{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"4 StR 424/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 424/09 \n\nUrteil \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Franke \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken \n\nvom 1. April 2009 werden verworfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. Bei dem Ange-\n\nklagten wird von der Auferlegung der im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen Kosten und Auslagen abgesehen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung in zwei Fällen, wegen Bedrohung und wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung unter Einbeziehung dreier Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von \n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner angeordnet, dass die in \n\ndem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. November \n\n2008 angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhal-\n\nten bleibt. \n\n2 \n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge; \n\nmit der Verfahrensrüge beanstandet er ferner die Verletzung der Aufklärungs-\n\npflicht. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision \n\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet \n\nsich dagegen, dass das Landgericht bei der Tat zum Nachteil des Steffen P. \n\nbedingten Tötungsvorsatz verneint hat. \n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nA. \n\nI. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Verneinung des \n\nTötungsvorsatzes bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten P. beschränkt. \n\nDie Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber in Widerspruch zu dem \n\nAngriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigungs-\n\nschrift ergibt. Deren Auslegung lässt angesichts der Formulierung, das Landge-\n\nricht habe den Angeklagten „hinsichtlich des Anklagevorwurfes Ziffer 3 der An-\n\nklageschrift vom 03.12.2008 zu Unrecht nur wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung verurteilt“, einen auf diesen Teil des Schuldspruchs bezogenen Beschrän-\n\nkungswillen der Beschwerdeführerin erkennen. Die Auslegung wird durch die \n\nallgemeine Übung der Staatsanwaltschaft bestätigt, Revisionen regelmäßig so \n\nzu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefoch-\n\ntenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe sie ihre \n\nRechtsauffassung stützt (Nr. 156 Abs. 2 RiStBV; vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 \n\nAntrag 3, insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedr.). \n\nII. \n\n6 \n\nDie Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes bei der Tat zum Nachteil \n\ndes Geschädigten P. hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n \n\n7 \n\n8 \n\n1. Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen folgende Feststellungen \n\ngetroffen: \n\na) Am Tattag, dem 9. Mai 2008, kam es am G. W. in der \n\nNähe von St. Ingbert gegen 21.30 Uhr zu einer Auseinandersetzung zwischen \n\nzwei Gruppen junger Leute, die sich daran entzündete, dass der zur Gruppe um \n\nden Angeklagten gehörende, gesondert verfolgte D. , von dem zu der ande-\n\nren Gruppe gehörenden Zeugen K. , der sich u.a. in Begleitung der später \n\ngeschädigten Zeugen H. , P. und M. befand, wegen des lauten Ru-\n\nfens von Nazi-Parolen zur Rede gestellt worden war. Im Verlauf der Auseinan-\n\ndersetzung \n\nnahm \n\nder \n\nAngeklagte \n\nzunächst \n\nden Geschädigten \n\nH. in den Schwitzkasten. Dieser setzte sich dagegen zur Wehr, worauf-\n\nhin der Angeklagte seine Stirn unvermittelt und mit voller Wucht auf die Nase \n\ndes Geschädigten stieß, der dadurch eine Nasenbeinfraktur erlitt. Der Ange-\n\nklagte verfolgte den nun flüchtenden Geschädigten und versuchte, mit einer \n\nBierflasche auf ihn einzuschlagen, wobei er nur knapp dessen Kopf verfehlte. \n\nDer Angeklagte setzte die Verfolgung mit einem beim Grillen benutzten Klapp-\n\nmesser fort. Als der Geschädigte dies bemerkte, geriet er in Panik, stolperte \n\nund fiel zu Boden. Mit der Drohung, ihn umzubringen, stürzte sich der Ange-\n\nklagte auf ihn und drückte ihm das Messer fest an die Kehle, so dass eine \n\noberflächliche Verletzung am Hals entstand. Als der Zeuge M. den Ange-\n\nklagten zum Aufhören aufforderte, versetzte ihm der Angeklagte unvermittelt \n\neinen Schlag auf das rechte Auge, der ein schmerzhaftes Hämatom zur Folge \n\nhatte. \n\n9 \n\nb) Nachdem es dem Geschädigten H. durch das Einschreiten des \n\nM. gelungen war, wieder aufzustehen und seine Flucht fortzusetzen, nahm \n\nder Angeklagte erneut die Verfolgung auf. Nunmehr eilte der Zeuge P. \n\ndem H. zu Hilfe und stieß den Angeklagten zur Seite. In diesem Moment \n\nstach der Angeklagte dem P. unvermittelt mit dem Klappmesser in die lin-\n\nke Flanke des Oberkörpers, wobei er ihn mit den Worten anschrie: \"Soll ich dich \n\nabstechen oder was?\" Dabei versuchte er weiter auf den P. einzustechen, \n\nwas dieser aber durch einen Festhaltegriff verhindern konnte. Nachdem nun \n\naber auch der gesondert Verfolgte D. hinzu kam und auf den P. ein-\n\nschlug, ergriff dieser die Flucht. Erst jetzt bemerkte er seine Stichverletzung und \n\ndie dadurch verursachten Schmerzen. \n\n10 \n\nNach medizinischer Erstversorgung durch den Notarzt vor Ort wurde der \n\nGeschädigte, dessen linke Brusthöhle durch den etwa 2 cm langen, leicht \n\nschräg verlaufenden Stich eröffnet worden war, was bei zunehmender Luftnot \n\nzu einer potentiell lebensgefährlichen Verletzung führte, fünf Tage stationär be-\n\nhandelt; die Verletzung ist mittlerweile folgenlos abgeheilt. \n\n11 \n\n2. Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bei \n\nder Tat zum Nachteil des Geschädigten P. verneint. Zwar sei der Messerstich \n\nobjektiv gefährlich gewesen, in der konkreten Situation stelle er sich jedoch le-\n\ndiglich als ungezielt dar und sei - bei lebensnaher Betrachtung - nur von der \n\nAbsicht des Angeklagten getragen gewesen, sich des Einschreitens des Zeu-\n\ngen P. zu erwehren, ohne diesen mit bedingtem Tötungsvorsatz gezielt \n\nschwer zu verletzen. \n\n12 \n\n13 \n\n3. Diese Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält revisionsrechtli-\n\ncher Kontrolle (noch) stand. \n\na) Die Bejahung bedingten Tötungsvorsatzes erfordert bei schwerwie-\n\ngenden Gewalthandlungen eine sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung aller \n\nUmstände des Einzelfalles. Die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Hand-\n\nlungsweise stellt dabei für den Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes einen \n\nUmstand von erheblichem Gewicht dar, weil bei äußerst gefährlichen gewalttä-\n\ntigen Handlungen ein bedingter Tötungsvorsatz nahe liegt (BGHR StGB § 212 \n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 58, 59). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei \n\nTötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todeserfolges indes einer \n\nGesamtschau alle objektiven und subjektiven Tatumstände, in die die psychi-\n\nsche Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation eben-\n\nso einzubeziehen sind wie die konkrete Angriffsweise (BGHSt 36, 1, 10; BGHR \n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39). Insbesondere bei einem spontanen, \n\nunüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlung kann aus dem \n\nWissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich \n\naus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten ge-\n\nschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement \n\nstehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGHR StGB § 212 Abs. 1 \n\nVorsatz, bedingter 62; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). \n\n14 \n\nb) Gemessen daran beanstanden Beschwerdeführerin und Generalbun-\n\ndesanwalt im Ansatz zu Recht, dass die vom Landgericht als Grundlage für die \n\nAblehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Messerangriff zum \n\nNachteil des Geschädigten P. angestellte Gesamtbetrachtung aller maß-\n\ngeblichen Umstände bedenklich knapp ausgefallen ist. Insbesondere muss der \n\n– von der Strafkammer für die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes \n\nmaßgeblich herangezogene – Umstand, dass der Angeklagte nicht gezielt in die \n\nBrust des Geschädigten einstach, für sich genommen nicht dagegen sprechen, \n\ndass dem Angeklagten ein etwaiger Tod seines Opfers gleichgültig war, was für \n\ndie billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolges ausreichen würde. Anders als \n\nim Fall eines gezielten Stichs in einen Körperbereich, in dem sich lebenswichti-\n\nge Organe befinden, musste sich dem Landgericht hier ein Tötungsvorsatz aber \n\nauch nicht geradezu aufdrängen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-\n\nrerin erforderten die im angefochtenen Urteil zum Verhalten des Angeklagten \n\nvor Ausführung des Messerangriffs getroffenen Feststellungen keine andere \n\nrechtliche Beurteilung. Zwar hatte sich der Angeklagte auch schon zuvor äu-\n\nßerst gewaltbereit gezeigt. Gleichwohl war es nicht zur Zufügung lebensbedroh-\n\nlicher Verletzungen gekommen, obwohl er unter anderem dem Geschädigten \n\nH. das Messer an die Kehle gesetzt und gedroht hatte ihn umzubrin-\n\ngen. Dass die Strafkammer angesichts dieses zwar gewalttätigen, aber auch \n\nvon großsprecherischen Zügen geprägten Verhaltens des Angeklagten seiner \n\nan den Geschädigten P. gerichteten (rhetorischen) Frage: “Soll ich Dich \n\nabstechen, oder was?“ ersichtlich keine maßgebende Bedeutung als Indiz für \n\neinen vorhandenen Tötungsvorsatz beigemessen hat, stellt jedenfalls keinen \n\ndurchgreifenden Erörterungsmangel im Rahmen der dem Tatrichter obliegen-\n\nden Gesamtschau dar. \n\n15 \n\n16 \n\nRevision des Angeklagten \n\nB. \n\nI. \n\nDie vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe \n\ndurch die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständi-\n\ngengutachtens gegen die ihm obliegende richterliche Aufklärungspflicht i.S. des \n\n§ 244 Abs. 2 StPO verstoßen, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\nII. \n\n17 \n\n1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge \n\nhat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\n18 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist es im Ergeb-\n\nnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine alkoholbedingt erhebliche \n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit verneint \n\nhat. \n\n19 \n\na) Zwar hat die Strafkammer aufgrund der Trinkmengenangaben des \n\nAngeklagten nur die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration (6,37 Promille) \n\nermittelt. Hingegen hat sie die Kontrollberechnung zur Feststellung der Min-\n\ndestwerte nicht vorgenommen. Der Generalbundesanwalt weist zwar zutreffend \n\ndarauf hin, dass sich bei Zugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 30 % \n\nund einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich eines einmaligen \n\nSicherheitszuschlags von 0,2 Promille (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 21 \n\nBlutalkoholkonzentration 7, 8, 18) ein BAK-Wert von (nur) 4,22 Promille erge-\n\nben hätte. Auch vor dem Hintergrund dieses geringeren Wertes durfte das \n\nLandgericht die Trinkmengenangaben im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft \n\nansehen und insoweit das damit nicht vereinbare Leistungsverhalten des Ange-\n\nklagten heranziehen. Danach verfügte der Angeklagte trotz der Beeinflussung \n\ndurch Alkohol- und Drogenkonsum über eine beachtliche körperliche Leistungs-\n\nfähigkeit, die ihn in die Lage versetzte, einen komplexen Handlungsablauf zu \n\nsteuern; von körperlichen Ausfallerscheinungen haben die in der Hauptverhand-\n\nlung vernommenen Zeugen nichts berichtet. Vielmehr bestätigte die Freundin \n\ndes Angeklagten, dieser sei nicht betrunken gewesen. \n\n20 \n\nb) Für den zu einer Jugendstrafe verurteilten heranwachsenden Ange-\n\nklagten wäre die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des \n\n§ 21 StGB im Übrigen schon deshalb nicht günstiger gewesen, weil dies nicht \n\nzu einer Strafrahmenverschiebung geführt hätte. Auch der der Höhe der Ju-\n\ngendstrafe zu Grunde zu legende Erziehungsbedarf wäre kaum geringer anzu-\n\nsetzen gewesen, weil der Angeklagte auf Grund seiner Vorverurteilungen wuss-\n\nte, dass er unter Alkoholeinfluss zu Aggressivität neigt und gleichwohl erneut \n\nAlkohol in erheblichem Umfang konsumierte. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/4-str-424-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/4-str-424-09","retrieved":"2026-07-10 20:11:50.887222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-17/4-str-424-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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