{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_429-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"4 StR 429/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 429/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 11. März 2009 wird als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu \n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der \n\nallgemeinen Sachrüge und dem Antrag, das angefochtene Urteil mit den Fest-\n\nstellungen aufzuheben. \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger kön-\n\nnen ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine \n\nandere (oder weitere) Rechtsfolge verhängt wird oder dass der Angeklagte we-\n\ngen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Ne-\n\nbenklägers berechtigt. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers \n\nin der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwer-\n\ndeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das angefochtene \n\nUrteil aufzuheben, sind zur Begründung der Sachrüge Ausführungen erforder-\n\nlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine Änderung des Schuld-\n\nspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur eine Verschärfung der \n\nRechtslage anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine \n\nKlarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zu-\n\nlässigkeit 3), liegt aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom \n\n1. Oktober 2009 dargelegten Gründen nicht vor. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_429-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/4-str-429-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_429-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_429-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/4-str-429-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_429-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:56:44.367593+00:00"}}