{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_340-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-10-20","aktenzeichen":"4 StR 340/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 340/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 ge-\n\nmäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 464 Abs. 3 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das verkündete \n\nUrteil des Landgerichts Stralsund vom 12. Februar 2009 \n\nim Rechtsfolgenausspruch abgeändert und wie folgt neu \n\ngefasst: \n\nDie Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre-\nckung zur Bewährung ausgesetzt wird. \n\nEs wird festgestellt, dass die Angeklagte aus den nach-\nfolgend aufgeführten Taten insgesamt 14.288,70 Euro \nerlangt hat und die Kammer nur deshalb nicht auf den \nVerfall von Wertersatz erkannt hat, weil dem die Ansprü-\nche der nachfolgend aufgeführten Verletzten im Sinne \ndes § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen: \n\n1.: \n\nZiffer 37. der Anklageschrift, Geschädigter V. , \n900 €, \n\nZiffer 38. der Anklageschrift, Geschädigter E. , \n1.300 € \n\nZiffer 40. der Anklageschrift, Geschädigter H. , \n700 €, \n\nZiffer 42. der Anklageschrift, Geschädigte W. und \nR. K. , 1.300 €, \n\nZiffer 45. der Anklageschrift, Geschädigter S. , \n1.000 €, \n\nZiffer 46. der Anklageschrift, Geschädigte F. , \n1.300 €, \n\nZiffer 47. der Anklageschrift, Geschädigte I. und J. \nM. , 2.000 €, \n\nZiffer 48. der Anklageschrift, Geschädigte C. und \nM. A. , 1.300 €, \n\nZiffer 49. der Anklageschrift, Geschädigter Ma. , \n1.300 €, \n\nZiffer 50. der Anklageschrift, Geschädigter Ku. , \n1.300 €, \n\nZiffer 52. der Anklageschrift, Geschädigte M. und P. \nHe. , 1.300 €, \n\n2.: \n\nZiffer 59. der Anklageschrift, ARGE N. , \n588,70 €, \n\nzu 1. und 2. jeweils gesamtschuldnerisch haftend mit \nR. L. . \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die \n\nKostenentscheidung wird verworfen. \n\n4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel \n\nzu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hat es festgestellt, \n\ndass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die auf die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklag-\n\nten führt zur teilweisen Änderung des Urteils. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt: \n\n\"Wie sich aus der nach § 274 StPO allein maßgebenden Sit-\nzungsniederschrift (BGHSt 34, 11, 12) ergibt, hat das Landge-\nricht die Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten \nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ver-\nurteilt (Bd. J, Bl. 136), während nach dem Tenor und den Ur-\nteilsgründen der Urteilsurkunde auf eine Gesamtfreiheitsstrafe \nvon einem Jahr und sechs Monaten erkannt wurde. Eine wei-\ntere Divergenz besteht insoweit, als das Landgericht ausweis-\nlich der Sitzungsniederschrift festgestellt hatte, dass hinsicht-\nlich der Tat zum Nachteil der ARGE N. auf-\ngrund der Ansprüche der Verletzten in Höhe von 588,70 € \nnicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wurde (Bd. J, \nBl. 137); demgegenüber belaufen sich diese der Verfallsan-\nordnung entgegenstehenden, nach § 111i Abs. 2 StPO fest-\ngestellten Ansprüche der ARGE N. nach dem \nTenor der schriftlichen Urteilsurkunde auf 12.207,03 €, woraus \nsich auch ein unterschiedlicher Gesamtbetrag der nach § 111i \nAbs. 2 StPO festgestellten Ansprüche der Verletzten ergibt. \nSchließlich besteht ein Unterschied insoweit, als nur nach der \nin der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Urteilsformel \nausgesprochen wurde, dass die Angeklagte für die festgestell-\nten Ansprüche gesamtschuldnerisch mit R. L. hafte \n(Bd. J, Bl. 137). \n\n... \n\nDemnach enthält das schriftliche Urteil gerade keine die tat-\nsächlich verkündete Gesamtfreiheitsstrafe stützenden Erwä-\ngungen. Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhe-\nbung des Urteils. Vielmehr wird der Senat ausschließen kön-\nnen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfrei-\nheitsstrafe als die von einem Jahr und sechs Monaten erkannt \nhätte. In diesem Fall kann das Revisionsgericht auf diese \n\nniedrigere der beiden Strafen durcherkennen (Senat, Be-\nschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07; Senat, Beschluss \nvom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00; BGH, Beschluss vom \n25. Februar 2009 - 5 StR 46/09). \n\nHinsichtlich der vom Landgericht getroffenen Feststellung \nnach § 111i Abs. 2 StPO ist die in der Hauptverhandlung ver-\nkündete und damit maßgebliche Entscheidung für die Ange-\nklagte dagegen günstiger als die in der schriftlichen Urteilsur-\nkunde wiedergegebene und begründete Entscheidung, die ei-\nnen höheren Verfallsbetrag ausweist und zudem keinen Hin-\nweis auf die gesamtschuldnerische Haftung enthält. Insoweit \nist daher der Rechtsfolgenausspruch entsprechend dem maß-\ngebenden Sitzungsprotokoll abzuändern (BGH, Beschluss \nvom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01). Der sich hieraus ergebende \nWiderspruch zu den Urteilsgründen beschwert die Angeklagte \nnicht, da es allein auf den verkündeten, ihr günstigeren Urteils-\ntenor ankommt (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4 StR \n184/00; BGH, Beschluss \n2007 \n- 1 StR 68/07).\" \n\n28. Februar \n\nvom \n\nDem stimmt der Senat zu. \n\n3 \n\nIm Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\n4 \n\nDie nicht näher ausgeführte sofortige Beschwerde gegen die Kostenent-\n\nscheidung des angefochtenen Urteils ist unbegründet, weil sie dem Gesetz ent-\n\nspricht. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_340-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/4-str-340-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_340-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_340-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/4-str-340-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_340-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:05.405684+00:00"}}