehen (UA S. 19), hat von der Unterbringung \ndes Angeklagten nach § 64 StGB abgesehen, da infolge der \nfehlenden Krankheitseinsicht und ernsthaften Therapiemotiva-\ntion des Angeklagten keine hinreichend konkrete Erfolgsaus-\nsicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bestehe. \n\nDies begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar kann die feh-\nlende Therapiemotivation bei Abwägung aller Umstände ein \nIndiz für die mangelnden Erfolgsaussichten einer Therapie \nsein (BGH NStZ 1996, 274). Geprüft werden muss aber, ob \ndie konkrete Aussicht besteht, dass eine Therapiebereitschaft \nfür eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden \nkann (BGH NStZ-RR 2007, 171, 172; Fischer StGB 56. Aufl. \n§ 64 Rn. 20; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 64 \n\nRn. 11). Auf die Frage, ob nicht mit therapeutischen Bemü-\nhungen eine positive Beeinflussung des Angeklagten zu errei-\nchen wäre (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7), ist \ndas Landgericht jedoch nicht eingegangen. Hierfür bestand \naber schon deshalb Anlass, weil die Suchterkrankung des An-\ngeklagten bislang nicht behandelt wurde (UA S. 19). \n\nDie Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB bedarf dem-\nnach der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch ein \nneues Tatgericht. Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass \ntrotz der Ausgestaltung des § 64 StGB n.F. als Ermessens-\nvorschrift ein Absehen von der Unterbringung nach dem Wil-\nlen des Gesetzgebers nur in besonderen Ausnahmefällen in \nBetracht kommen soll (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 8). \n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert ge-\nmäß § 358 Abs. 2 StPO die Nachholung einer Unterbrin-\ngungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5). Die Entscheidung \nüber die Maßregelanordnung hat der Angeklagte ausdrücklich \nnicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. \nBGHSt 38, 362)\". \n\n4 \n\nDem schließt sich der Senat an. Der zu § 64 StGB aufgezeigte Rechts-\n\nfehler nötigt mit Blick auf die Regelung des § 5 Abs. 3 JGG auch zur Aufhebung \n\ndes Strafausspruchs. Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die An-\n\nnahme, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt \n\ndie Ahndung seiner Taten durch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich \n\nmachen könnte, eher fern. Der Senat kann aber gleichwohl nicht ausschließen, \n\ndass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei-\n\nner Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen \n\nhätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 4 \n\nStR 119/03 - und vom 4. März 2008 - 3 StR 30/08; Eisenberg JGG 13. Aufl. § 5 \n\nRdn. 28). \n\n5 \n\nDer neue Tatrichter wird daher über den gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruch nochmals zu befinden haben. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es dabei erneut der Hinzu-\n\nziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-05/4-str-99-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-05/4-str-99-09","retrieved":"2026-07-10 19:31:36.973012+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-05/4-str-99-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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