{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"4 StR 20/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 20/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 2. Oktober 2008 im Schuld-\n\nspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der \n\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung \n\ndes Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: \n\n\"Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäu-\nbungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprü-\nfung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung (vgl. \nBGHSt 51, 219 f.; Senat, Beschluss vom 25.6.2008 - 4 StR \n230/08) ist für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung \ndes Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzge-\nschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des \nTransports zu bewerten. Für die Annahme täterschaftlicher \nVerwirklichung des Tatbestandes kommt es jedenfalls nicht al-\nlein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbstän-\ndigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines iso-\nlierten Teilaktes des Umsatzgeschäftes inne hatte. Abzustel-\nlen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Be-\nteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zu-\nkommt. \n\nEine Bewertung von - wie hier - Transporttätigkeit als mittäter-\nschaftliches Handeltreiben kommt vornehmlich nur dann in \nBetracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen \nTransport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- \nund Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder \nsonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Ge-\nsamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder \ndem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Auch eine Einbin-\ndung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete \narbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für \ndie Annahme von Mittäterschaft, auch wenn seine konkrete \nTätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, \nvon Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall \nkann eine weitergehende Einflussmöglichkeit des Transpor-\nteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen so-\nwie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übli-\nche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am \nGesamtgeschäft sprechen. \n\nEine Gehilfenstellung ist dagegen insbesondere dann anzu-\nnehmen, wenn die Tathandlung sich auf den Transport von \nRauschgift zwischen selbständig handelnden Lieferanten und \nAbnehmern oder innerhalb der Sphäre von Lieferanten oder \nAbnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht \nin der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzuge-\n\nstalten. Einer Tätigkeit als Kurier, die sich im bloßen Transport \nvon Rauschgift erschöpft, kommt daher eine täterschaftliche \nGestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu. Auch ein mögli-\ncher faktischer Handlungsspielraum während des Transports \nder Drogen kann in der Regel schon aufgrund finanzieller und \nmeist auch persönlicher Abhängigkeit von den Hintermännern \nnicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt \nwerden.\" \n\n3 \n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen unter Zugrun-\n\ndelegung der vorgenannten Kriterien ein täterschaftliches Handeltreiben des \n\nAngeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Der Ange-\n\nklagte war am Ankauf der Betäubungsmittel nicht beteiligt und hatte keinen Ein-\n\nfluss auf Menge und Art der zu transportierenden Drogen. Auch sollte er keinen \n\nAnteil am Umsatz oder am erzielten Gewinn erhalten, sondern lediglich einen \n\nKurierlohn. Dass der Angeklagte eine erhebliche Honorierung erwartete, ist für \n\ndie Bewertung der Kuriertätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben ohne \n\nBedeutung (BGHSt 51, 219, 223). Ebenso wenig belegt der Umstand, dass der \n\nAngeklagte selbständig das Transportfahrzeug anmieten musste, dass er einen \n\nweiter gehenden Einfluss auf die Gestaltung des Transports hatte. Vielmehr \n\nspricht die Tatsache, dass die Hintermänner dem Angeklagten ein Mobiltelefon \n\nzur Verfügung gestellt hatten und er mit diesem während der Kurierfahrt sieb-\n\nzehn Mal telefonischen Kontakt zu ihnen aufnahm, um sich zu dem geplanten \n\nÜbergabeort leiten zu lassen, gegen einen solchen Einfluss. Der Alleinbesitz an \n\nden Betäubungsmitteln ist bei einem ohne Begleitung fahrenden Kurier die Re-\n\ngel. \n\n4 \n\nDer Schuldspruch ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, \n\ndahin zu ändern, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 \n\nStPO hindert eine Schuldspruchberichtigung nicht, da auszuschließen ist, dass \n\nsich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Straf-\n\nausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Der Senat \n\nschließt aus, dass das Landgericht bei einer zutreffenden rechtlichen Würdi-\n\ngung auf eine geringere als die verhängte Strafe erkannt hätte. Der wesentliche \n\nSchuldgehalt der Tat liegt sowohl vom äußeren Erscheinungsbild und dem Vor-\n\nsatz des Angeklagten als auch vom Gewicht der Straftat her, wie sie in der ge-\n\nsetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, in der unerlaubten Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln. \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/4-str-20-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/4-str-20-09","retrieved":"2026-07-10 19:17:21.971065+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-19/4-str-20-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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