{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_134-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"4 StR 134/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 67 Abs. 2 Satz 2; JGG § 7 Abs. 1 § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie- hungsanstalt vom 16. Juli 2007 gilt gem. § 7 Abs. 1 JGG in Verb. m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 134/09 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 67 Abs. 2 Satz 2; \n\nJGG § 7 Abs. 1 \n\n§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-\n\nhungsanstalt vom 16. Juli 2007 gilt gem. § 7 Abs. 1 JGG in Verb. m. § 61 \n\nNr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 StR 134/09 – LG Essen \n\nwegen Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 24. November 2008 im gesam-\n\nten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zu-\n\nständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten als Jugendli-\n\nchen wegen Totschlags und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Ju-\n\ngendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung \n\nsachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des \n\nRechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\nDie sachverständig beratene Jugendkammer hat die Anordnung, den zur \n\nTatzeit 16 Jahre alten Angeklagten, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung \n\nder Tat wegen Alkoholisierung in Verbindung mit einer kombinierten Störung \n\ndes Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10: F 92.9) erheblich vermindert \n\nwar, gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, für sich ge-\n\nnommen rechtsfehlerfrei begründet. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, \n\ndass das Landgericht geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe \n\nabzusehen ist, weil deren Verhängung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte \n\nUnterbringungsanordnung entbehrlich ist. Bei schuldhaft begangenen Straftaten \n\neröffnet § 5 Abs. 3 JGG die Möglichkeit, von der an sich erforderlichen Verhän-\n\ngung von Jugendstrafe abzusehen, wenn sie als zusätzliche erzieherische \n\nMaßnahme wegen der Maßregelanordnung nicht erforderlich ist, und trägt da-\n\nmit dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Ju-\n\ngendstrafrecht Rechnung (BGHSt 39, 92, 95). Eine entsprechende Prüfung und \n\nEntscheidung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Zwar betrifft \n\nder Rechtsfehler unmittelbar nur die Verhängung der Jugendstrafe. Wegen des \n\ndurch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen \n\nStrafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 für die Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) hebt der Senat den Rechtsfol-\n\ngenausspruch insgesamt auf. \n\nII. \n\n3 \n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol-\n\ngendes hin: \n\n4 \n\nGemäß § 7 JGG in Verb. mit § 61 Nr. 2 StGB richtet sich die Anordnung \n\nder Unterbringung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden in einer Entzie-\n\nhungsanstalt nach den Vorschriften über die Anordnung von Maßregeln der \n\nBesserung und Sicherung in den §§ 63 ff. StGB (vgl. Senatsurteil StraFo 2003, \n\n210). Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 StGB wird gemäß § 93 a Abs. 1 JGG bei \n\nsuchtkranken Jugendlichen – und bei Heranwachsenden, soweit materielles \n\nJugendstrafrecht angewandt wurde (§§ 110 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG; vgl. Ei-\n\nsenberg, JGG 13. Aufl. § 93 a Rn. 2) – in einer Einrichtung vollzogen, in der die \n\nfür eine Behandlung erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und so-\n\nzialen Hilfen zur Verfügung stehen. Sollte die Jugendkammer, was im vorlie-\n\ngenden Fall nahe liegt, unter Berücksichtigung des in den Gründen des ange-\n\nfochtenen Urteils erwogenen besonderen erzieherischen Bedarfs die Unterbrin-\n\ngungsanordnung erneut mit der Verhängung von Jugendstrafe verbinden, gilt \n\nfür die Reihenfolge der Vollstreckung § 67 StGB (BGHR StGB § 67 Abs. 2 \n\nZweckerreichung, leichtere 7; MünchKommStGB/Altenhain § 7 JGG Rdn. 23; \n\nDiemer in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 5. Aufl. § 7 Rdn. 11). Diese Rechtsla-\n\nge ist durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-\n\nhungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) nicht geändert worden. Der Ge-\n\nsetzgeber hat die Verweisungsnorm des § 7 JGG vielmehr unverändert gelas-\n\nsen. Daher gilt auch im vorliegenden Fall § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. dieses \n\nGesetzes, wonach das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren \n\nbestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. \n\nNach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass \n\nnach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 \n\nAbs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Be-\n\nwährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. nur Se-\n\nnatsbeschluss StV 2007, 634). Für den Fall der Verhängung einer Jugendstrafe \n\nvon über drei Jahren wird das Landgericht dies bedenken und über die Dauer \n\ndes Vorwegvollzugs unter Berücksichtigung der zur Therapie erforderlichen \n\nDauer der Unterbringung mit sachverständiger Hilfe befinden müssen. \n\nTepperwien Athing Ernemann \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/4-str-134-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/4-str-134-09","retrieved":"2026-07-10 19:33:14.238602+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-26/4-str-134-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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