{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_373-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-03","aktenzeichen":"4 StR 373/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 373/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2009 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs \n\nin den Straßenverkehr (Fall II. 3 der Urteilsgründe) \n\nverurteilt worden ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in \n\nden Straßenverkehr, Bedrohung und Beleidigung unter Freisprechung im Übri-\n\ngen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das \n\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mit der \n\nSachrüge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das \n\nLandgericht wegen Beleidigung und Bedrohung (Fälle II. 1 und 2 der Urteils-\n\ngründe) verurteilt hat. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-\n\nrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. August 2009. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlichen) \n\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) der \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellte der An-\n\ngeklagte der Nebenklägerin, seiner früheren Lebensgefährtin, wiederholt nach, \n\nnachdem sie die Beziehung zu ihm beendet hatte. Als die Nebenklägerin am \n\nVorfallstag gegen 14.30 Uhr mit ihrem Pkw ihre Arbeitsstätte in S. verlas-\n\nsen hatte, um nach Hause zu fahren, kam ihr noch innerorts der Angeklagte mit \n\nseinem Pkw entgegen. Der Angeklagte erkannte die Nebenklägerin in ihrem \n\nPkw und lenkte seinen Pkw bewusst auf die Gegenfahrbahn. Dies entsprach \n\nseiner früheren Ankündigung: \"Wenn ich Dich fahren sehe, fahre ich drauf zu, \n\nauch wenn wir beide in den Himmel kommen\". Der Angeklagte beschleunigte \n\nseinen Pkw. \"Ihm war auf Grund seiner gemachten Äußerung und dem Be-\n\nschleunigen seines Fahrzeuges klar, dass zumindest die Möglichkeit eines \n\nFrontalzusammenstoßes der Kraftfahrzeuge mit der Gefahr der Lebensgefähr-\n\ndung für die [Nebenklägerin] bestand, jedoch wollte er keinen konkreten Unfall \n\nmit schwerwiegenden Folgen für den Unfallgegner herbeiführen\". Die Neben-\n\nklägerin, die mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h fuhr, sah den auf sie \n\nzufahrenden Pkw des Angeklagten und lenkte ihren Pkw nach rechts, um einen \n\nUnfall zu vermeiden. Auch der Angeklagte lenkte seinen Pkw nach rechts. Bei-\n\nde Fahrzeuge fuhren aneinander vorbei. \"Wäre auch nur ein Kraftfahrzeug nicht \n\nnach rechts ausgewichen, wäre es zu einem Zusammenstoß der Kraftfahrzeu-\n\nge gekommen\". \n\n5 \n\nb) Diese Feststellungen belegen die für die Annahme einer vollendeten \n\nTat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer kon-\n\nkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde \n\nSache von bedeutendem Wert nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung muss \n\ndie Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine \n\nkritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfah-\n\nrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die \n\nSicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, \n\ndass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht \n\n(Senat, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu § 315 c \n\nStGB und Urteil vom 4. September 1995 – 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu \n\n§ 315 b StGB). \n\n6 \n\nNach den dazu entwickelten Maßstäben genügen die Feststellungen des \n\nLandgerichts den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr nicht. \n\nEin Verkehrsvorgang, bei dem es zu einem \"Beinahe-Unfall\" gekommen wäre \n\n- also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschät-\n\nzung gelangt, \"das sei noch einmal gut gegangen\" (Senat aaO) -, lässt sich \n\ndem Urteil nicht entnehmen. Dass sich beide Fahrzeuge beim Gegenverkehr in \n\nenger räumlicher Nähe zueinander befunden haben, genügt für sich allein nicht. \n\nInsbesondere belegen die bisher getroffenen Feststellungen nicht, dass es dem \n\nAngeklagten und der Nebenklägerin etwa nur auf Grund überdurchschnittlich \n\nguter Reaktion sozusagen im allerletzten Moment gelungen ist, einer sonst dro-\n\nhenden Kollision durch Ausweichen zu begegnen. Vielmehr legen die Feststel-\n\nlungen nahe, dass die Nebenklägerin noch ohne Weiteres nach rechts auswei-\n\nchen konnte, bevor eine kritische Situation im Sinne des \"Beinahe-Unfalls\" ent-\n\nstanden war. Verhielte es sich so, fehlte es an einer bereits eingetretenen kon-\n\nkreten Gefahr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB und es käme deshalb nur eine \n\nStrafbarkeit wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr \n\nnach Absatz 2 der Vorschrift in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 4. September \n\n1995, aaO). \n\n7 \n\nc) Der neue Tatrichter wird deshalb zunächst die Verkehrssituation, in \n\nder sich die beiden beteiligten Fahrzeuge bei ihrer Annäherung im Vorfallszeit-\n\npunkt befanden, tunlichst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen für Ver-\n\nkehrsunfallrekonstruktion, näher aufzuklären haben. Auch wenn an die diesbe-\n\nzüglichen Feststellungen im Urteil keine zu hohen Anforderungen gestellt wer-\n\nden dürfen (vgl. Senat, NJW 1995 aaO), wird sich der Tatrichter um nähere Er-\n\nmittlung der von beiden Fahrzeugen im Vorfallszeitpunkt gefahrenen Ge-\n\nschwindigkeiten, ihrer Entfernung zueinander unmittelbar vor der Einleitung der \n\nAusweichbewegungen, zur Breite der Fahrbahn und der am Vorfallsort beste-\n\nhenden Ausweichmöglichkeiten zu bemühen und das Ergebnis in einer Weise \n\nim Urteil darzulegen haben, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermög-\n\nlicht, ob eine - wie beschrieben - konkrete Gefahr im Sinne eines \"Beinahe-\n\nUnfalls\" bereits vorlag. Vermag der neue Tatrichter eine dahingehende Feststel-\n\nlung nicht zu treffen, so wird er bei der Prüfung einer Versuchsstrafbarkeit nach \n\n§ 315 b Abs. 2 StGB zu bedenken haben, dass für die subjektive Tatseite ein \n\nbloßer Gefährdungsvorsatz, wie ihn das Landgericht angesichts der Formulie-\n\nrung auf UA 11 möglicherweise als ausreichend erachtet hat, nicht genügt, \n\nvielmehr der Täter mit - mindestens bedingtem - Schädigungsvorsatz handeln \n\nmuss (Senat, BGHSt 48, 233, 237 f.). Schließlich wird auch zu prüfen sein, ob \n\nder Angeklagte von einem Versuch nach § 315 b Abs. 2 StGB mit strafbefreien-\n\nder Wirkung gemäß § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten ist, indem er seinerseits \n\nnach rechts ausgewichen ist und dadurch eine Kollision beider Fahrzeuge ver-\n\nhindert hat. Im Übrigen kommt unabhängig von einer Strafbarkeit des Angeklag-\n\nten nach § 315 b StGB eine Verurteilung des Angeklagten jedenfalls wegen \n\nvollendeter Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 2 StGB) in Betracht (zur Konkurrenz mit \n\n§ 315 b StGB – Tateinheit – Senat, BGHSt 48, 233, 237 f.; König in LK-StGB \n\n12. Aufl. § 315 b Rdn. 93). Denn der Angeklagte hat nach den bisher getroffe-\n\nnen Feststellungen durch sein Verhalten die Nebenklägerin mit Gewalt zum \n\nAusweichen gezwungen. \n\n8 \n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen \n\nEingriffs in den Straßenverkehr zieht die Aufhebung der insoweit erkannten \n\nEinzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe, die zugleich die \n\nEinsatzstrafe bildet, nach sich. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-\n\nspruchs zur Folge, über den ebenfalls neu zu verhandeln und zu entscheiden \n\nist. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-03/4-str-373-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-03/4-str-373-09","retrieved":"2026-07-10 20:04:04.725522+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-03/4-str-373-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2009-11-03","dockets":["4 StR 373/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_373-09","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.11.2009 – 4 StR 373/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-03/4-str-373-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2009 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na)\n\nsoweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs\n\nin den Straßenverkehr (Fall II. 3 der Urteilsgründe)\n\nverurteilt worden ist,\n\nb)\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/315b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"315b","label":"§ 315b StGB","mentions":8},{"id":"StGB/24","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"24","label":"§ 24 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/315c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"315c","label":"§ 315c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:04:04.725522+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}