{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_239-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"4 StR 239/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 239/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Mutzbauer, \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten B. , \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin des Angeklagten C. M. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Halle vom 12. Dezember 2008, soweit \n\nes die Angeklagten B. und C. M. betrifft, \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts \n\nDessau-Roßlau zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des Raubes schuldig gesprochen. \n\nEs hat den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nsechs Monaten und den Angeklagten C. M. zu einer gesonderten \n\nJugendstrafe (§ 31 Abs. 3 JGG) von zwei Jahren verurteilt und die Vollstre-\n\nckung der Strafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt. \n\n2 \n\nMit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen rügt die \n\nStaatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Hinsichtlich des Ange-\n\nklagten B. beanstandet sie ferner das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft \n\nerstrebt eine tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten auch wegen unerlaub-\n\nten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln, unerlaubten Besitzes von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge, Geldwäsche, Hausfriedensbruchs und \n\nwegen Sachbeschädigung sowie die Verhängung höherer Strafen. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revisionen haben schon mit der Sachrüge Erfolg. Die Verfahrensrü-\n\nge bedarf daher keiner näheren Erörterung. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen suchten der Angeklagte B. und \n\nder frühere Mitangeklagte W. am Abend des 13. Dezember 2006 \n\nden ihnen als Drogenhändler bekannten S. in dessen Wohnung \n\nim vierten Stock eines Mehrfamilienhauses auf und erwarben von ihm Ha-\n\nschisch zum Eigenverbrauch. Auf dem Heimweg lehnte der Angeklagte B. \n\nden Vorschlag des Mitangeklagten W. ab, S. das möglicher-\n\nweise aus Drogengeschäften stammende Bargeld, das sie auf dem Tisch in der \n\nWohnung hatten liegen sehen, gewaltsam wegzunehmen. In der darauf folgen-\n\nden Nacht traf sich der Angeklagte B. in seiner Wohnung mit seinem ge-\n\nsondert verfolgten Bruder M. , dem Angeklagten C. M. und dem \n\nrechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Wi. . Sie fassten den Ent-\n\nschluss, S. auszurauben. Gegen 2.00 Uhr nachts gelangten sie \n\ndurch die nicht verschlossene Haustür in das Wohnhaus. Dort setzten sie ab-\n\nsprachegemäß ihre Sturmmasken auf und drückten gemeinsam \"unter einigem \n\nKraftaufwand\" die Tür zu der Wohnung auf, in der S. auf einer \n\nCouch im Wohnzimmer schlief. Einer der Täter forderte den durch die Geräu-\n\nsche wach gewordenen S. auf, sich ruhig zu verhalten, sonst \n\nwürden er und auch sein Hund \"abgestochen\". Danach befragt, wo das Bargeld \n\nsei, deutete S. , der wegen der Übermacht der Angreifer und der \n\nDrohung keinen Widerstand wagte, mit der Hand auf den Wohnzimmertisch. \n\nBei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung wurde eine Haschisch-\n\nplatte im Wert von etwa 400 Euro entdeckt, die Wi. an sich nahm. Der \n\nAngeklagte C. M. steckte das auf dem Wohnzimmertisch liegende \n\n5 \n\n6 \n\nBargeld im Wert von 150 Euro ein. M. B. nahm eine Playstation an sich. \n\nFerner wurden ein MP3-Player und eine Kamera entwendet. Nach dem Verlas-\n\nsen der Wohnung trennten sich die Täter und trafen sich später in der Wohnung \n\ndes Angeklagten B. , wo sie die Beute untereinander verteilten. Die \n\nHaschischplatte konsumierten sie gemeinsam. \n\nII. \n\nDie Verurteilungen der Angeklagten B. und C. M. kön-\n\nnen nicht bestehen bleiben, weil die Schuldsprüche sachlich-rechtliche Fehler \n\nzum Vorteil der Angeklagten aufweisen. \n\n1. Das Landgericht hat die den Angeklagten zur Last gelegte Verwen-\n\ndung eines Messers als Drohmittel mit rechtsfehlerfreien Erwägungen als nicht \n\nerwiesen angesehen und die Angeklagten deshalb, was von der Revision auch \n\nnicht beanstandet wird, nicht wegen schweren Raubes, sondern wegen Raubes \n\nverurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet jedoch zu Recht, dass das Land-\n\ngericht damit seiner Kognitionspflicht nicht genügt hat, die gebietet, dass der \n\ndurch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige \n\nAburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (vgl. BGHSt 25, \n\n72, 75; BGH NStZ 1999, 415; 2008, 471, 472). Dies stellt einen sachlich-\n\nrechtlichen Mangel des Urteils dar (vgl. BGH NStZ 1983, 174, 175). Dass die \n\nden Angeklagten zur Last gelegte Tat im Anklagesatz lediglich als schwerer \n\nRaub bezeichnet wurde und dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwalt-\n\nschaft eine Verurteilung der Angeklagten nur wegen Raubes beantragte, änder-\n\nte nichts an der umfassenden Kognitionspflicht des Landgerichts. Dass eine \n\nwirksame Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO auf diese \n\n7 \n\n8 \n\nGesetzesverletzungen erfolgt ist, lässt sich weder der Anklageschrift noch sonst \n\nden Akten entnehmen. \n\n2. Das Landgericht hätte demgemäß eine Strafbarkeit der Angeklagten \n\nauch wegen folgender Gesetzesverletzungen prüfen müssen: \n\na) Der frühere Mitangeklagte Wi. , der durch das insoweit nicht \n\nangefochtene Urteil nur wegen Raubes verurteilt worden ist, hat mit der Weg-\n\nnahme der Haschischplatte zugleich auch den Straftatbestand des Sichver-\n\nschaffens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht \n\n(vgl. Körner BtMG 6.Aufl. § 29 Rn. 1352 m.N.), möglicherweise aber auch den \n\nVerbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, in dem der Vergehenstat-\n\nbestand des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln aufgeht (BGH StraFo \n\n2005, 82, 83). Dass es sich um eine nicht geringe Menge Haschisch handelte, \n\nliegt im Hinblick auf den festgestellten Wert der Platte von etwa 400 Euro jeden-\n\nfalls nicht fern. Es hätte deshalb der Prüfung bedurft, ob der gemeinsame Tat-\n\nentschluss, dem Geschädigten das in seiner Wohnung vermutete Bargeld und \n\nandere mitnehmenswerte Gegenstände wegzunehmen und die Beute anschlie-\n\nßend zu verteilen, auch möglicherweise in der Wohnung verwahrte Betäu-\n\nbungsmittel umfasste und die Angeklagten demgemäß auch hinsichtlich des \n\nSichverschaffens und des Besitzes der Haschischplatte mittäterschaftlich han-\n\ndelten und das Haschisch bis zu dessen Verbrauch in Mitgewahrsam hatten \n\n(vgl. BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 10; MünchKommStGB/Kotz § 29 \n\nBtMG Rn. 954; Weber BtMG 3. Aufl. § 29 Rn. 1222). Dies liegt im Hinblick dar-\n\nauf, dass die Angeklagten im Tatzeitraum Haschisch konsumierten und dass \n\nsie auch das erbeutete Haschisch gemeinsam verbrauchten, nahe. Hierzu, ins-\n\nbesondere auch zum Wirkstoffgehalt des Haschisch, hätte es daher weiterer \n\nFeststellungen bedurft. Dass diese noch getroffen werden können, erscheint \n\njedenfalls nicht ausgeschlossen. \n\n9 \n\nb) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten mit dem Eindringen \n\nin die Wohnung des Geschädigten zudem mittäterschaftlich den Straftatbestand \n\ndes Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Abs. 1 StGB verwirklicht, der zu dem \n\nnachfolgenden Raub in Tateinheit steht. Der gemäß § 123 Abs. 2 StGB erfor-\n\nderliche Strafantrag ist von dem in seinem Hausrecht verletzten Geschädigten \n\nform- und fristgerecht gestellt worden. Der Geschädigte hat unmittelbar nach \n\ndem Überfall die Polizei gerufen und ist noch in der Nacht polizeilich als Zeuge \n\nvernommen worden. Er hat sowohl die Vernehmungsniederschrift als auch die \n\nvon einem weiteren Beamten des Kriminaldauerdienstes aufgenommene Straf-\n\nanzeige unterschrieben. Der damit gegenüber der Verfolgungsbehörde erklärte \n\nWille zur Strafverfolgung genügt den inhaltlichen Anforderungen an einen Straf-\n\nantrag (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 158 Rdn. 4 m.N.). \n\n10 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht dagegen \n\nnicht gehalten, sich der Frage zuzuwenden, ob die Angeklagten sich mit der \n\nWegnahme des möglicherweise aus Drogengeschäften stammenden Bargeldes \n\nauch wegen (versuchter) Geldwäsche strafbar gemacht haben. Sinn und Zweck \n\nder hier allein in Betracht kommenden Straftatbestände des § 261 Abs. 2 StGB \n\nist es, den Vortäter dadurch gegenüber der Umwelt zu isolieren, dass der aus \n\neiner der in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift genannten Straftaten herrührende \n\nGegenstand „praktisch verkehrsunfähig“ gemacht werden soll (vgl. BT-Drucks. \n\n12/989 S. 27). Wird dem Vortäter ein solcher Gegenstand (gewaltsam) wegge-\n\nnommen, fehlt es am inneren Zusammenhang mit der Ächtung des Tatobjekts \n\nund dem Isolierungszweck des § 261 Abs. 2 StGB (vgl. Stree in Schön-\n\nke/Schröder StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 13). Demgemäß ist der Raub eines sol-\n\nchen Gegenstandes kein Sichverschaffen im Sinne der Nr. 1 dieser Vorschrift \n\n(BVerfG NJW 2004, 1305, 1306; vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 261 Rdn. 24 \n\nm.w.N.). Für das Verwahren und Verwenden eines dem Vortäter geraubten \n\nGegenstandes kann nichts anderes gelten. \n\n11 \n\nd) Soweit nach den Feststellungen eine tateinheitliche Verurteilung der \n\nAngeklagten wegen mittäterschaftlich begangener Sachbeschädigung unter-\n\nblieben ist, kann dahinstehen, ob Verletzter neben dem Eigentümer auch derje-\n\nnige ist, der, wie der Geschädigte als Mieter, ein unmittelbares obligatorisches \n\nRecht an der beschädigten Sache, hier der Wohnungstür, hat (zum Streitstand \n\nvgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 303 c Rdn. 3). Ob zum Zeitpunkt der Verkündung \n\ndes angefochtenen Urteils der gemäß § 303 c StGB erforderliche Strafantrag \n\nvorlag, ist nunmehr ohne Belang, weil der Generalbundesanwalt „rein vorsorg-\n\nlich“ das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat und \n\ndie Sache nach der aus anderen Gründen gebotenen Zurückverweisung insge-\n\nsamt neu zu verhandeln ist. \n\nIII. \n\n12 \n\n 1. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils, so-\n\nweit es die Angeklagten B. und C. M. betrifft, auch soweit sie des \n\nRaubes schuldig gesprochen worden sind. Eine Teilaufhebung, wie sie die \n\nStaatsanwaltschaft ursprünglich mit ihrer Revisionsbegründungsschrift bean-\n\ntragt hat, scheidet aus, weil der Raub und die aus den vorgenannten Gründen \n\nmöglicherweise von den Angeklagten verwirklichten Gesetzesverletzungen ma-\n\nteriell-rechtlich eine Tat bilden (vgl. BGH NStZ 1997, 276). Demgemäß ist die \n\nvon der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Revision unwirk-\n\nsam und damit unbeachtlich. \n\n13 \n\n2. Infolge der Aufhebung der Verurteilungen müssen die Strafen neu zu-\n\ngemessen werden. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Antragsschriften \n\ndes Generalbundesanwalts verwiesen. \n\n14 \n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein an-\n\nderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/4-str-239-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303c","ref_norm":"303c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/4-str-239-09","retrieved":"2026-07-10 20:02:29.436079+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-29/4-str-239-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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