{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_275-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"4 StR 275/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 275/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 19. Februar 2009 wird mit der \n\nMaßgabe verworfen, dass der Schuldspruch dahin geän-\n\ndert wird, dass der Angeklagte der Geldfälschung in vier \n\nFällen, der Beihilfe zur Geldfälschung in zwei Fällen und \n\nder Urkundenfälschung in zehn Fällen schuldig ist. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in vier Fäl-\n\nlen, Beihilfe zur Geldfälschung in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung in \n\nzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Ferner hat es den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2.000 Euro \n\nangeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des \n\nSchuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rüge, bei dem Urteil hätten Richter und Schöffen mitgewirkt, nach-\n\ndem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt waren und das Ableh-\n\nnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden war, hat keinen Erfolg. \n\n1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: \n\nIm Hauptverhandlungstermin am 17. Oktober 2008 wurde der Zeuge \n\nC. vom Vorsitzenden über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 \n\nStPO belehrt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Zeuge vom Vor-\n\nsitzenden darauf hingewiesen, \n\ndass er für den Fall, dass er beabsichtige, als Angeklagter im \neigenen Verfahren Angaben zur Sache machen zu wollen, \ndamit rechnen müsse, dass es bei der Beurteilung der Glaub-\nhaftigkeit seiner Angaben deshalb zu Problemen kommen \nkönne, weil er vorher, als Zeuge unter Wahrheitspflicht ste-\nhend, keine Angaben gemacht habe. \n\n6 \n\nDer Verteidiger des Angeklagten und die Verteidiger der Mitangeklagten \n\nbeanstandeten diese Belehrung. Diese Beanstandung wies die Strafkammer \n\n\"als unzulässig\" zurück, weil die Belehrung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt \n\nsei. Der Angeklagte lehnte daraufhin den Vorsitzenden und die übrigen Mitglie-\n\nder der Strafkammer, diese wegen der Zurückweisung der Beanstandung der \n\nBelehrung, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Aus der Belehrung werde \n\ndeutlich, dass der Vorsitzende den Zeugen trotz vorher eindeutig erklärter Aus-\n\nkunftsverweigerung zu einer den Angeklagten belastenden Aussage habe be-\n\nwegen wollen. Zudem hätte der Vorsitzende dem Zeugen, der sein Auskunfts-\n\nverweigerungsrecht auf Rat seines Verteidigers ausgeübt habe, bei Hinwirkung \n\nauf eine Aussage die Möglichkeit geben müssen, seinen Verteidiger als \n\nRechtsbeistand hinzuzuziehen. Dass er dies unterlassen habe, begründe eben-\n\nfalls Zweifel an seiner Objektivität und Unparteilichkeit. \n\n7 \n\nDie Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen den Vorsitzenden, den \n\nBeisitzer und die Schöffen wies die Strafkammer ohne Mitwirkung der abge-\n\nlehnten Richter nach Einholung dienstlicher Äußerungen des Vorsitzenden, des \n\nBeisitzers und der Schöffen als unbegründet zurück. Die beanstandete Beleh-\n\nrung des Zeugen durch den Vorsitzenden rechtfertige nicht ein Misstrauen ge-\n\ngen die Unparteilichkeit des Richters, ohne dass es darauf ankäme, inwieweit \n\ntatsächlich die Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht durch einen Zeu-\n\ngen Bedeutung in einem späteren, gegen den Zeugen geführten Strafprozess \n\nhaben könne. Vorliegend sei aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten ein \n\nMisstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden schon deshalb nicht \n\ngerechtfertigt, weil der Zeuge, worauf sowohl der Vorsitzende als auch der Bei-\n\nsitzer in ihren jeweiligen dienstlichen Äußerungen unwidersprochen hingewie-\n\nsen hätten, im vorangegangenen Ermittlungsverfahren noch nicht ausgesagt \n\nhabe. Es könne dahinstehen, ob die Auffassung des Angeklagten und des Mit-\n\nangeklagten M. zutreffe, der Hinweis habe jedenfalls nicht erfolgen dür-\n\nfen, ohne dass der Zeuge sich mit seinem Anwalt, der ihm zur Ausübung des \n\nAuskunftsverweigerungsrechts geraten hatte, habe abstimmen können. Hier-\n\ndurch werde der Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt, sondern allenfalls \n\nderjenige des Zeugen. Auch gegen den Beisitzer und die Schöffen sei die Be-\n\nsorgnis der Befangenheit nicht begründet, weil der die Beanstandung der Zeu-\n\ngenbelehrung zurückweisende Kammerbeschluss zu Recht ergangen sei. \n\n8 \n\n2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge, weil \n\ndie beanstandete Belehrung des Zeugen durch den Vorsitzenden lediglich in-\n\nhaltlich verkürzt, nicht aber in ihrem protokollierten Wortlaut mitgeteilt wird. Die \n\nZulässigkeit kann hier jedoch dahinstehen, weil die Rüge jedenfalls unbegrün-\n\ndet ist. \n\n9 \n\nDie gegen die Mitglieder der Strafkammer gerichteten Ablehnungsgesu-\n\nche sind nicht mit Unrecht verworfen worden: \n\n10 \n\na) Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfer-\n\ntigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten \n\nSachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber \n\neine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit \n\nstörend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 24 Rdn. 6, 8 \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann sich ein solches Misstrauen \n\nin die Unvoreingenommenheit eines Vorsitzenden grundsätzlich nicht daraus \n\nergeben, dass er einen Zeugen, der berechtigt von seinem Auskunftsverweige-\n\nrungsrecht Gebrauch gemacht hat, ergänzend belehrt. Zwar kann ein Zeuge, \n\ndem ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zusteht, nach seinem \n\neigenen freien Ermessen darüber entscheiden, ob er hiervon Gebrauch machen \n\nwill. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Richter einen Zeugen im Rah-\n\nmen der gemäß § 55 Abs. 2 StPO gebotenen Belehrung über Umstände unter-\n\nrichtet, die für die vom Zeugen zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein \n\nkönnen (vgl. BGHSt 21, 12, 13 zu § 52 StPO; BGH, Urteil vom 30. Juni 1988 - 1 \n\nStR 150/88, BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 2). \n\n12 \n\nAllerdings war die Belehrung des Zeugen, er könne im Falle der Aus-\n\nkunftsverweigerung in dem gegen ihn gerichteten Verfahren Probleme bekom-\n\nmen, unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es \n\nunzulässig, Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten daraus zu ziehen, dass \n\ndieser sich als Zeuge in einem anderen, den gleichen Tatkomplex betreffenden \n\nStrafverfahren auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen \n\nhat, wenn er sich – wie hier - bis zur Verweigerung der Auskunft nicht zur Sa-\n\nche geäußert hatte (BGHSt 38, 302, 305). Dass ein Richter eine unzutreffende \n\nRechtsmeinung geäußert hat, rechtfertigt jedoch in der Regel nicht die Annah-\n\nme der Befangenheit. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer \n\nunrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungs-\n\ngrund dar. Zwar gilt dieser Maßstab dann nicht, wenn die vom Richter geäußer-\n\nte Rechtsauffassung abwegig ist oder sogar den Anschein der Willkür erweckt \n\n(vgl. BGHSt 48, 4, 8; Meyer-Goßner aaO § 24 Rn. 8 m.w.N.). Hierfür bestehen \n\naber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Dass der Vorsitzende den Zeu-\n\ngen durch seine Belehrung gezielt zu einer für den Angeklagten nachteiligen \n\nAussage drängen wollte, musste für einen verständigen Angeklagten schon \n\ndeshalb fern liegen, weil der Zeuge im Ermittlungsverfahren nicht ausgesagt \n\nund den Angeklagten somit gerade nicht belastet hatte. Welchen Inhalt seine \n\nAussage haben würde, war daher noch offen. Besonderheiten, wie sie in der \n\nvom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Entscheidung \n\nBGHSt 1, 34 im Fall einer nach § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten \n\nEhefrau gegeben waren, liegen hier nicht vor. \n\n13 \n\nb) Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden kann sich \n\nauch nicht daraus ergeben, dass er dem Zeugen nicht die Hinzuziehung seines \n\nVerteidigers als Zeugenbeistand ermöglicht hat, die der Zeuge im Übrigen auch \n\nnicht verlangt hatte. Wie das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO \n\ndient auch das Recht eines Zeugen, in einem solchen Fall einen Beistand hin-\n\nzuzuziehen, allein dem Schutz des Zeugen, nicht aber auch dem des Angeklag-\n\nten (vgl. BGHSt 11, 213, 216/217 [GSSt]; Meyer-Goßner aaO § 55 Rn. 1 \n\nm.w.N.). \n\nII. \n\n14 \n\n1. Der Senat hat das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, \n\nsoweit der Angeklagte im Fall II. 1 d der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Geld-\n\nfälschung verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des \n\nSchuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von neun Monaten. \n\n15 \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Übrigen keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung \n\nbedarf nur Folgendes: \n\n16 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Annahme von Ur-\n\nkundenfälschung in der Form des mittäterschaftlich und gewerbsmäßig began-\n\ngenen Herstellens einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB) \n\ndurch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hinreichend belegt. Dass \n\nder Angeklagte nicht eigenhändig bei der Herstellung der unechten Urkunden \n\nmitgewirkt hat, steht seiner mittäterschaftlichen Beteiligung nicht von vornherein \n\nentgegen. Die Tatbestandsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde ist \n\nkein eigenhändiges Delikt. Demgemäß kommt auch eine Beteiligung des Auf-\n\ntraggebers als Mittäter an der Herstellung der unechten Urkunden durch einen \n\nAnderen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1988 - 3 StR \n\n481/88, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 1; MünchKommStGB/Erb \n\n§ 267 Rn. 213; Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 267 \n\nRn. 97). Soweit die Revision darauf verweist, dass dem Angeklagten nach den \n\nFeststellungen nicht bekannt war, wer die bei Salvatore M. bestellten \n\nFalsifikate anfertigen würde, steht dies der Annahme der Mittäterschaft nicht \n\nentgegen. Vielmehr können mehrere eine Tat auch dann gemeinschaftlich be-\n\ngehen, wenn sie einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass an-\n\ndere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln \n\n(vgl. RGSt 58, 279; Cramer/Heine in Schönke/Schröder aaO § 25 Rn. 71 und \n\n§ 267 Rn. 97; Schünemann in LK 12. Aufl. § 25 Rn. 173). Das Landgericht hat \n\ndie Beteiligung des Angeklagten an der Herstellung der unechten Urkunden \n\ndurch \"die Fälscher in Italien\" als Mittäterschaft gewertet, weil er mit der Weiter-\n\nleitung der Personalien und der Passfotos einen unentbehrlichen Tatbeitrag zur \n\nAnfertigung der Falsifikate geleistet und wegen des erhofften finanziellen Vor-\n\nteils aus der Veräußerung der Falsifikate ein erhebliches eigenes Interesse an \n\nder Durchführung gehabt habe. Ob der Senat der engen Auffassung, dass die-\n\nse Kriterien allein für die Annahme mittäterschaftlichen Herstellens einer unech-\n\nten Urkunde nicht ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 \n\n- 3 StR 156/08 Rn. 9), in dieser Allgemeinheit folgen würde, muss hier nicht \n\nentschieden werden; denn im vorliegenden Fall war das Zusammenwirken zwi-\n\nschen dem Angeklagten, dem Vermittler und dem Fälscher von vornherein auf \n\neine dauerhafte arbeitsteilige Zusammenarbeit im Hinblick auf bereits verfügba-\n\nres Fälschungsmaterial gerichtet. Unter diesen Voraussetzungen hält sich die \n\nWertung des Landgerichts innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurtei-\n\nlungsspielraums (vgl. BGHSt 47, 384, 385). \n\n17 \n\nb) Die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz des Wegfalls der im Fall II. 1 d \n\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe bestehen bleiben. Angesichts der \n\nverbleibenden 16 Einzelfreiheitsstrafen (Einsatzstrafe: zwei Jahre sechs Mona-\n\nte Freiheitsstrafe) und des bei der Bildung der Gesamtstrafe vorgenommenen \n\nstraffen Zusammenzuges schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne \n\ndie in dem eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe zu einer noch niedrigeren \n\nGesamtstrafe gelangt wäre. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_275-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/4-str-275-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_275-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_275-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/4-str-275-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_275-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:10.653081+00:00"}}