{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_435-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"4 StR 435/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 435/09 \n\nUrteil \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Franke, \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nRichter am Amtsgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 10. Juni 2009 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbrin-\n\ngung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. \n\nHiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat \n\nErfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entfachte die \n\nBeschuldigte, die schon tagelang Selbstmordgedanken gehegt und sogar einen \n\nentsprechenden Versuch unternommen hatte, unter Verwendung von Brennspi-\n\nritus ein Feuer im Dachgeschoss des unter anderem von ihr und ihrem Ehe-\n\nmann bewohnten Mehrfamilienhauses, um sich durch Einatmen von Rauchga-\n\nsen zu töten. Beim Anblick des Feuers erschrak sie jedoch und verließ fluchtar-\n\ntig den Dachboden; auch ihr anschließender Versuch, sich vor einen Zug zu \n\nwerfen, scheiterte, weil der Triebwagenführer rechtzeitig eine Schnellbremsung \n\neinleitete. Da das Feuer frühzeitig entdeckt wurde, konnten die anwesenden \n\nHausbewohner das Gebäude unverletzt verlassen. Der entstandene Sachscha-\n\nden beträgt etwa 60.000 €. \n\n3 \n\nDie Strafkammer ist - sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei davon \n\nausgegangen, dass die Beschuldigte bei Begehung der Tat wegen einer schwe-\n\nren krankhaften seelischen Störung nicht einsichtsfähig gewesen war. Die Be-\n\nschuldigte leide seit mehr als 30 Jahren an einer affektiven Störung im Sinne \n\neiner schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F \n\n32.3). Obwohl sie seit dem Jahre 1993 medikamentös behandelt werde, habe \n\nsich ihr Zustand fortlaufend verschlechtert. Zudem seien seit 2006 grenzwertige \n\npsychotische Symptome in Form von Beziehungsideen aufgetreten, die auf ihre \n\njeweiligen Nachbarn gerichtet seien. Zwischen Dezember 2006 und Dezember \n\n2007 habe ihre Suizidalität drei stationäre Aufenthalte in einer psychiatrischen \n\nKlinik erforderlich gemacht. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Beschuldigten in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat das Landgericht mit fol-\n\ngender Begründung verneint: \n\nZwar dauere die schwere krankhafte seelische Störung fort. Entgegen \n\nder Auffassung der gehörten Sachverständigen Dr. S. ergebe die Gesamt-\n\nwürdigung der Person der Beschuldigten und der Anlasstat jedoch nicht, dass \n\nvon ihr infolge ihres Zustands weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien \n\nund sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Das folge schon daraus, \n\ndass die Beschuldigte, obwohl sie seit vielen Jahren an der depressiven Stö-\n\nrung leide, bisher weder strafrechtlich in Erscheinung getreten sei noch fremd-\n\naggressives Verhalten gezeigt habe. Außerdem sei die Fremdgefährdung bei \n\nder Anlasstat nur \"bei Gelegenheit\" einer beabsichtigten Selbsttötung der Be-\n\n6 \n\n7 \n\nschuldigten erfolgt und stünde nicht in Bezug zu der wahnhaften Symptomatik \n\nin Form von \"grenzwertigen\" Beziehungsideen. \n\n3. Die Ablehnung der Unterbringung begegnet durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. \n\na) Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert, von dem Gutachten eines ver-\n\nnommenen Sachverständigen abzuweichen, da dieses stets nur Grundlage der \n\nrichterlichen Überzeugungsbildung sein kann (BGH, Urteil vom 16. Dezember \n\n1992 - 2 StR 440/92, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5). Will er aber eine \n\nFrage, für deren Beantwortung er sachverständige Hilfe in Anspruch genom-\n\nmen hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss er die Gründe \n\nhierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung er-\n\nlaubt, ob er das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige \n\nSchlüsse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinanderset-\n\nzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Ge-\n\nsichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt \n\n(vgl. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 1 StR 579/05 = NStZ-RR \n\n2006, 242, 243; Beschluss vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01 m.w.N.). \n\nDies lässt die angefochtene Entscheidung vermissen. \n\n8 \n\nSoweit das Landgericht entgegen dem Sachverständigengutachten eine \n\nqualifizierte Steigerung der affektiven Störung in den letzten beiden Jahren vor \n\nder Anlasstat verneint und dabei darauf abstellt, dass die Vorstellung der Be-\n\nschuldigten, einem \"Nachbarschaftsterror\" ausgesetzt zu sein, zeitlich und ört-\n\nlich auf eine frühere Wohnsituation beschränkt sei, lässt es außer Acht, dass \n\ndie Beschuldigte auch in ihrer neuen Mietwohnung die unbegründete und über-\n\ntriebene Sorge hegte, ihre Vermieter wollten sie wegen ihrer Krankheit \"loswer-\n\nden\" und die Nachbarn würden hinter ihrem Rücken schlecht über sie reden. \n\n9 \n\nb) Schon im Ansatz fehl geht die weitere Überlegung der Strafkammer, \n\nwonach gegen eine qualifizierte Steigerung der affektiven Störung spreche, \n\ndass die Beschuldigte auf den \"akustischen Nachbarschaftsterror\" nicht mit \n\nfremdaggressivem Verhalten reagiert habe. Nach den Ausführungen der Sach-\n\nverständigen zum Krankheitsbild ist dieses zwar nicht durch Fremdaggression, \n\nsondern durch ausgeprägte Suizidalität gekennzeichnet. Da die Beschuldigte \n\nbei ihren Selbsttötungsbestrebungen aber, wie die Sachverständige ausgeführt \n\nhat, mögliche Folgen für Dritte ausblendet, entsteht aus einer erhöhten Suizida-\n\nlität auch eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit. \n\n10 \n\n4. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Urteil insgesamt \n\nder Aufhebung. Die Möglichkeit, die Beschuldigte belastende, für sich genom-\n\nmen rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen zum äußeren Tathergang teil-\n\nweise aufrecht zu erhalten, scheidet aus, da die Beschuldigte das Urteil inso-\n\nweit nicht hätte anfechten können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 \n\n- 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300 m.w.N.). \n\n11 \n\nSollte der neue Tatrichter eine fortdauernde Gefährlichkeit der Beschul-\n\ndigten feststellen, wird er zu prüfen haben, ob die von der Beschuldigten aus-\n\ngehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische \n\nBehandlung, für deren Durchführung bereits ein Betreuer bestellt ist, abgewen-\n\ndet werden kann. In diesem Fall würde es, worauf auch die Revisionsführerin \n\nhingewiesen hat, nahe liegen, die Vollstreckung der Unterbringung gemäß \n\n§ 67 b StGB zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGH aaO; BGH, Urteil vom \n\n20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, jeweils m.w.N.). \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/4-str-435-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/4-str-435-09","retrieved":"2026-07-10 20:13:12.437117+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-10/4-str-435-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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