{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"4 StR 375/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 375/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im Übrigen nach An-\n\nhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers \n\nam 17. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 21. Januar 2009, soweit es den Angeklag-\n\nten L. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit \n\neine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer \n\nEntziehungsanstalt unterblieben ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und we-\n\ngen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-\n\neinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten ver-\n\nurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die \n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das \n\nLandgericht eine Anordnung nach § 64 StGB nicht getroffen hat; im Übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutref-\n\nfenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom \n\n9. Oktober 2009. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Dagegen hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung nicht \n\nstand, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. \n\nNach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit 1997 Heroin \n\nbis zu 3 g täglich. Im Dezember 2001 absolvierte er in einem russischen Kran-\n\nkenhaus eine dreiwöchige Entziehungsbehandlung. Danach wurde er wieder \n\nrückfällig. Im Rahmen der Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe aus einer \n\neinschlägigen Verurteilung wurde die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 35 \n\nBtMG zurückgestellt. Der Angeklagte absolvierte von November 2003 bis Mai \n\n2004 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Im Jahr 2007 wurde der Ange-\n\nklagte jedoch erneut rückfällig und konsumiert seither wiederum täglich 2 g He-\n\nroin. Die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten beging der Angeklagte auch \n\nzur Finanzierung seines Heroinkonsums. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 \n\nStGB als \"nicht mehr angebracht\" erachtet. Zur Begründung hat es lediglich \n\ndarauf verwiesen, die stationäre Entwöhnungsbehandlung 2003/2004 sei ord-\n\nnungsgemäß verlaufen, bis zum Straferlass im Jahr 2007 sei ein Konsum von \n\nillegalen Drogen nicht bekannt geworden, jedoch sei der Angeklagte seitdem \n\nerneut rückfällig geworden. Diese Begründung trägt - wie die Revision zu Recht \n\nbeanstandet - die Ablehnung einer Anordnung nach § 64 StGB nicht. \n\n6 \n\nDass der Angeklagte einen Hang im Sinne dieser Vorschrift zum über-\n\nmäßigen Drogenkonsum hat, versteht sich nach den Feststellungen des ange-\n\nfochtenen Urteils von selbst. Ebenso steht danach der für eine Anordnung nach \n\n§ 64 StGB vorausgesetzte symptomatische Zusammenhang zwischen dem \n\nHang und den abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten außer Frage. Schließ-\n\nlich liegt - schon angesichts der einschlägigen Vorverurteilung - hier auch eine \n\nnegative Legalprognose nahe. Unter diesen Umständen lagen die Vorausset-\n\nzungen vor, unter denen unbeschadet der Neufassung des § 64 Satz 1 StGB \n\nals \"Soll\"-Vorschrift (vgl. dazu Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 22, 23) nur im \n\nAusnahmefall von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nabgesehen werden durfte, sofern - was der neue Tatrichter unter Hinzuziehung \n\neines Sachverständigen zu klären haben wird (§ 246 a StPO) - bei dem Ange-\n\nklagten eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu \n\nbejahen ist. \n\n7 \n\nFür den Fall, dass der neue Tatrichter eine Anordnung nach § 64 StGB \n\ntrifft, wird er auch die voraussichtliche Dauer der Therapie festzustellen und \n\ndies bei der Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der erkannten \n\nGesamtfreiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB n.F. zu berücksichti-\n\ngen haben. \n\n8 \n\n3. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Aufhe-\n\nbung des Urteils wegen der unterbliebenen Anordnung nach § 64 StGB und die \n\nZurückverweisung der Sache insoweit an das Landgericht nicht (BGHSt 37, 5). \n\n9 \n\nDie Aufhebung wegen der unterbliebenen Anordnung nach § 64 StGB \n\nlässt den Strafausspruch unberührt. Denn der Senat schließt hier einen Zu-\n\nsammenhang zwischen der Straffestsetzung und einer Maßregelanordnung \n\nnach § 64 StGB aus. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/4-str-375-09-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":11},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/4-str-375-09-2","retrieved":"2026-07-10 20:03:39.028275+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-17/4-str-375-09-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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