{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_309-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"4 StR 309/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 309/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2009 ge-\n\nmäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 27. März 2009 dahin ge-\n\nändert, dass \n\na) \n\nder Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-\n\ngründe wegen schwerer räuberischer Erpressung in \n\nTateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr \n\nund mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis \n\nzu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt und \n\nb) \n\ndie Höhe des Tagessatzes für die im Fall II. 3 ver-\n\nhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt \n\nwird. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas angefochtene Urteil bedarf aus den vom Generalbundesanwalt in \n\nseiner Antragsschrift vom 20. Juli 2009 genannten Gründen im Schuldspruch \n\ndahin der Änderung, dass der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-\n\ngründe statt zweier selbständiger Taten nur einer Tat der schweren räuberi-\n\nschen Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und \n\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Dies führt zur Änderung \n\ndes diese Fälle betreffenden Einzelstrafausspruchs, den der Senat in entspre-\n\nchender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf die vom Landgericht im Fall \n\nII. 1 erkannte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festsetzt. \n\nDer durch die Schuldspruchänderung bedingte Wegfall der im Fall II. 2 verhäng-\n\nten Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen lässt den Gesamtstrafenausspruch \n\nwegen des unveränderten Schuldgehalts unberührt. Des Weiteren holt der Se-\n\nnat die unterlassene Festsetzung der im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängten \n\nEinzelgeldstrafe nach. Der Angeklagte ist durch diese Änderungen unter keinen \n\nUmständen beschwert. \n\n2 \n\nIm Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben. \n\nTepperwien Maatz Schmitt \n\n Franke Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_309-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/4-str-309-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_309-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_309-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/4-str-309-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_309-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:29.505391+00:00"}}