{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_164-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"4 StR 164/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 164/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 9. Juni \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten R. und \n\nJ. wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom \n\n24. November 2008 mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben \n\na) \n\nhinsichtlich des Angeklagten J. in vollem Um-\n\nfang, \n\nb) \n\nhinsichtlich des Angeklagten R. , soweit von \n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt abgesehen wurde. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R. \n\nwird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge verurteilt, den Angeklagten R. zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten J. zu \n\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Die auf die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten J. hat \n\nmit der Sachrüge Erfolg, so dass es der Erörterung der von ihm erhobenen Ver-\n\nfahrensrügen nicht bedarf. Das Rechtsmittel des Angeklagten R. hat den \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nI. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich beide Ange-\n\nklagte in den Abendstunden des 13. Mai 2008 in der Wohnung der Marianne \n\nH. in Wernigerode auf und genossen, wie schon am Nachmittag zuvor, im \n\nEinzelnen nicht näher feststellbare Mengen Alkohol. In den frühen Morgenstun-\n\nden des 14. Mai 2008 unternahm der erheblich unter Alkoholeinfluss stehende \n\nMarco Pi. , der ebenfalls in der Wohnung anwesend war, Annäherungsversu-\n\nche gegenüber Marianne H. und berührte sie an verschiedenen Körpertei-\n\nlen. Auf den Versuch des Angeklagten J. , Marco Pi. von weiteren Über-\n\ngriffen abzuhalten und ihn zu diesem Zweck von Marianne H. zu trennen, \n\nreagierte Pi. mit einer abwehrenden Armbewegung, wobei er den Ange-\n\nklagten J. mit der Hand am Hals berührte. Über dieses Verhalten ärgerte \n\nsich der Angeklagte R. und beschloss, Marco Pi. dafür mit körperli-\n\ncher Züchtigung zu bestrafen. Er versetzte diesem drei bis vier Faustschläge \n\nauf die linke Gesichtshälfte, woraufhin der Angeklagte J. , der ebenso verär-\n\ngert war, nun seinerseits beschloss, sich der Bestrafung des Marco Pi. an-\n\nzuschließen und bei den Körperverletzungshandlungen mitzuwirken. Er schlug \n\nmehrfach gegen den Körper des Marco Pi. und trat auch mindestens einmal \n\ngegen ihn. In der Zwischenzeit beteiligte sich auch der Angeklagte R. wei-\n\nter an den mit heftigen Schlägen geführten körperlichen Misshandlungen des \n\nmittlerweile von der Couch gerutschten Geschädigten. Beide Angeklagte hätten \n\ndabei auf Grund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen trotz erhebli-\n\nchen Alkoholgenusses erkennen können, dass der auf Grund erheblicher Alko-\n\nholisierung (BAK: 4,0 Promille) nahezu wehrlose Geschädigte bei einer derarti-\n\ngen Behandlung ums Leben kommen könne und dass dieser Erfolg durch ein \n\nUnterlassen der Gewalthandlungen hätte vermieden werden können. Der Ge-\n\nschädigte erlitt unter Anderem eine Schädel-Hirn-Verletzung mit Brückenve-\n\nnenabriss. Die dadurch verursachten Blutungen führten noch am selben Tag \n\nzum Tode. \n\n3 \n\n2. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, \n\ndass die massive Einblutung in das Hirn des Geschädigten infolge des Abrisses \n\nmehrerer Brückenvenen todesursächlich war. Hierfür komme eine stumpfe Ge-\n\nwalteinwirkung gegen den frei beweglichen Kopf des Geschädigten in Betracht; \n\nbei Anwendung entsprechender Kraft könne dafür schon ein Schlag ausrei-\n\nchend sein. Ob schon allein die vor dem Eingreifen des Angeklagten J. von \n\nR. begangenen Gewalthandlungen für den Eintritt des Brückenvenenabris-\n\nses ursächlich waren, hat das Landgericht jedoch, auch insoweit dem Sachver-\n\nständigen folgend, nicht festzustellen vermocht; auch das Zusammenwirken \n\nmehrerer Verletzungshandlungen für den Eintritt des Erfolges hat es nicht fest-\n\nstellen können. Mit der Erwägung, es könne dahinstehen, wer von den beiden \n\nAngeklagten die Handlungen ausgeführt habe, die die tödliche Verletzung her-\n\nvorrief, hat es beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit \n\nTodesfolge verurteilt; beide Angeklagte müssten sich auf Grund der mittäter-\n\nschaftlichen Begehungsweise die Tatbeiträge des jeweils Anderen zurechnen \n\nlassen. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Verurteilung des Angeklagten R. \n\nDer Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen beschloss der \n\nAngeklagte J. , sich der von dem Angeklagten R. begonnenen \"Be-\n\nstrafung\" des Geschädigten anzuschließen und setzte diesen Entschluss so-\n\ndann in die Tat um. Die Gewaltanwendung in diesem zweiten Tatabschnitt er-\n\nfolgte somit im gegenseitigen Einverständnis und Zusammenwirken beider An-\n\ngeklagter. Daher muss sich der Angeklagte R. auch die Schläge und \n\nden Fußtritt des in diesem Handlungsabschnitt hinzugetretenen Angeklagten \n\nJ. gegen das Tatopfer zurechnen lassen. Dass R. die todesursäch-\n\nliche Verletzungshandlung – möglicherweise – nicht selbst vorgenommen hat, \n\nsteht einer Strafbarkeit gemäß § 227 StGB nicht entgegen. Wegen gemein-\n\nschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmit-\n\ntelbar herbeigeführt hat, auch derjenige bestraft werden, der die Verletzung \n\nnicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tat-\n\nentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt, \n\nsofern die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrückli-\n\nchen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich \n\ndes Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (Senatsurteil NStZ 1994, 339 m.w.N.). \n\nSo liegt es hier. \n\n6 \n\n7 \n\nIII. Verurteilung des Angeklagten J. \n\n1. Im Hinblick auf den Angeklagten J. begegnet der Schuldspruch \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge jedoch durchgreifenden rechtlichen \n\nBedenken. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt der Umstand, dass \n\nJ. die von ihm beobachtete vorangegangene Gewaltanwendung durch den \n\nAngeklagten R. billigte und sich zur Teilnahme an dessen weiterer Ge-\n\nwaltanwendung entschloss, nicht dazu, dass die ihm bereits vor seinem Tatent-\n\nschluss durch R. allein verwirklichten Tatumstände zuzurechnen wären. \n\nKann der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für \n\ndie Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und \n\nbleibt deshalb sein eigenes Handeln ohne Einfluss auf den späteren Tod des \n\nGeschädigten, kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der (sukzessi-\n\nven) Mittäterschaft und eine Mitwirkung an einem Verbrechen des § 227 StGB \n\ntrotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen Anderen geschaffe-\n\nnen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548, 549; Senatsurteil NStZ 1994, \n\n339). \n\n8 \n\n2. Da das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht feststellen konnte, welche \n\nder von beiden Angeklagten ausgeübten Gewalteinwirkungen für den todesur-\n\nsächlichen Brückenvenenabriss in der Hirnkammer des Geschädigten ursäch-\n\nlich war, war in Anwendung des Zweifelssatzes davon auszugehen, dass dem \n\nGeschädigten die zum Tode führende Verletzung schon im ersten Teil des Ge-\n\nschehens und damit vor dem Zeitpunkt zugefügt worden war, als der Angeklag-\n\nte J. beschloss, sich der durch den Mitangeklagten R. begonnenen \n\nBestrafung des Tatopfers anzuschließen und bei den Körperverletzungshand-\n\nlungen mitzuwirken. Sollte die zur neuen Verhandlung und Entscheidung beru-\n\nfene Strafkammer insoweit zu keinen weiteren Feststellungen gelangen kön-\n\nnen, kommt hinsichtlich des Angeklagten J. lediglich eine Verurteilung we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung in Betracht. \n\n9 \n\nIV. Rechtlichen Bedenken begegnet weiter, dass das Landgericht von \n\nder Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat \n\n(§ 64 StGB). \n\n10 \n\n1. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei beiden Angeklagten \n\nzwar einen Hang im Sinne von § 64 StGB bejaht, jedoch gemeint, es fehle an \n\neinem symptomatischen Zusammenhang mit der Straftat. Bei beiden Angeklag-\n\nten sei es vielmehr schon im Vorfeld der Suchtentwicklung sozialisationsbedingt \n\nzu einer verschobenen Norm- und Wertevorstellung gekommen, aus der heraus \n\n\"Gewaltanwendungen auch in der Perspektive einer Alkoholabstinenz seitens \n\nder Angeklagten als probates Mittel betrachtet (worden seien), um Konflikte zu \n\nlösen\". Es gebe daher einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der \n\nkörperverletzenden Verhaltensweise und den verschobenen Norm- und Wert-\n\nvorstellungen, nicht aber einen solchen mit der bestehenden Alkoholabhängig-\n\nkeit. \n\n11 \n\n2. Mit dieser Begründung begegnet die Verneinung eines symptomati-\n\nschen Zusammenhangs zwischen der Tatbegehung und einem als möglich an-\n\ngesehenen Hang im Sinne des § 64 StGB durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken. Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel von zu engen Voraus-\n\nsetzungen abhängig gemacht. \n\n12 \n\na) § 64 Abs. 1 StGB setzt einen symptomatischen Zusammenhang zwi-\n\nschen dem festgestellten Hang zum übermäßigen Alkohol- bzw. Drogengenuss \n\nund der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters voraus (vgl. nur BGHR StGB § 64 \n\nZusammenhang, symptomatischer 1). Ein solcher Zusammenhang zwischen \n\nden begangenen und den künftig zu befürchtenden Straftaten einerseits und \n\ndem Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss andererseits ist auch dann zu be-\n\njahen, wenn der Hang zum Alkoholgenuss – neben anderen Umständen – mit \n\ndazu beigetragen hat, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begangen \n\nhat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besor-\n\ngen ist (BGH NStZ-RR 1997, 231; BGH NStZ 2000, 25). Der Zusammenhang \n\nkann grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht \n\nnoch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von \n\nStraftaten begründen (BGHR aaO). \n\n13 \n\nb) Die Strafkammer hat insoweit festgestellt, dass beide Angeklagte seit \n\nihrem sechzehnten Lebensjahr regelmäßig Alkoholmissbrauch betreiben, teil-\n\nweise bis zum Eintritt des Kontrollverlustes, und daneben in erheblichem Um-\n\nfang Drogen konsumieren. Der Angeklagte R. hat bereits zweimal eine \n\nkurzzeitige Therapiemaßnahme absolviert. Lebensinhalt beider Angeklagter ist \n\nseit Jahren der regelmäßige Konsum von Alkohol und Rauschmitteln im Freun-\n\ndeskreis, lediglich unterbrochen durch die Verbüßung von Freiheitsstrafen aus \n\nzahlreichen Vorverurteilungen wegen Körperverletzungs- und Eigentumsdelik-\n\nten. Die Angeklagten verfügen über keine abgeschlossene Berufsausbildung \n\nund gehen keiner geregelten Beschäftigung nach. Die hier abgeurteilte Tat \n\nsteht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zuvor über den wesentlichen \n\nTeil des Tattages hinweg betriebenen Alkoholkonsum. Dass die erhebliche Al-\n\nkoholisierung die gewalttätige Reaktion der Angeklagten auf eine vergleichs-\n\nweise geringfügige sexuelle Belästigung einer dritten Person mit beeinflusst hat, \n\nliegt danach auf der Hand. Damit ist der erforderliche symptomatische Zusam-\n\nmenhang in dem Sinne dargetan, dass die Alkoholsucht die Begehung der Tat \n\nmit ausgelöst hat, mag sie ihre Ursache auch in der von dem medizinischen \n\nSachverständigen bei den Angeklagten festgestellten, bereits zuvor sozialisati-\n\nonsbedingt eingetretenen Verschiebung der allgemeinen Norm- und Wertevor-\n\nstellungen haben. Kann die kriminalitätsfördernde Wirkung der Sucht in einem \n\nsolchen Fall durch eine erfolgreiche Behandlung beseitigt werden, ist auch die \n\nTätergefährlichkeit im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB vermindert. Den Urteilsgrün-\n\nden kann nicht entnommen werden, dass bei beiden Angeklagten die hinrei-\n\nchend konkrete Aussicht eines solchen Behandlungserfolges nicht besteht. \n\n14 \n\nc) Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nach-\n\nholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt \n\n37, 5, 7; BGH NStZ-RR 2008, 107). Sie haben die Nichtanwendung des § 64 \n\nStGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 \n\nf.). Der Strafausspruch bei dem Angeklagten R. kann bestehen bleiben. \n\nDer Senat kann angesichts des Tatbildes ausschließen, dass der Tatrichter bei \n\nAnordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. \n\n15 \n\n3. Es wird nunmehr mit sachverständiger Hilfe (§ 246 a StPO) die hinrei-\n\nchend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB sowie - im Hin-\n\nblick auf § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen \n\nGesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl I 1327) – die zur Therapie erforder-\n\nliche Dauer der Unterbringung zu klären sein (vgl. Senatsbeschluss StV 2007, \n\n634). \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/4-str-164-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/4-str-164-09","retrieved":"2026-07-10 19:35:03.482035+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-09/4-str-164-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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