{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_443-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"4 StR 443/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 443/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im Übrigen nach An-\n\nhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers, am 10. No-\n\nvember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Stralsund vom 24. April 2009, soweit \n\nes diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über den \n\nVerfall mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels des Beschwerdeführers, an eine andere \n\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Diebstahls in zwei \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; ferner hat es \n\nden Verfall des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargeldes von \n\n10.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner Revision, mit der er nur noch die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat zum Ausspruch über den Verfall Erfolg; im Übrigen ist es un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben. \n\n2. Dagegen hält die Anordnung des Verfalls der bei dem Angeklagten si-\n\nchergestellten 10.000 Euro der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nNach den hierzu getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte dieses \n\nGeld von dem gesondert verfolgten S. für den Verkauf eines Teils der \n\nBeute aus dem zusammen mit den Mitangeklagten Hannes Sch. und \n\nChristoph Sch. bei dem Geschädigten F. am 23. September 2008 ver-\n\nübten Diebstahl erhalten. Die an S. verkauften Gegenstände konnten si-\n\nchergestellt werden und gelangten an den Geschädigten zurück. Über den \n\nVerbleib des übrigen Teils der Beute, deren Gesamtwert zwischen 70- und \n\n80.000 EUR betrug, teilt das Urteil nichts mit. \n\n5 \n\nDas sichergestellte Geld war danach - wie das Landgericht im Ansatz zu \n\nRecht angenommen hat - Surrogat im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB für \n\ndie entwendeten, an S. veräußerten Teile der Beute. Ansprüche des \n\nVerletzten stünden – so das Landgericht – der Anordnung des Verfalls nicht \n\nentgegen, weil der Geschädigte die Gegenstände aus der Beute, für deren Ver-\n\näußerung der Angeklagte die 10.000 EUR erlangt hat, zurückerhalten habe. \n\n6 \n\na) Diese Begründung trägt die Verfallsanordnung des Landgerichts nicht. \n\nZwar hat das Landgericht ersichtlich der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nRechnung tragen wollen, die eine Verfallsanordnung ausschließt, soweit dem \n\nVerletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter \n\noder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Die Be-\n\ngründung im angefochtenen Urteil greift aber zu kurz. \n\n7 \n\naa) Das Landgericht hat bei seiner Verfallsentscheidung zum Einen nicht \n\nerkennbar bedacht, dass der Angeklagte aus der Diebstahlstat nicht nur dieje-\n\nnigen Gegenstände im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB „erlangt“ hat, die an \n\nden Geschädigten zurückgelangt sind, sondern auch weitere Beutegegenstän-\n\nde, über deren Verbleib das Urteil nichts mitteilt, so dass dem Geschädigten \n\nnoch (weiter gehende) Ansprüche zustehen können, die im Umfang ihres Be-\n\nstehens gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsanordnung entgegenste-\n\nhen. Letzteres gilt auch für den Fall der Anordnung des Verfalls eines Ersatz-\n\ngegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGH NJW 1986, 1186; Fi-\n\nscher StGB 56. Aufl. § 73 Rdn. 27), und zwar dann, wenn – wie hier – der Ver-\n\nletzte zwar insoweit befriedigt ist, ihm darüber hinaus „aus der Tat“ aber noch \n\nweiter gehende Ansprüche erwachsen sind. Denn durch § 73 Abs.1 Satz 2 \n\nStGB soll nicht nur eine „doppelte“ Inanspruchnahme des Täters vermieden \n\nwerden (vgl. BGHR StGB § 73 Anspruch 1; Fischer aaO Rdn. 17), sondern \n\nauch, dass die Realisierung von Ansprüchen des Verletzten durch die Anord-\n\nnung des Verfalls gefährdet wird. \n\n8 \n\nDas Landgericht durfte bei der Prüfung der einer Verfallsanordnung nach \n\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehenden Ansprüche des Verletzten des-\n\nhalb nicht allein auf die Teile aus der Beute abstellen, für die der Angeklagte \n\nH. die für verfallen erklärten 10.000 EUR erlangt und die der Geschädigte \n\nwieder zurück erhalten hat. Vielmehr musste es die gesamte von dem Ange-\n\nklagten (und den Mitangeklagten) bei der Tat erlangte Beute im Wert von \n\n70.000 bis 80.000 Euro in den Blick nehmen. In diesem Umfang stand dem Ge-\n\nschädigten „aus der Tat“ ein Herausgabeanspruch bzw. im Fall seiner Undurch-\n\nführbarkeit ein Schadensersatzanspruch zu. Dass der Geschädigte die Beute \n\ninsgesamt zurück erhalten hat, ist nicht festgestellt. Damit liegt nahe, ist jeden-\n\nfalls nicht ausgeschlossen, dass der Geschädigte aus dem Diebstahl unbe-\n\nschadet der an ihn zurück gelangten Teile der Beute, die der Angeklagte H. \n\nan S. veräußert hat, noch weiterhin einen Anspruch gegen den Angeklag-\n\nten (und die Mitangeklagten) zumindest in Höhe des bei dem Angeklagten H. \n\nsichergestellten Geldbetrages hat und deshalb die Verfallsanordnung nicht er-\n\ngehen durfte. \n\n9 \n\nbb) Des Weiteren hat das Landgericht nicht bedacht, dass hier über die \n\nAnordnung des Verfalls eines Ersatzgegenstandes hinaus die Anordnung von \n\nWertersatzverfall nach § 73 a StGB zu prüfen war. Soweit dessen Anordnung \n\nnur deshalb ausscheidet, weil Ansprüche des Verletzten im Sinne des § 73 Abs. \n\n1 Satz 2 StGB entgegenstehen (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § \n\n73 a Rdn. 6), musste das Landgericht die durch die am 1. Januar 2007 in Kraft \n\ngetretene Neufassung des § 111 i StPO (Gesetz vom 24. Oktober 2006, BGBl. I \n\n2350 ff.) geschaffene Möglichkeit für einen verstärkten Opferschutz durch ver-\n\nbesserte Rückgewinnungshilfe in den Fällen beachten, in denen eine Verfalls-\n\nanordnung wegen Ansprüchen Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aus-\n\nscheidet (vgl. dazu Senat, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW \n\n2008, 1093). \n\n10 \n\nb) Durch die Anordnung des Verfalls ist der Angeklagte H. auch be-\n\nschwert. Auch wenn das Verfahren über die Opferanspruchsbescheidung nach \n\nMaßgabe des § 111 i Abs. 2 StPO (vgl. dazu Nack in KK StPO 6. Aufl. § 111 i \n\nRdn. 14 f.) nach Ablauf der Dreijahresfrist (§ 111 i Abs. 3 Satz 1 StPO) gemäß \n\nAbs. 5 der Vorschrift zum Auffangrechtserwerb des Staates führt, soweit der \n\nVerletzte bis dahin nicht aus den sichergestellten Vermögenswerten Befriedi-\n\ngung erlangt hat, stellt sich dies gegenwärtig als die für den Angeklagten ge-\n\ngenüber der Verfallsanordnung günstigere Rechtsposition dar. Denn mit der \n\nvom Landgericht getroffenen Verfallsanordnung fällt das Eigentum an den si-\n\nchergestellten 10.000 EUR gemäß § 73 e StGB unmittelbar an den Staat, ohne \n\ndass sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem An-\n\ngeklagten (und den Mitangeklagten) entsprechend verringert. Demgegenüber \n\nbesteht bei der Verfahrensweise nach § 111 i Abs. 2 StPO für den Angeklagten \n\n(und die Mitangeklagten) jedenfalls die Chance, in Höhe dieses Betrages von \n\nder Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten Befreiung zu erlangen. \n\n11 \n\nc) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach § 111 i StPO wegen \n\n(noch) bestehender Gegenansprüche des Geschädigten vorliegen, kann der \n\nSenat allein auf der Grundlage der Gründe des angefochtenen Urteils nicht ab-\n\nschließend beurteilen. Insoweit ist deshalb eine neue tatrichterliche Entschei-\n\ndung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. dazu Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. \n\n§ 111 i Rdn. 8 m.w.N.) geboten. \n\n12 \n\nDer neue Tatrichter wird danach unter den Voraussetzungen des § 73 a \n\nStGB den dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrag unter Abzug \n\ndes Wertes der an den Geschädigten zurückgelangten Beuteteile nach Maßga-\n\nbe von § 111 i Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO festzustellen haben. Die Höhe des \n\nBetrages ist hier lediglich mit Blick auf das Verschlechterungsverbot durch den \n\nim angefochtenen Urteil angeordneten Verfall begrenzt. Ob der Geschädigte \n\nmöglicherweise ganz oder teilweise durch eine Versicherung entschädigt wor-\n\nden ist, bleibt bei der – gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach § 73 b \n\nStGB zu ermittelnden – Höhe des den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nbegrenzenden Gegenanspruchs außer Betracht (BGH, Beschl. vom 10. No-\n\nvember 2008 – 3 StR 390/08; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 222 f.; zust. Fischer \n\naaO § 73 Rdn. 23; Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfah-\n\nren, 2006, Rdn. 78). \n\n13 \n\n3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, \n\nda die Verfallsanordnung lediglich im Zusammenhang mit der Diebstahlstat \n\nsteht und deshalb das weitere Verfahren nicht mehr die Zuständigkeit der \n\nSchwurgerichtskammer berührt. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/4-str-443-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/4-str-443-09","retrieved":"2026-07-10 20:04:42.520799+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-10/4-str-443-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2009-11-10","dockets":["4 StR 443/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_443-09","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 4 StR 443/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/4-str-443-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Stralsund vom 24. April 2009, soweit\n\nes diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über den\n\nVerfall mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels des Beschwerdeführers, an eine andere\n\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":10},{"id":"StPO/111i","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"111i","label":"§ 111i StPO","mentions":5},{"id":"StGB/73a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73a","label":"§ 73a StGB","mentions":2},{"id":"StGB/73b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73b","label":"§ 73b StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/73e","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73e","label":"§ 73e StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2010, 693","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:04:42.520799+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}