{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"4 StR 97/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 97/09 \n\nUrteil \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nAthing , \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanovic´, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Franke \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau vom 19. November 2008 wird verwor-\n\nfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung \n\nin Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt aus Rechtsgründen freigesprochen. \n\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundes-\n\nanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\nIm Jahr 2004 war der Angeklagte Richter am Amtsgericht Z. und als \n\nVorsitzender des Jugendschöffengerichts für die Bearbeitung mehrerer Straf-\n\nverfahren gegen den vietnamesischen Staatsangehörigen D. T. L. zu-\n\nständig. Die Staatsanwaltschaft H. /Zweigstelle N. warf diesem in \n\ninsgesamt sieben Anklagen u. a. mehrere im Heranwachsendenalter begange-\n\nne Straftaten des gewerbsmäßigen Diebstahls vor. Der Angeklagte ließ alle An-\n\nklagen zur Hauptverhandlung zu, lehnte jedoch mit Beschluss vom 29. März \n\n2004 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls gegen \n\nD. T. L. ab. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Landge-\n\nricht diesen Beschluss auf und ordnete Untersuchungshaft an; es bestehe \n\nFluchtgefahr, da D. T. L. neben den angeklagten Taten eines in H. \n\nbegangenen räuberischen Diebstahls dringend verdächtig sei und daher mit \n\neiner empfindlichen Strafe rechnen müsse. Auf der Grundlage dieses Haftbe-\n\nfehls wurde seit dem 9. Juni 2004 die Untersuchungshaft für die beim Jugend-\n\nschöffengericht des Amtsgerichts Z. angeklagten Straftaten vollzogen. Der \n\nim Hinblick auf den Tatvorwurf in H. erlassene weitere Haftbefehl war zuvor \n\naufgehoben worden, nachdem D. T. L. insoweit lediglich wegen Dieb-\n\nstahls zu einer Bewährungsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. \n\n4 \n\nUnter dem 23. Juni 2004 fragte die Ausländerbehörde bei dem Angeklag-\n\nten unter Hinweis auf § 456a StPO an, ob D. T. L. in seinen Heimatstaat \n\nabgeschoben werden könne. Nach Weiterleitung der Anfrage an die Staatsan-\n\nwaltschaft teilte diese dem Angeklagten mit, ein Antrag nach § 154b Abs. 4 \n\nStPO auf vorläufige Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die beabsichtigte \n\nAuslieferung werde nicht gestellt. Wegen des von der Ausländerbehörde in \n\nAussicht genommenen Termins zur Abschiebung am 23. September 2004 ver-\n\nsuchte der Angeklagte in der Folgezeit mehrfach erfolglos, die Staatsanwalt-\n\nschaft unter Hinweis auf das einschlägige völkerrechtliche Abkommen zwischen \n\nder Bundesrepublik und der Republik Vietnam von seinem Standpunkt zu über-\n\nzeugen. Unter dem 19. August 2004 beantragte der Pflichtverteidiger des D. \n\nT. L. unter Hinweis auf die Verurteilung seines Mandanten zu einer viermo-\n\nnatigen Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht H. , den seit dem 9. Juni \n\n2004 vollstreckten Haftbefehl ebenfalls mangels Verhältnismäßigkeit außer \n\nVollzug zu setzen. Der Angeklagte hob sodann mit Beschluss vom 21. Septem-\n\nber 2004 den Haftbefehl gegen D. T. L. auf. Zur Begründung führte er \n\nsinngemäß aus, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei unter Berücksichtigung der \n\nVerurteilung durch das Amtsgericht H. entfallen, zumal im vorliegenden Ver-\n\nfahren ebenfalls nur eine aussetzungsfähige Jugendstrafe zu erwarten sei. Ob \n\nWiederholungsgefahr bestehe, könne offen bleiben; jedenfalls im Lichte der \n\nbeabsichtigten Abschiebung sei die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht \n\nmehr verhältnismäßig. Zwar sei § 456a Abs. 1 StPO, wonach von Vollstreckung \n\nzum Zwecke der Abschiebung abgesehen werden könne, nicht unmittelbar an-\n\nwendbar. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung von \n\nUntersuchungshaft müsse der Rechtsgedanke dieser Vorschrift aber entspre-\n\nchend angewendet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur noch ihre Auf-\n\nrechterhaltung der beabsichtigten völkerrechtlich abgesicherten Abschiebung \n\nentgegenstehe. Dem \"repressiven und präventiven Interesse\" der Strafverfol-\n\ngungsorgane sei bereits durch den Vollzug der Untersuchungshaft seit Fest-\n\nnahme des D. T. L. auch in anderer Sache hinreichend genügt. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Ausländerbehörde erhielt eine Ausfertigung dieses Beschlusses noch \n\nam selben, die Staatsanwaltschaft am darauf folgenden Tag. D. T. L. \n\nwurde am 23. September 2004 nach Vietnam abgeschoben. \n\n2. Das Landgericht hat bereits den objektiven Tatbestand einer Rechts-\n\nbeugung im Sinne des § 339 StGB verneint, da sich der Angeklagte mit der \n\nAufhebung des Haftbefehls gegen D. T. L. nicht bewusst und in \n\nschwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt habe. Zwar sei die An-\n\nnahme einer analogen Anwendung des § 456a StPO unter Bezugnahme auf \n\neinen vom Angeklagten angenommenen Vorrang des völkerrechtlichen Ab-\n\nkommens zwischen Deutschland und Vietnam rechtsfehlerhaft gewesen, was \n\nihm angesichts des mehrfachen Hinweises der Staatsanwaltschaft auf § 154b \n\nStPO auch hätte klar sein müssen. Die Aufhebung des Haftbefehls hätte jedoch \n\nmit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei ergehen können. Nach Verurtei-\n\nlung des D. T. L. zu einer viermonatigen Bewährungsstrafe durch das \n\nAmtsgericht H. sei ein tragender Grund für die damalige, auf Beschwerde \n\nder Staatsanwaltschaft angeordnete Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr \n\ndurch das Landgericht H. weggefallen. Jedenfalls erweise sich die Entschei-\n\ndung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als \n\nvertretbar, zumal der weitere, von ihm nicht geprüfte Haftgrund der Wiederho-\n\nlungsgefahr angesichts der im Urteil des Amtsgerichts H. gestellten günsti-\n\ngen Sozialprognose fern gelegen habe. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 \n\nStPO eine Einlassung des Angeklagten bei der Urteilsfindung berücksichtigt, \n\nbleibt ohne Erfolg. \n\nDas Landgericht hat seine Überzeugungsbildung auch hinsichtlich der in \n\nden Urteilsgründen erwähnten Einlassung des Angeklagten aus dem Inbegriff \n\nder Hauptverhandlung geschöpft. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, der \n\nAngeklagte habe im Rahmen des letzten Wortes eine umfangreiche Erklärung \n\nabgegeben. Was ein Angeklagter nach § 258 Abs. 1 StPO erklärt, gehört je-\n\ndoch zum Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO und darf \n\nfolglich bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden (BGHSt 11, 74, 75; KK-\n\nSchoreit StPO 6. Aufl. § 261 Rn. 12; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 261 \n\nRn. 5). \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand \n\nder Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB nicht erfüllt, ist auf Grund der da-\n\nzu im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen im Ergebnis aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Straftatbe-\n\nstand der Rechtsbeugung den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die \n\nRechtspflege unter Strafe stellen. Da die Einordnung der Rechtsbeugung als \n\nVerbrechenstatbestand die Schwere des Unwerturteils indiziert und eine Verur-\n\nteilung kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 1 DRiG) zur Beendigung des Richterverhält-\n\nnisses führt, ist es mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung nicht zu vereinba-\n\nren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den \n\nSchutzbereich dieser Norm einzubeziehen. Rechtsbeugung begeht daher nur \n\nder Amtsträger, der sich bewusst und in schwer wiegender Weise von Recht \n\nund Gesetz entfernt. Das Tatbestandsmerkmal der \"Beugung\" enthält insoweit \n\nein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offen-\n\nsichtliche Willkürakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 38, 381, \n\n383; 40, 272, 283; 47, 105, 108 f.). Auf den Maßstab (bloßer) Unvertretbarkeit \n\ndarf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden \n\n(BGHSt 47, 105, 109). Eine Beugung des Rechts kann auch durch die Verlet-\n\nzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden und \n\nliegt etwa dann vor, wenn der entscheidende Richter aus sachfremden Erwä-\n\ngungen gegen Zuständigkeits- und Anhörungsvorschriften verstößt, um andere \n\nBeteiligte von der Mitwirkung am Verfahren auszuschließen, und er damit die \n\nkonkrete Gefahr eines seinen Intentionen entsprechenden unrechtmäßigen Vor- \n\noder Nachteils für eine Partei schafft, der bei Einhaltung der gesetzlichen Vor-\n\nschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42, 343, 351; \n\nBGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09). \n\n11 \n\n2. Einen solchen elementaren Rechtsverstoß des Angeklagten in Gestalt \n\ndes Beschlusses vom 21. September 2004 über die Haftbefehlsaufhebung hat \n\ndas Landgericht hier im Ergebnis zu Recht verneint. \n\n12 \n\na) Der Angeklagte hat zwar bei der Entscheidung einer Rechtssache ge-\n\nhandelt, er hat aber weder seine Zuständigkeit überschritten noch stellt die Auf-\n\nhebung des Haftbefehls inhaltlich einen den Tatbestand des § 339 StGB erfül-\n\nlenden Rechtsverstoß dar. \n\n13 \n\naa) Schon von Amts wegen war der Angeklagte als Vorsitzender des Ju-\n\ngendschöffengerichts und damit als Gericht der Hauptsache (§ 126 Abs. 2 Satz \n\n1 StPO) nach Eröffnung des Hauptverfahrens dazu verpflichtet, die gesetzli-\n\nchen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen D. \n\nT. L. regelmäßig zu überprüfen und dabei dem Grundsatz der Verhältnis-\n\nmäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) besondere Beachtung zu schenken. Für \n\nden Angeklagten bestand darüber hinaus nicht nur im Hinblick auf den von der \n\nAusländerbehörde in Aussicht genommenen Abschiebetermin ein konkreter \n\nAnlass, sich gerade zum damaligen Zeitpunkt mit der Frage der Haftfortdauer \n\nzu befassen. Denn der Pflichtverteidiger hatte unter dem 19. August 2004 einen \n\nHaftverschonungsantrag gestellt und zur Begründung auf die Unverhältnismä-\n\nßigkeit der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft besonders hingewiesen. \n\n14 \n\nbb) Auch der Sache nach erweist sich die in den Gründen des Beschlus-\n\nses niedergelegte Auffassung des Angeklagten, der Haftgrund der Fluchtgefahr \n\nbestehe nicht mehr, als durchaus vertretbar, jedenfalls nicht als willkürlich. D. \n\nT. L. war vom Amtsgericht H. lediglich zu einer geringfügigen Bewäh-\n\nrungsstrafe verurteilt worden und hatte auch in dem von dem Angeklagten ge-\n\nführten Strafverfahren lediglich mit einer bewährungsfähigen Strafe zu rechnen. \n\n15 \n\nDass der Angeklagte über den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht \n\nabschließend entschieden hat, stellt ebenfalls keinen elementaren, das Ver-\n\ntrauen der Öffentlichkeit in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschütternden \n\nRechtsverstoß dar. Zur Begründung der Aufhebung des Haftbefehls hat der \n\nAngeklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen und maß-\n\ngeblich darauf abgestellt, dass dem Strafbedürfnis der Allgemeinheit durch die \n\nvon D. T. L. erlittene Untersuchungshaft bereits hinreichend genügt sei. \n\nDiese Erwägung ist nicht sachfremd. Angesichts der Dauer der Untersuchungs-\n\nhaft von nahezu sechs Monaten bei einem Heranwachsenden war sie unter \n\nBerücksichtigung der bereits erwähnten Straferwartung für sich genommen je-\n\ndenfalls nicht unvertretbar. Dass der Angeklagte in diese Verhältnismäßigkeits-\n\nbetrachtungen auch eine nicht näher erläuterte, vom Landgericht zutreffend als \n\nfehlerhaft bewertete Analogie zu § 456a StPO einbezogen hat, fällt demgegen-\n\nüber nicht so erheblich ins Gewicht, dass der Entscheidung zur Aufhebung des \n\nHaftbefehls insgesamt der Charakter eines elementaren Rechtsbruchs anhaften \n\nwürde. \n\n16 \n\nb) Dafür dass der Angeklagte durch sein Verhalten auch unabhängig von \n\nder Aufhebung des Haftbefehls den Tatbestand der Rechtsbeugung und/oder \n\nder Strafvereitelung im Amt verwirklicht haben könnte, geben die im Urteil ge-\n\ntroffenen Feststellungen keinen Anhalt. \n\n17 \n\naa) Zwar hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten mehr-\n\nfach erklärt, sie werde den gemäß § 154b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 StPO \n\nerforderlichen Antrag zur Einstellung des Strafverfahrens wegen Abschiebung \n\ndes D. T. L. nicht stellen. Über diese Willensäußerung der Staatsan-\n\nwaltschaft und damit über den fehlenden Antrag als rechtliche Voraussetzung \n\nfür eine Einstellung nach dieser Vorschrift hat sich der Angeklagte aber nicht \n\nhinweggesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er das Verfahren \n\nzu keinem Zeitpunkt gemäß § 154b StPO eingestellt. \n\n18 \n\nbb) Ein Erörterungsmangel liegt auch nicht darin, dass das Landgericht \n\nnicht geprüft hat, ob ein elementarer, den objektiven Tatbestand der Rechts-\n\nbeugung oder der Strafvereitelung im Amt erfüllender Rechtsverstoß des Ange-\n\nklagten darin bestehen konnte, dass der Angeklagte anstelle der dazu berufe-\n\nnen Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Abschiebung des D. T. L. \n\ngegeben und damit gegen die Zuständigkeitsvorschrift des (damals noch gel-\n\ntenden) § 64 Abs. 3 AuslG verstoßen hätte. \n\n19 \n\nAn dem Entscheidungsprozess über die Abschiebung war der Angeklag-\n\nte formal nicht beteiligt. Nach den Feststellungen ging die Initiative zur Abschie-\n\nbung von der Ausländerbehörde aus und mündete in die Anfrage an den Ange-\n\nklagten, ob von der \"weiteren Vollstreckung der Strafe\" im Hinblick auf die be-\n\nabsichtigte Abschiebung des D. T. L. abgesehen werden könne. Dass \n\nder Angeklagte auf das Vorstellungsbild der zuständigen Mitarbeiter der Aus-\n\nländerbehörde eingewirkt hätte, etwa dergestalt, er werde unter Missachtung \n\nder der Staatsanwaltschaft durch § 64 Abs. 3 AuslG a. F. eingeräumten Befug-\n\nnisse eine Zustimmung zur Abschiebung erteilen, ergeben die Feststellungen \n\nnicht. Vielmehr hat der Angeklagte die Anfrage an die zuständige Staatsanwalt-\n\nschaft weitergeleitet, sich in der Folgezeit mehrfach um deren Zustimmung be-\n\nmüht und alsdann lediglich den gegen D. T. L. bestehenden Haftbefehl \n\naufgehoben. \n\n20 \n\nc) Auch die vom Angeklagten gewählte Verfahrensweise spricht gegen \n\ndie Annahme, er habe sich maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten \n\nlassen, um unter gezielter Benachteiligung eines Verfahrensbeteiligten eine von \n\nihm gewünschte Entscheidung zu erreichen. Insbesondere hat er seine Absicht, \n\nden Haftbefehl im Hinblick auf die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Ab-\n\nschiebung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben, der Staatsanwalt-\n\nschaft nicht etwa verheimlicht. Vielmehr hat er diese nach der Anfrage der Aus-\n\nländerbehörde mehrfach angehört, um, wenn auch auf der Grundlage einer \n\nteilweise irrigen Rechtsansicht, deren Zustimmung zu erreichen. Die von ihm an \n\ndie Staatsanwaltschaft übermittelte Ausfertigung des Beschlusses über die Auf-\n\nhebung des Haftbefehls lag dort einen Tag vor dem Vollzug der Abschiebung \n\nvor. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass der Staatsanwalt-\n\nschaft zu diesem Zeitpunkt eine Einflussnahme auf die bevorstehende Ab-\n\nschiebung unter Berufung auf § 64 Abs. 3 AuslG a. F. – etwa mit dem Ziel einer \n\nAussetzung der Abschiebung im Eilwege – nicht mehr möglich war. Entspre-\n\nchendes wird von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren auch nicht \n\nvorgetragen. \n\nIV. \n\n21 \n\nDa das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Rechts-\n\nbeugung im Ergebnis zu Recht bereits aus objektiven Gründen verneint hat, \n\nkommt wegen der insoweit bestehenden Sperrwirkung eine Verurteilung wegen \n\nStrafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) nicht in Betracht (Fischer StGB 56. Aufl. \n\n§ 339 Rn. 21 m.w.N.). Auch bedürfen die weiter gehenden Einwände der Revi-\n\nsion gegen die Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten ebenso wenig \n\nder Erörterung wie die von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang \n\nerhobene (weitere) Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/4-str-97-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154b","ref_norm":"154b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258a","ref_norm":"258a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/4-str-97-09","retrieved":"2026-07-10 20:02:24.379836+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-29/4-str-97-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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