{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"4 StR 245/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 245/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2009 \n\ngemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bochum vom 25. April 2008 wird mit der Maßgabe als \n\nunbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten \n\nFreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen \n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten \n\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses \n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung \n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nZur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetrete-\n\nnen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener \n\nTeil der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt anzu-\n\nordnen (vgl. BGHSt - GS - 52, 124). Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist \n\nam 18. Juli 2008 ist seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrens-\n\nerledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) \n\nverletzt worden, weil die Akten erst am 16. Juni 2009 beim Generalbundesan-\n\nwalt eingegangen sind. Mit der Übersendung der Akten wurde gewartet, bis das \n\ndieselbe Tat betreffende Verfahren bezüglich weiterer sieben der ursprünglich \n\nzehn früheren Mitangeklagten abgeschlossen war. Zwar mag ein kurzes Abwar-\n\nten sachgerecht sein, um denselben Sachverhalt betreffende Urteile dem Revi-\n\nsionsgericht vorzulegen. Hier war aber bei Ablauf der Revisionsbegründungs-\n\nfrist im vorliegenden Verfahren noch keines der sieben weiteren Urteile ergan-\n\ngen und es war auch nicht abzusehen, dass dies zeitnah geschehen würde. \n\n3 \n\nDurch diese Sachbehandlung ist eine unangemessene Verfahrensverzö-\n\ngerung von etwa neun Monaten eingetreten. Um dies auszugleichen, stellt der \n\nSenat fest, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gel-\n\nten. Einer höheren Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belas-\n\ntung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist. \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/4-str-245-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/4-str-245-09","retrieved":"2026-07-10 20:08:27.517867+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-24/4-str-245-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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