{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_390-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"4 StR 390/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 390/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Franke, \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2009 wird ver-\n\nworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen gefährli-\n\ncher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\nZugleich hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die erhobene Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung von Beweisan-\n\nträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit \n\nder Nebenklägerin beanstandet wird, kann aus den Gründen der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts keinen Erfolg haben. \n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die \n\nBeweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden (zur eingeschränkten \n\nrevisionsrechtlichen Überprüfbarkeit tatrichterlicher Beweiswürdigung vgl. nur \n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11 m.w.N.). \n\n4 \n\na) Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhand-\n\nlung zur Sache nicht eingelassen hat, im Wesentlichen durch die Angaben der \n\nNebenklägerin als überführt angesehen. Hierbei hat es deren Glaubwürdigkeit \n\neiner sorgfältigen und eingehenden Überprüfung unterzogen und ist namentlich \n\nangesichts des Detailreichtums der Angaben, der Konstanz der Aussage zum \n\nKerngeschehen sowie des Aussageverhaltens der Nebenklägerin in der Haupt-\n\nverhandlung nach der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 \n\nBeweiswürdigung 1, 2 und 14) zu der Überzeugung gelangt, dass sie tatsäch-\n\nlich Erlebtes geschildert hat. \n\n5 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landge-\n\nricht bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch ohne \n\nRechtsfehler in seine Überlegungen mit eingestellt, dass die Nebenklägerin im \n\nFebruar 2006, das heißt ca. zwei Jahre vor den verfahrensgegenständlichen \n\nTaten, bei der Polizei einen Vorfall zur Anzeige gebracht hat, der sich mögli-\n\ncherweise tatsächlich nicht ereignet hatte. \n\n6 \n\naa) Nach den Urteilsfeststellungen hatte damals die Nebenklägerin nach \n\nvorausgegangenem Drogenkonsum bei der Polizei angezeigt, von einem ihr \n\nunbekannten Mann in einen Keller verschleppt, dort mehrere Tage hindurch \n\ngefangen gehalten und mehrmals vergewaltigt worden zu sein. Die die Anzeige \n\naufnehmende Polizeibeamtin hatte bei der Nebenklägerin keine Verletzungen \n\nfeststellen können, vielmehr befand sich diese ihrer Auffassung nach in Anbe-\n\ntracht des geschilderten Geschehens in „einer erstaunlich guten Verfassung“. \n\nInsbesondere hätten sich ihre Kleidung, Haare und Gesichtsschminke „in einem \n\nviel zu normalen Zustand“ befunden. Allerdings habe die Nebenklägerin glaub-\n\nhaft von dem Vorfall berichtet und vermutlich selbst an das Geschehen ge-\n\nglaubt, und zwar nach Einschätzung der Polizeibeamtin deshalb, weil sie vor \n\nAnzeigeerstattung Betäubungsmittel mit halluzinogener Wirkung konsumiert \n\nhatte. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt, weil ein Täter nicht ermittelt \n\nwerden konnte. \n\n7 \n\nbb) In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin den Vorfall aus dem \n\nJahre 2006 unter Angabe von Einzelheiten im Wesentlichen so geschildert, wie \n\nsie ihn damals zur Anzeige gebracht hatte. Zu ihrem, bei der Anzeigeerstattung \n\nmit dem angezeigten Tatgeschehen nicht ohne Weiteres zu vereinbarenden \n\näußeren Erscheinungsbild hat sie angegeben, dass sie sich zuvor mit einem \n\nKamm und mit Schminke zurechtgemacht habe. \n\n8 \n\ncc) Ob die von der Nebenklägerin 2006 erstattete Anzeige der Wahrheit \n\nentsprach, hat das Landgericht nicht klären können. Diesem Umstand komme \n\n- so das Landgericht - für die Bewertung der Aussage der Nebenklägerin in die-\n\nsem Verfahren aber auch keine Bedeutung zu. Denn nach dem Gesamtergeb-\n\nnis der Beweisaufnahme begründe die Möglichkeit, dass die Anzeige der Ne-\n\nbenklägerin in jenem Fall nicht wahrheitsgemäß war, keine vernünftigen Zweifel \n\nan der Glaubhaftigkeit ihrer hier der Verurteilung zu Grunde gelegten Angaben. \n\nIm vorliegenden Fall habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Angaben \n\nder Nebenklägerin aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer Aussagetüchtigkeit \n\ndurch halluzinogene Wirkungen von Alkohol- oder/und Drogenmissbrauch zu-\n\nstande gekommen sein könnten. \n\n9 \n\ndd) Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die \n\nUrteilsfeststellungen geben keinen konkreten Anhalt dafür, dass die Nebenklä-\n\ngerin sich vor der Anzeige im vorliegenden Verfahren in einem Alkohol- oder \n\nDrogenrausch befunden haben könnte, der dazu hätte führen können, dass ihre \n\nErinnerung an die hier verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen auf einem \n\nhalluzinatorischem Erleben beruht. Dagegen spricht vielmehr, dass es sich vor-\n\nliegend um einzelne, sachlich und zeitlich klar abgrenzbare und jeweils für sich \n\ngesehen nachvollziehbare Vorfälle handelt, die von der Nebenklägerin auch \n\nnicht sofort zur Anzeige gebracht worden sind, sondern erst, nachdem sie zuvor \n\nbei verschiedenen Personen, unter anderem bei einem Rechtsanwalt und ei-\n\nnem Bewährungshelfer, um Hilfe und Rat nachgesucht hat. Allein der Umstand, \n\ndass die Nebenklägerin im relevanten Zeitraum Alkohol konsumiert hat, vermag \n\nfür sich gesehen nicht bereits Zweifel an der tatsächlichen Erlebnisbezogenheit \n\nihrer Angaben begründen. Das Landgericht war daher nicht gehalten, die ledig-\n\nlich gedankliche, abstrakt-theoretische Möglichkeit, die Aussage der Nebenklä-\n\ngerin könne auf Halluzinationen beruhen, seiner Überzeugungsbildung zu \n\nGrunde zu legen (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 2009 - 4 StR 287/09 \n\nRz. 9 m.w.N.). \n\nTepperwien Solin-Stojanović Ernemann \n\n Franke Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_390-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/4-str-390-09","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_390-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_390-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/4-str-390-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_390-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:48.766663+00:00"}}