{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR__60-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"4 StR 60/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 60/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Franke \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 2. Juni 2008, soweit es den Ange-\n\nklagten B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten \n\nBrandstiftung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übri-\n\ngen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich \n\ndie Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Angeklagte im Tat-\n\nkomplex 2 (Brandlegung im Containergebäude an der L. Straße in W. am \n\n8. Februar 2006) freigesprochen und nicht (jedenfalls) wegen versuchter Anstif-\n\ntung zu einer vorsätzlichen Brandstiftung verurteilt worden ist. Das - vom Gene-\n\nralbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den im angefochtenen Urteil zum Tatkomplex 2 getroffenen \n\nFeststellungen suchten die Eheleute S. -B. Anfang des Jahres 2006 mög-\n\nlicherweise mit Hilfe des Angeklagten eine Person, die gegen ein Entgelt die \n\nvon ihnen betriebene Bäckereifiliale im Containergebäude an der L. Straße \n\nin W. in Brand setzen sollte, um sich auf diese Weise aus dem Pachtvertrag \n\nlösen zu können. Jedenfalls sprach der Angeklagte Anfang 2006 den früheren \n\nMitangeklagten St. an, ob dieser jemanden wisse, der die Bäckereifiliale in \n\nBrand setzt. St. wandte sich deshalb an den Zeugen Br. , der das Angebot \n\njedoch ablehnte. Tatsächlich brannte das Gebäude am 8. Februar 2006 ab. Der \n\nTäter ist unbekannt geblieben. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat im Zusammenhang mit diesem Tatkomplex den frü-\n\nheren Mitangeklagten St. wegen versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen \n\nBrandstiftung verurteilt. Den Angeklagten hat es indes insoweit freigesprochen, \n\nweil ihm die Gewinnung des unbekannt gebliebenen Täters nicht nachzuweisen \n\ngewesen sei. Soweit der Angeklagte den früheren Mitangeklagten St. veran-\n\nlasst hat, sich nach einem Täter umzusehen, hat sich das Landgericht an einer \n\nVerurteilung (wegen versuchter [Ketten-]Anstiftung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 2. \n\nAlt. i.V.m. § 306 StGB) gehindert gesehen, weil dieses Verhalten des Angeklag-\n\nten nicht von der Anklage umfasst sei. \n\n2. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht \n\nangenommen hat, die versuchte [Ketten-]Anstiftung des früheren Mitangeklag-\n\nten St. durch den Angeklagten sei gegenüber dem Anklagevorwurf eine selb-\n\nständige prozessuale Tat und deshalb nicht von der Anklage umfasst. \n\nNach ständiger Rechtsprechung gehört zu der Tat als Prozessgegen- \n\nstand im Sinne des § 264 StPO, nämlich zu dem in der Anklage umschriebenen \n\nund dem Angeklagten dort zur Last gelegten Geschehensablauf, das gesamte \n\nVerhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten \n\ngeschichtlichen Vorkommnis nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheit-\n\n4 \n\n5 \n\nlichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211, 212 f. m.w.N.; BGH StV 1981, 127, 128). \n\nSo liegt es hier. \n\n6 \n\nEs kann dahin stehen, ob die Bemühung des Angeklagten, über den frü-\n\nheren Mitangeklagten St. einen Täter zu gewinnen, und die dem Angeklagten \n\nmit der Anklage zur Last gelegte Gewinnung des unbekannten Dritten – deren \n\nErweislichkeit unterstellt – auch materiell-rechtlich eine Handlung bilden (wür-\n\nden). Jedenfalls umfasste der Anklagevorwurf gegen den Angeklagten nicht nur \n\ndie erfolgreiche Bestimmung des unbekannten Dritten zu der Brandlegung am \n\n8. Februar 2006, sondern auch sein im Vorfeld dazu auf den nämlichen Tater-\n\nfolg gerichtetes Bemühen gegenüber dem früheren Mitangeklagten St. . Beide \n\nVorgänge stehen in einem sachlichen und motivatorischen Zusammenhang. \n\nSchließlich besteht auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden \n\nTatabschnitten. Denn von der Ansprache des Angeklagten gegenüber dem frü-\n\nheren Mitangeklagten St. war bis zur Brandlegung allerhöchstens ein Monat \n\nverstrichen, innerhalb dessen noch der Unbekannte gewonnen werden musste. \n\nDanach würde die Annahme zweier prozessualer Taten zu einer unnatürlichen \n\nAufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen. \n\n7 \n\nDie Strafkammer hätte daher, wenn der Tatnachweis vollendeter Anstif-\n\ntung (des Unbekannten) nicht zu erbringen war, die Strafbarkeit des Angeklag-\n\nten auch unter dem Gesichtspunkt der versuchten [Ketten-]Anstiftung würdigen \n\nmüssen, um den Anklagegegenstand zu erschöpfen. \n\n8 \n\n3. Über das strafbare Verhalten des Angeklagten im Tatkomplex 2 der \n\nUrteilsgründe ist nach alledem ohne Bindung an die bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen insgesamt neu zu befinden. Infolge der Aufhebung des Freispruchs \n\nkann auch der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, über den \n\nebenfalls neu zu entscheiden ist. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR__60-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/4-str-60-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR__60-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR__60-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/4-str-60-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR__60-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:29.475802+00:00"}}