{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"4 StR 325/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 325/09 \n\nUrteil \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n17. September 2009, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz \n\n als Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Franke, \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Essen vom 10. März 2009 wird verwor-\n\nfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die dem Beschuldigten dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat es im Sicherungsverfahren abgelehnt, die Unter-\n\nbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuord-\n\nnen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die \n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt vertrete-\n\nne - Rechtsmittel bleibt erfolglos. \n\n2 \n\n1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts \n\nleidet der jetzt 46 Jahre alte Beschuldigte seit vielen Jahren an einer paranoi-\n\nden Schizophrenie bei schizoid-depressiver Persönlichkeitsstruktur und schädli-\n\nchem Gebrauch von Alkohol. Seit Beginn seiner Erkrankung ist er nicht in der \n\nLage, seine Impulse zu kontrollieren und sich in seinem Handeln zu steuern. \n\nDie seit mindestens 16 Jahren andauernde Grunderkrankung ist nach den \n\nüberzeugenden Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen \n\nProf. Dr. L. trotz langjähriger Behandlung in der Unterbringung weiterhin \n\nohne jeden Behandlungsfortschritt vorhanden. \n\n3 \n\nDer Beschuldigte ist bereits in der Vergangenheit durch schwerwiegende \n\nStraftaten in Erscheinung getreten. An seinem 22. Geburtstag im Juni 1985 er-\n\nstach er im Zustand erheblicher Alkoholisierung einen Bekannten, als dieser ihn \n\nzu sexuellen Handlungen veranlassen wollte. Anschließend stach er auch den \n\nBruder des Bekannten nieder, der nach kurzer Zeit verblutete. Das Landgericht \n\nwertete seinerzeit die Tötungsdelikte als Vollrausch, verurteilte den Beschuldig-\n\nten im Strafverfahren zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Alkoholentwöhnungstherapie er-\n\nwies sich als erfolglos, weshalb der Beschuldigte in den Strafvollzug verlegt \n\nwurde, aus dem er Ende April 1991 entlassen wurde. \n\n4 \n\nBereits ein Jahr nach seiner Entlassung wurde der Beschuldigte erneut \n\nstraffällig. Wiederum im Zustand erheblicher Alkoholisierung zwang er die spä-\n\ntere Geschädigte, die er erst am Tatabend in einer Gaststätte kennen gelernt \n\nund die ihn mit zu sich in ihre Wohnung genommen hatte, erst zum Oral- und \n\nanschließend zum Geschlechtsverkehr. Das Landgericht sprach ihn wegen \n\nSchuldunfähigkeit vom Vorwurf der tateinheitlichen sexuellen Nötigung und \n\nVergewaltigung frei, ordnete aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus an. Diese wurde seit Anfang April 1993 im L. -Z. für Fo-\n\nrensische Psychiatrie in Li. vollzogen, von wo der Beschuldigte Anfang März \n\n2002 in die H. -K. nach He. verlegt wurde. Von dort wurde er \n\nAnfang November 2004 in das \"Haus L. \" nach M. verlegt. Dort kam es am \n\n1./2. Juli 2008 zu dem Tatgeschehen, das Gegenstand des vorliegenden Ver-\n\nfahrens ist und auf Grund dessen die früher angeordnete Unterbringung seither \n\nerneut in Li. vollzogen wird. \n\n5 \n\nBei dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen verlangte der Be-\n\nschuldigte von der im \"Haus L. \" tätigen Erzieherin, Frau S. , Maß-\n\nnahmen wegen des von ihr bei ihm nach seiner Rückkehr von einem Spazier-\n\ngang festgestellten, verbotenen Alkoholkonsums zu unterlassen, was sie ab-\n\nlehnte, worauf er sich mit einem Messer bewaffnete, ihr androhte, sie abzuste-\n\nchen, und von ihr die Herausgabe von Geld verlangte. Unter dem Eindruck der \n\nBedrohung händigte sie ihm mehr als 100 Euro aus. Er hielt sie aber weiterhin \n\nin seiner Gewalt, fesselte sie und schloss sie ein. Darüber hinaus veranlasste er \n\nsie, ihm acht Flaschen Bier zu besorgen, die er austrank. Am nächsten Morgen \n\nverlangte er, während er der Geschädigten S. das Messer an die \n\nKehle setzte, von zwei hinzugekommenen weiteren Bediensteten, ihn nach \n\nC. zu fahren. Beiden gelang aber die Flucht. Sodann forderte er die \n\nGeschädigte S. auf, die Polizei anzurufen. Während er später von \n\neinem Fenster der Einrichtung aus über Mobiltelefon mit der Polizei verhandel-\n\nte, hielt er der Geschädigten weiter das Messer an die Kehle, bemächtigte sich \n\ndann aber einer weiteren Geisel und verlangte fünf Flaschen Bier und seine \n\nVerbringung nach E. . Als ihm dies zugesichert wurde, ließ er sich schließ-\n\nlich widerstandslos festnehmen. \n\n6 \n\n2. Das Landgericht hat das - von dem Beschuldigten eingeräumte - Tat-\n\ngeschehen als erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme und [richtig: \n\nschwere] räuberische Erpressung (§§ 239 a, 239 b und 255 i.V.m. § 250 [irrtüm-\n\nlich: „252“; UA 15]) StGB gewertet. Der Beschuldigte konnte jedoch nicht be-\n\nstraft werden, weil er - wovon sich das Landgericht rechtsfehlerfrei überzeugt \n\nhat - auf Grund seiner psychiatrischen Erkrankung bei Tatbegehung schuldun-\n\nfähig (§ 20 StGB) war. Das Landgericht hat - auch insoweit in Übereinstimmung \n\nmit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen - dem Beschul-\n\ndigten eine \"extrem hohe Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit\" bescheinigt, \n\ndie seine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \"un-\n\nter sehr streng kontrollierten, reizarmen Bedingungen\" erforderlich mache. \n\nGleichwohl hat es von einer (zweiten) Unterbringung des Angeklagten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB abgesehen, weil dies \"nicht er-\n\nforderlich\", sondern mit Blick auf die bereits auf Grund des früheren Urteils be-\n\nstehende dauerhafte Unterbringung \"unverhältnismäßig\" sei. Von einer weiteren \n\nUnterbringungsanordnung seien keine Wirkungen zu erwarten, die über diejeni-\n\ngen des ersten, zur Zeit weiter vollzogenen Maßregelausspruchs hinausgingen. \n\nDas neuerliche Tatgeschehen habe bereits zum weiteren Vollzug unter strengs-\n\nten Sicherheitsmaßnahmen in Li. geführt. Bei ihren Prognoseentscheidun-\n\ngen habe die Strafvollstreckungskammer das neuerliche Tatgeschehen ohnehin \n\nzu berücksichtigen. Im Übrigen weise das Tatgeschehen letztlich auch keine \n\nSteigerung in der kriminellen „Qualität“ gegenüber der früheren Straffälligkeit \n\ndes Beschuldigten auf. Wie der Sachverständige dargelegt habe, habe schließ-\n\nlich auch medizinisch eine zweite Unterbringungsanordnung keine Auswirkun-\n\ngen auf die Behandlung des Beschuldigten. \n\n3. Die Staatsanwaltschaft greift die Entscheidung des Landgerichts im \n\nErgebnis ohne Erfolg an. \n\nDas Landgericht hat seiner Entscheidung - wie auch die Beschwerdefüh-\n\nrerin nicht verkennt - die Grundsätze zu Grunde gelegt, die in der Rechtspre-\n\nchung zur wiederholten Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entwi-\n\nckelt worden sind. Danach ist die erneute Anordnung der Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus zwar nicht schon deshalb von vornherein \n\nausgeschlossen, weil diese Maßregel bereits auf Grund eines in einem früheren \n\nVerfahren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird. Maß-\n\ngeblich ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne aber dar-\n\nauf abzustellen, ob die erneute Anordnung zur Erreichung des Maßregelziels \n\nder Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von \n\n7 \n\n8 \n\nihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB \n\nnicht zeitigt, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn das neue Urteil \n\nerhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs \n\nhaben kann \n\n(BGHSt 50, 199; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 \n\n- 3 StR 111/06 = NStZ-RR 2007, 8; BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297; \n\nPollähne JR 2006, 316; krit. Grünebaum R&P 2004, 187, 190 f.). Dass Letzte-\n\nres in Bezug auf den Beschuldigten und den Vollzug der Unterbringung der Fall \n\nist, hat das Landgericht umfassend geprüft und mit nachvollziehbaren Erwä-\n\ngungen ausgeschlossen. Dies lässt nach dem eingeschränkten Prüfungsmaß-\n\nstab des Revisionsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen, auch wenn eine \n\nandere Entscheidung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat eine in dem nunmehr abgeurteilten Tatgeschehen \n\nliegende Steigerung der Aggressivität und damit der Gefährlichkeit des Be-\n\nschuldigten gegenüber der Vergewaltigungstat von 1992, die Anlass für die ers-\n\nte Unterbringungsanordnung war, tragfähig verneint. Dabei kam mit Blick auf \n\ndie von dem Beschuldigten verwirklichten Straftatbestände weder der Konkur-\n\nrenzfrage noch den gesetzlichen Regelstrafrahmen entscheidende Bedeutung \n\nzu. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hiergegen erschöpfen sich letzt-\n\nlich in dem in der Revision untauglichen Versuch, die Wertung des Landgerichts \n\ndurch eine eigene zu setzen. Davon abgesehen, kann in diesem Zusammen-\n\nhang auch das als Vollrausch gewertete Tötungsgeschehen von 1985 nicht au-\n\nßer Betracht bleiben. Dieses hat zwar nicht selbst zu einer Anordnung nach § \n\n63 StGB geführt; ihm lag aber der schädliche Gebrauch von Alkohol durch den \n\nBeschuldigten zu Grunde, der ein Teilaspekt seines andauernden psychiatri-\n\nschen Zustandes ist, auf dem seine Gefährlichkeit beruht. \n\n10 \n\nDer in dem hier im Strengbeweisverfahren festgestellten Tatgeschehen \n\nerneut zum Ausdruck gekommenen hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten \n\nwerden die zuständigen Stellen, wie dies bereits die nach dem Tatgeschehen \n\nunverzüglich erfolgte Zurückverlegung des Beschuldigten nach Li. zeigt, im \n\nRahmen der weiteren Vollzugsgestaltung und der Vollstreckungsentscheidun-\n\ngen Rechnung tragen. Unter diesen Umständen hat die Strafkammer mit ihrer \n\nAnnahme, dass die Ausgestaltung und der weitere Vollzug der Unterbringung, \n\ninsbesondere deren Dauer, der erneuten Anordnung der Maßregel nicht bedurf-\n\nten, den ihr eröffneten Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht über-\n\nschritten. Schließlich durfte das Landgericht - auch darin dem Sachverständi-\n\ngen folgend - berücksichtigen, dass sich auch medizinisch eine weitere Anord-\n\nnung auf die Behandlung des Beschuldigten nicht auswirken würde. \n\n11 \n\nNach alledem hat es bei der angefochtenen Entscheidung sein Bewen-\n\nden. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/4-str-325-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/4-str-325-09","retrieved":"2026-07-10 19:52:57.963567+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-17/4-str-325-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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