{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"4 StR 437/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 437/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der \n\nStrafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amts-\n\ngericht Recklinghausen vom 26. Mai 2009 mit Ausnahme \n\nder Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufge-\n\nhoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der gefährli-\n\nchen Körperverletzung sowie der Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung in \n\nvier Fällen, mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, mit Bedrohung in sechs Fällen und mit Diebstahl freigesprochen und sei-\n\nne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hier-\n\ngegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel-\n\nlen Rechts rügt, hat zum Maßregelausspruch Erfolg; hinsichtlich der Feststel-\n\nlungen zum äußeren Tatgeschehen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den \n\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil \n\ndie Voraussetzungen des § 20 StGB oder § 21 StGB nicht, wie für die Maßregel \n\nnach § 63 StGB erforderlich, zweifelsfrei festgestellt sind. \n\nDas Landgericht hat - sachverständig beraten - die Überzeugung ge-\n\nwonnen, dass der Angeklagte an einer schweren kombinierten Persönlichkeits-\n\nstörung mit hypomanischen, paranoiden, narzisstischen, schizothymen und \n\nhistrionischen Anteilen leidet. Infolge dieser Erkrankung unterliegt der Ange-\n\nklagte periodisch Realitätsverzerrungen, Identitätsverkennungen, dem Verlust \n\nder affektiven Verhaltenskontrolle, Impulskontrollstörungen, sozialen Anpas-\n\nsungsstörungen und überwertigen wahnähnlichen Kognitionen [UA 7]. Davon \n\nausgehend hat das Landgericht - auch insoweit den Sachverständigen folgend - \n\nangenommen, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt der sämtlich gegen seine \n\nEhefrau gerichteten Taten die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nicht ausschließ-\n\nbar gefehlt habe [UA 7, 12]. \n\n4 \n\nDanach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des An-\n\ngeklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben war. Dass - wie sich dem \n\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt - diese Fähigkeit \n\njedenfalls erheblich vermindert war, genügt für die Anordnung der Unterbrin-\n\ngung nach § 63 StGB nicht, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB \n\nnicht festgestellt sind. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst \n\ndann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. \n\nBGHSt 21, 27; 34, 22, 25; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 11 \n\nm.w.N.). Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im kon-\n\nkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht \n\nseine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In ei-\n\nnem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus nicht zulässig. \n\n5 \n\n2. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Maßregelaus-\n\nspruchs, so dass die Sache insoweit erneuter umfassender Prüfung bedarf. Für \n\nden Fall, dass der neue Tatrichter eine Unterbringung nach § 63 StGB ableh-\n\nnen sollte, weist der Senat auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO n.F. hin (vgl. hierzu \n\nauch Kuckein in KK StPO 6. Aufl. § 358 Rdn. 24 a). \n\n6 \n\nAuch wenn es für die Gefährlichkeitsprognose ausreicht, wenn von ei-\n\nnem Täter erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen \n\nzu erwarten sind (vgl. BGHSt 26, 321 f.; BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR \n\n206/95 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 21), wird es sich in der neuen Haupt-\n\nverhandlung empfehlen, im Rahmen der Bewertung der Persönlichkeitsstörung \n\nauch das Verhalten des Angeklagten in seinen sonstigen Lebensbereichen zu \n\nberücksichtigen. \n\nTepperwien Solin-Stojanović Ernemann \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/4-str-437-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/4-str-437-09","retrieved":"2026-07-10 20:12:02.703375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-10/4-str-437-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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