{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_368-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"4 StR 368/09","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 368/09 \n\nUrteil \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verdachts der schweren Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Franke, \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Dortmund vom 31. März 2009 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brand-\n\nstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der versuchten \n\nschweren Brandstiftung in zwei Fällen, einmal ebenfalls in Tateinheit mit gefähr-\n\nlicher Körperverletzung, freigesprochen. Eine dem Angeklagten ferner zur Last \n\ngelegte Sachbeschädigung hat es nach § 154 Abs. 2 SPO eingestellt und \n\n- wie das Urteil mitteilt - das Verfahren insofern abgetrennt. Gegen den Frei-\n\nspruch richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDie zugelassene Anklage legte - soweit das Verfahren nicht nach § 154 \n\nAbs. 2 StPO eingestellt wurde - dem Angeklagten zur Last, am 30. September \n\nsowie am 5. und 7. Oktober 2008 jeweils im Keller des Mehrfamilienhauses, in \n\ndem er wohnte, Feuer gelegt zu haben, wobei in zwei Fällen insgesamt drei \n\nMitbewohner durch Rauchgasvergiftungen verletzt wurden. \n\n3 \n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie sich nicht \n\nvon seiner Täterschaft überzeugen konnte. Zwar spreche für diese, dass der \n\nAngeklagte zu sämtlichen Brandzeitpunkten in dem Haus anwesend gewesen \n\nsei, er offenbar die Brände als erster bemerkt habe und er sodann als erster \n\nunter einem falschen Namen die Notrufe betätigt oder dies veranlasst habe. \n\nAuch hätten sich keine Anhaltspunkte für die Täterschaft eines Dritten ergeben. \n\nFerner sei es in dem Haus weder vor dem Einzug des Angeklagten am 12. Juni \n\n2008 noch nach dessen Aufnahme in die Untersuchungshaft am 9. Oktober \n\n2008 zu weiteren Bränden gekommen. In dem Anwesen, das der Angeklagte in \n\nden Jahren 2005 und 2006 bewohnt habe, habe es in dieser Zeit ebenfalls \n\nmehrfach gebrannt. Schließlich habe der Angeklagte eingeräumt, vor dem \n\nBrand am 7. Oktober 2008 mit einem Taxi nach Hause gefahren zu sein und ein \n\nals Zeuge vernommener Taxifahrer habe bekundet, in dieser Zeit einen Fahr-\n\ngast zu der Straße gefahren zu haben, in der der Angeklagte wohnte; während \n\nder Fahrt habe der Fahrgast plötzlich und ungefragt gesagt, dass sein Haus \n\nbrenne, „hier brennt’s immer, ich bin der Hausmeister“. Diese Indizien weisen \n\nnach Ansicht der Strafkammer aber „nicht zwingend“ bzw. „notwendigerweise“ \n\nauf den - wenn auch mit widersprüchlichen und zumindest teilweise widerlegten \n\nAngaben - die Tatbegehung in den polizeilichen Vernehmungen bestreitenden \n\nAngeklagten als Brandleger hin. Denn es sei „denkbar“, dass der Angeklagte \n\nsich bei den Notrufen nicht zu erkennen geben wollte, weil er wegen in der Ver-\n\ngangenheit erfolgter Verurteilungen wegen Inbrandsetzungen befürchtet habe, \n\nals Melder der Brände mit diesen direkt in Verbindung gebracht zu werden. \n\nHinzu komme, dass der Zugang zu den Kellerräumen, in denen die Brände ge-\n\nlegt wurden, nicht nur für die Hausbewohner, sondern auch für Außenstehende \n\nohne weiteres möglich gewesen sei. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, da die Beweiswürdi-\n\ngung auch angesichts ihrer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit in der Revision \n\nRechtsfehler aufweist. \n\nDie Begründung des Freispruchs lässt besorgen, dass die Strafkammer \n\nbei der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung von der Täterschaft \n\ndes Angeklagten einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt hat. Denn Vor-\n\naussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sach-\n\nverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denk-\n\nnotwendig ausschließende - oder wie das Landgericht mehrfach formuliert \n\n„zwingende“ - Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung aus-\n\nreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt \n\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07; vom 30. Juli 2009 - \n\n3 StR 273/09). \n\n6 \n\nHinzu kommt, dass das Landgericht - obwohl es sich hierauf berufen \n\nhat - nicht die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen hat. So hat es ledig-\n\nlich im Rahmen der Prüfung, ob der Angeklagte bei den Brandmeldungen An-\n\nlass hatte, einen falschen Namen anzugeben, seine Vorstrafen berücksichtigt, \n\naber in der die Tatvorwürfe selbst betreffenden Beweiswürdigung unerörtert \n\ngelassen, dass der Angeklagte bereits in den Jahren 1997 und 2006 wegen \n\nBrandlegungen verurteilt wurde (in einem Fall hatte er nach einem Einbruch in \n\neinen Kindergarten Gegenstände in Brand gesetzt, im anderen Fall hatte er Pa-\n\npier in einem Papiercontainer angezündet). Solche weiteren Brandlegungen \n\nkönnen jedoch - etwa wenn sie auf ähnliche Weise begangen wurden wie die \n\nhier verfahrensgegenständlichen - ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des \n\nAngeklagten sein. Dies gilt ebenfalls für den dem Angeklagten ferner zur Last \n\ngelegten, in der Hauptverhandlung aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten \n\nund nicht weiter aufgeklärten Vorwurf der Sachbeschädigung, die er am \n\n18. Juni 2008 durch Anzünden von Papier in der vor dem von ihm bewohnten \n\nHaus abgestellten Papiertonne begangen haben soll. Auch zu der Vorgehens-\n\nweise bei den angeklagten Brandlegungen hat das Landgericht keine näheren \n\nFeststellungen getroffen bzw. mitgeteilt und insbesondere unerörtert gelassen, \n\nob diese stets auf dieselbe Art und Weise erfolgten und ob der Angeklagte über \n\ndie Möglichkeiten und Mittel verfügte, solche Brände zu legen. \n\nIII. \n\n7 \n\nDie Aufhebung des Urteils erfasst auch den Ausspruch über die dem An-\n\ngeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zugesprochene Entschädigung. \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_368-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/4-str-368-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_368-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_368-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/4-str-368-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_368-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:37.238141+00:00"}}