{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"4 StR 347/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 347/09 \n\nUrteil \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung im Amt u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n24. September 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Franke \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009 im \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im \n\nFall II. 1 der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung im Amt schuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und \n\ndie Revision des Angeklagten werden verworfen. \n\n3. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-\n\ngen Körperverletzung im Amt und wegen Körperverletzung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe \n\nhat es zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf die Verurteilung im Fall II. 1 \n\nder Urteilsgründe beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das ebenfalls auf die Ver-\n\nurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkte Rechtsmittel der Staatsan-\n\nwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat einen Teilerfolg \n\nund führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuld-\n\nspruchs. \n\n2 \n\n3 \n\nIm Fall II. 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht u.a. Folgendes festge-\n\nstellt: \n\nAm Abend des 6. Januar 2007 wurden der Angeklagte, ein Polizeikom-\n\nmissar z.A., und die Polizeibeamtin S. als Besatzung eines Funkstreifen-\n\nwagens zu einem Einsatz in die Innenstadt von Dortmund gerufen, nachdem \n\ndie unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehende Ehefrau des Ge-\n\nschädigten, die Zeugin K. , auf dem Rückweg von einer Feier \n\nauf dem Gehweg zusammengebrochen war und der Ehemann der Zeugin und \n\nspätere Geschädigte K. , der ebenfalls stark unter Alkoholeinfluss stand \n\n(Blutalkoholkonzentration: 3 ‰), den Abtransport seiner hilflos am Boden lie-\n\ngenden Ehefrau in ein Krankenhaus gewaltsam zu verhindern versuchte. Nach-\n\ndem die Zeugin K. trotz anhaltenden Widerstandes ihres Ehemannes, \n\nder deswegen von dem Angeklagten zu Boden gebracht werden musste, mit \n\ndem Rettungswagen abtransportiert worden war, beabsichtigten der Angeklagte \n\nund seine Kollegin nunmehr, den Geschädigten zur Ausnüchterung in Gewahr-\n\nsam zu nehmen und ihm zu diesem Zweck die Hände zu fesseln. Dadurch soll-\n\nten Auseinandersetzungen mit unbeteiligten Passanten verhindert und die Voll-\n\nstreckung des dem Geschädigten gegenüber ausgesprochenen Platzverweises \n\ngewährleistet werden. Dem widersetzte sich der immer noch auf dem Boden \n\nliegende Geschädigte erneut, u. a. durch wildes Strampeln, und biss die Beam-\n\ntin S. durch deren Jeanshose oberhalb des Knöchels in den unteren Be-\n\nreich des rechten Schienbeins. Die Polizeibeamtin S. versetzte dem Geschä-\n\ndigten daraufhin mindestens zwei kurze Schläge auf den Kieferknochen oder \n\ndirekt in sein Gesicht, um ihn zur Lockerung des Bisses zu veranlassen. Ohne \n\nAbsprache mit ihr trat der Angeklagte im Anschluss daran mehrfach mit seinem \n\nFuß, an dem er einen Dienstschuh trug, nicht bloß leicht, sondern durchaus \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nheftiger in die Bauchgegend des Geschädigten, wobei dieser jeweils kurz auf-\n\nschrie. \n\nI. \n\nZur Revision des Angeklagten: \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Ur-\n\nteils auf Grund der Sachrüge hat auch unter Berücksichtigung des Revisions-\n\nvorbringens einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. \n\n1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nInsbesondere musste die Strafkammer nicht in Erwägung ziehen, dass \n\nder Angeklagte seine Tritte lediglich gegen die Hand des Geschädigten, nicht \n\naber in dessen Bauchgegend ausgeführt hatte. Entgegen der Auffassung der \n\nRevision lag dieser alternative Tathergang nach den dazu getroffenen Feststel-\n\nlungen fern. Zwar konnten die als Zeugen vernommenen Eheleute D. \n\nwegen der Entfernung zum Geschehen keine genauen Angaben zur Zielrich-\n\ntung der Tritte machen. Die Revision übersieht jedoch, dass die Strafkammer \n\nihre Feststellungen insoweit maßgeblich auf die Aussage des Zeugen A. ge-\n\nstützt hat, der das Geschehen von seinem Kiosk aus beobachtet und dabei das \n\nGesicht des Geschädigten im Blick gehabt hat. Dieser Zeuge war sich, so die \n\nStrafkammer, ganz sicher, dass der aufrecht stehende Angeklagte mit seinem \n\nrechten Bein mehrmals in die Bauchgegend des mit der linken Körperseite auf \n\ndem Boden liegenden Geschädigten getreten hatte. \n\n8 \n\n2. Die Urteilsfeststellungen bieten auch keine Grundlage für die Annah-\n\nme der Revision, die Tritte des Angeklagten auf den Geschädigten könnten \n\ngemäß § 32 StGB unter dem Gesichtspunkt einer Nothilfe für die Polizeibeamtin \n\nS. gerechtfertigt gewesen sein, weil diese von dem Geschädigten in ihr rech-\n\ntes Schienbein gebissen wurde. Selbst wenn dieser rechtswidrige Angriff des \n\nGeschädigten auf die Beamtin noch angedauert haben sollte, als der Angeklag-\n\nte zutrat (was angesichts der Schreie des Geschädigten ohnehin fern liegt), wa-\n\nren solche heftigen Tritte gegen den Bauchbereich des erkennbar stark alkoho-\n\nlisierten, auf dem Boden liegenden Geschädigten zur Abwehr des Angriffs kei-\n\nnesfalls geboten (§ 32 Abs. 1 StGB) und im Übrigen – unter Berücksichtigung \n\npolizeirechtlicher Befugnisse zur Durchsetzung des ausgesprochenen Platz-\n\nverweises durch unmittelbaren Zwang – auch nicht verhältnismäßig. Zudem hat \n\nsich der Angeklagte vor dem Landgericht nicht auf einen Rechtfertigungsgrund \n\nberufen. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft: \n\n1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich durch \n\ndie Tritte in den Bauchbereich des Zeugen K. , die nicht mehr von der \n\ndienstlichen Handlung - Vollstreckung des Platzverweises - gedeckt gewesen \n\nseien, wegen einer Körperverletzung im Amt im Sinne von § 340 Abs. 1 StGB \n\nstrafbar gemacht. Eine gefährliche Körperverletzung im Amt im Sinne der \n\n§§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB liege dagegen nicht vor. Gemein-\n\nschaftliches Handeln zwischen dem Angeklagten und seiner Kollegin habe nicht \n\nfestgestellt werden können. Der Angeklagte habe die Tat auch nicht unter Ein-\n\nsatz eines gefährlichen Werkzeugs, nämlich des mit dem Dienstschuh bekleide-\n\nten Fußes ausgeführt. Ein gefährliches Werkzeug liege nur dann vor, wenn es \n\nnach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im \n\nEinzelfall geeignet sei, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Hier fehle es \n\naber an der potentiellen Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des beschuh-\n\nten Fußes. Auch wenn die Tritte des Angeklagten in den Bauchbereich des Ge-\n\nschädigten durchaus fester gewesen seien, korrespondierten damit keine sicht-\n\nbaren Verletzungen oder vom Geschädigten geschilderten Beschwerden. \n\n11 \n\n2. Vor dem Hintergrund der vom Landgericht für sich genommen rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen beanstandet die Beschwerdeführerin zu \n\nRecht die unterbliebene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im \n\nAmt gemäß § 340 Abs. 1, 3 i.V.m. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. \n\n12 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein \n\nWerkzeug \"gefährlich\" im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es nach \n\nseiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkre-\n\nten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. \n\nnur BGH NStZ 2007, 95). Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im \n\nEinzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen \n\nden Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat \n\n(BGHSt 30, 375, 377; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 9 m.w.N.). \n\nOb ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug \n\nanzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden \n\n(BGHSt 30, 375, 376; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3). Erforderlich ist \n\ndazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh \n\nhandelt oder dass mit einem 'normalen Straßenschuh' mit Wucht oder zumin-\n\ndest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche \n\nKörperteile getreten wird (BGH, jew. aaO; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328, 329; \n\nBGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06). \n\n13 \n\nb) Danach hat das Landgericht die Anforderungen an das Tatbestands-\n\nmerkmal des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im \n\nvorliegenden Fall überspannt und zu Unrecht darauf abgestellt, dass bei dem \n\nGeschädigten keine sichtbaren Verletzungen oder von ihm geschilderte Be-\n\nschwerden als Folge der Tritte des Angeklagten festgestellt werden konnten. \n\nDass der von dem Angeklagten getragene Schuh geeignet war, bei Tritten in \n\ndie Bauchgegend eines am Boden liegenden Menschen erhebliche Verletzun-\n\ngen hervorzurufen, steht nach den dazu getroffenen Feststellungen nicht in \n\nFrage. Ob dies ohne Rücksicht auf die Heftigkeit der damit ausgeführten Tritte \n\nschon deshalb nahe liegt, weil der Angeklagte schweres, zur Dienstausrüstung \n\nder Schutzpolizei gehörendes Schuhwerk trug, kann letztlich dahinstehen, zu-\n\nmal insoweit genauere Feststellungen fehlen. Die Strafkammer hat jedenfalls \n\nmehrere, nicht bloß leichte, sondern heftige Tritte in die Bauchgegend des Ge-\n\nschädigten als erwiesen angesehen. Schon deshalb waren diese in der konkre-\n\nten Situation geeignet, bei dem erheblich alkoholisierten und damit einge-\n\nschränkt verteidigungsfähigen Zeugen, der zudem am Boden lag, erhebliche \n\nVerletzungen herbeizuführen. \n\n14 \n\nDer Senat kann den Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe selbst \n\nändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft dem Ange-\n\nklagten in der Anklageschrift eine gefährliche Körperverletzung im Amt zur Last \n\ngelegt hatte. \n\n15 \n\nc) Die Schuldspruchänderung lässt hier den Strafausspruch unberührt. \n\nZwar entspricht die vom Landgericht im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängte \n\nEinzelstrafe von sechs Monaten lediglich dem Mindestmaß des nunmehr anzu-\n\nwendenden Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB. Angesichts der von der \n\nStrafkammer rechtsfehlerfrei erwogenen, gewichtigen Milderungsgründe, insbe-\n\nsondere der dem Tatgeschehen vorausgegangenen erheblichen Provokationen \n\ndurch den Geschädigten, der vom Angeklagten infolge seiner Suspendierung \n\nvom Dienst erlittenen finanziellen Einbußen sowie der zu erwartenden diszipli-\n\nnarischen Maßnahmen und der seit der Tat verstrichenen Zeit von nahezu drei \n\nJahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht im Fall der Verurtei-\n\nlung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt eine höhere Einzelstrafe ver-\n\nhängt hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die erkannte Strafe auch unter \n\nZugrundelegung des erhöhten Strafrahmens für tat- und schuldangemessen. \n\nIII. \n\n16 \n\nÜber die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenklägerin gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung hat das Oberlandes-\n\ngericht zu befinden. \n\n17 \n\nEine Zuständigkeit des Revisionsgerichts gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 \n\nStPO besteht insoweit nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer \n\neingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche \n\nenge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (Senat, Be-\n\nschlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08 und vom 21. März 2006 \n\n- 4 StR 110/05). An diesem Zusammenhang fehlt es im Fall der Nebenklägerin \n\nschon deshalb, weil diese keine Revision eingelegt hat. Entsprechendes gilt \n\nindessen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch für die \n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Denn diese beanstandet mit der sofortigen \n\nBeschwerde die Kosten- und Auslagenentscheidung lediglich im Hinblick auf die \n\nNebenklägerin (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO), greift aber das Urteil nur hinsichtlich \n\nder Tat zum Nachteil des Geschädigten K. an. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/4-str-347-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/4-str-347-09","retrieved":"2026-07-10 19:51:03.648647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-24/4-str-347-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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