{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_422-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"4 StR 422/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 422/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Konstanz vom 12. Mai 2009 aufgehoben, \n\nsoweit gegen den Angeklagten ein Vorwegvollzug von \n\neinem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung \n\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Zur \n\nerneuten Entscheidung über den Vorwegvollzug und \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen räuberischen \n\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit fahr-\n\nlässiger Trunkenheit im Verkehr unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer \n\nweiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Es hat die in dem einbezogenen Urteil angeordnete Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten und angeordnet, dass \n\nvon der verhängten Strafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft vor der \n\nUnterbringung ein Jahr zu vollziehen ist. Ferner hat es ausgesprochen, dass \n\ndem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen ist. \n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Anordnung über den \n\nVorwegvollzug; über diesen muss neu entschieden werden. Im Übrigen ist das \n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß \n\n§ 64 Satz 1 StGB hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Zwar hat das Landgericht die Anordnung der Maßregel gegenüber \n\ndem Angeklagten sowie auch gegenüber dem Mitangeklagten S. auf die Er-\n\nwägung gestützt, nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen er-\n\nscheine ein erneuter Therapieversuch \"nicht als aussichtslos\". Danach ist zu \n\nbesorgen, dass das Landgericht entgegen dem Wortlaut von § 64 Satz 2 StGB \n\nin der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Siche-\n\nrung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer \n\nEntziehungsanstalt (BGBl. I S. 1327) eine vom Bundesverfassungsgericht be-\n\nreits im Jahre 1994 für verfassungswidrig erklärte Auslegung (vgl. dazu BVerf-\n\nGE 91, 1) zu Grunde gelegt und nicht bedacht hat, dass schon § 64 Abs. 1 a.F. \n\nStGB in verfassungskonformer Auslegung stattdessen die Feststellung einer \n\nkonkreten Erfolgsaussicht der Maßregel voraussetzte. \n\n4 \n\n2. Diese rechtsfehlerhafte Erwägung des Landgerichts gefährdet den \n\nBestand des Maßregelausspruchs jedoch ausnahmsweise nicht, wie der Gene-\n\nralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat: \n\n\"Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer \nEntziehungsanstalt kann dennoch bestehen bleiben, weil den \nFeststellungen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht zu \n\nentnehmen ist. Der Angeklagte, der im Jahr 2003 nach einer \nneunmonatigen stationären Therapie 16 Monate lang sucht-\nmittelfrei gelebt hat, ist therapiewillig (UA S. 4, 14). Es ist da-\nher zu erwarten, dass ihn die länger dauernde Unterbringung \nin einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeitspanne \nvor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkon-\nsum bewahren wird. Eine nachhaltige, d.h. sehr lang andau-\nernde Heilung ist für die Erfolgsaussicht entgegen der Auffas-\nsung des Landgerichts nicht erforderlich (Senat 4 StR 160/02). \nEs genügt die konkrete Aussicht, 'den Süchtigen über eine \ngewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu \nbewahren' (BVerfGE 91, 1 f. = NStZ 1994, 578).\" \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nÜber die Anordnung des Vorwegvollzugs ist jedoch neu zu befinden. \n\n1. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs \n\nder Maßregel (§§ 64, 67 Abs. 2 StGB) an der Möglichkeit einer Reststrafenaus-\n\nsetzung zum Zweidrittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. \n\nist der bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben ei-\n\nner zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren im Regelfall (§ 67 Abs. 2 Satz \n\n2 StGB) anzuordnende Vorwegvollzug so zu bestimmen, dass nach seiner Be-\n\nendigung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach \n\n§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Halbstrafenentlassung, möglich ist. Darauf, \n\nob es nahe liegend erscheint, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer \n\nzu gegebener Zeit eine solche Entscheidung treffen wird, kommt es nicht an \n\n(BGH, Beschluss vom 18. März 2008 – 1 StR 103/08, NStZ-RR 2008, 182). \n\n7 \n\n2. Danach liegt es im vorliegenden Fall nahe, dass unabhängig davon, \n\nob sich der Angeklagte seit seiner vorläufigen Festnahme am 25. Oktober 2008 \n\nbis zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung durchweg in anzurechnender Un-\n\ntersuchungshaft in dieser Sache befand, zum jetzigen Zeitpunkt keine vorweg \n\nzu vollziehende Strafe mehr verblieben ist. Denn der nach § 67 Abs. 2 Satz 3 \n\ni.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB maßgebliche Halbstrafenzeitpunkt ist beim Angeklag-\n\nten nach zwei Jahren und drei Monaten Untersuchungshaft, Strafhaft und Maß-\n\nregelvollzug erreicht. Eine Festlegung des vorab zu vollstreckenden Teils der \n\nStrafe analog § 354 Abs. 1 StPO ist dem Senat hier jedoch ebenso verwehrt \n\nwie eine Verwerfung des Rechtsmittels mit der Maßgabe, dass die Anordnung \n\nüber den Vorwegvollzug zu entfallen hat. Voraussetzung für eine solche Ent-\n\nscheidung ist die rechtsfehlerfreie Feststellung der zur Therapie erforderlichen \n\nDauer der Unterbringung durch den Tatrichter (BGH, Beschluss vom 15. No-\n\nvember 2007 – 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173). Eine solche Feststellung hat \n\ndas Landgericht jedoch nicht getroffen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang \n\nder Urteilsgründe erschließt sich dem Senat die erforderliche Dauer der Thera-\n\npie nicht sicher. \n\nIII. \n\n8 \n\nDie vom Generalbundesanwalt beantragte Erstreckung der Aufhebung \n\ngemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten S. , der \n\nkeine Revision eingelegt hat, kommt nicht in Betracht, da die Entscheidung \n\nnach § 67 Abs. 2 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen \n\nberuht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 1991 – 4 StR 548/91). Das \n\nvom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 23. September \n\n2009 – 2 StR 305/09 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG eingeleitete Anfragever-\n\nfahren zur Erstreckung im Fall eines Rechtsfehlers bei der Anwendung des § 67 \n\nAbs. 2 Satz 2 StGB n.F. bezieht sich ausdrücklich nur auf die Fälle, in denen \n\nsich, abweichend von der vorliegenden Fallgestaltung, die voraussichtliche \n\nDauer der erforderlichen Unterbringung auch für den Nichtrevidenten aus den \n\nUrteilsgründen ergibt. \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_422-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/4-str-422-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_422-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_422-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/4-str-422-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_422-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:58.476216+00:00"}}