{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_101-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"4 StR 101/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 101/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum - 1. Große auswärtige Strafkam-\n\nmer Recklinghausen - vom 27. Oktober 2008 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls in fünf Fällen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit \n\nfreigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge \n\nErfolg, so dass es einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf. \n\n2 \n\n3 \n\nI. 1. Zu den Anlasstaten hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes \n\nfestgestellt: \n\nAm 17. Mai 2007 verschaffte sich der Angeklagte durch ein zuvor einge-\n\nschlagenes Fenster Zutritt zum Wohnhaus der Eheleute N. und entwende-\n\nte u. a. etwa 200 Euro Bargeld sowie Schmuck im Wert von mindestens \n\n15.000 Euro (Fall 1). Am 27. Mai 2007 trat der Angeklagte die Tür zur Wohnung \n\nder Eheleute W. ein und entwendete Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte \n\nsowie Personaldokumente (Fall 2). In beiden Fällen eignete sich der Angeklagte \n\nferner EC-Karten an, mit denen er – vergeblich – an Geldautomaten Bargeld \n\nabzuheben versuchte, wobei er jeweils gefilmt wurde. Am 28. Mai 2007 stieg \n\nder Angeklagte durch ein auf Kipp stehendes Fenster in das Wohnhaus der \n\nGeschädigten G. und A. ein und nahm u.a. Schmuckgegen-stände im Wert \n\nvon mehreren Hundert Euro an sich, um diese für sich zu behalten (Fall 3). In \n\nden Mittagsstunden des 2. Juni 2007 verschaffte sich der Angeklagte mit Hilfe \n\neines Schlüssels, den die Wohnungsinhaberin im Schloss der Terrassentür ste-\n\ncken gelassen hatte, Zugang zum Wohnhaus der Eheleute K. ; Tatbeute \n\nwaren hier u.a. diverse Schmuckstücke, ein Mobiltelefon sowie Bargeld in Höhe \n\nvon 480 Euro (Fall 4). Am frühen Abend desselben Tages stieg der Angeklagte \n\ndurch ein zuvor mit einem Stein eingeschlagenes Fenster in das Wohnhaus der \n\nEheleute R. ein, wurde jedoch von den Geschädigten auf frischer Tat be-\n\ntroffen, nachdem er zwei Ringe an sich genommen hatte. Daraufhin ergriff er \n\ndie Flucht, wurde aber später in Tatortnähe festgenommen (Fall 5). \n\n4 \n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter \n\neiner drogeninduzierten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem For-\n\nmenkreis der Schizophrenie. Auf Grund dieser Störung war seine Steuerungs-\n\nfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten mit Sicherheit erheblich vermindert, \n\nnicht ausschließbar sogar völlig aufgehoben. \n\n5 \n\nII. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n6 \n\nNeben der positiven Feststellung eines länger andauernden Defekts, der \n\nzumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des \n\n§ 21 StGB begründet, setzt die Maßregelanordnung die Begehung einer oder \n\nmehrerer rechtswidriger Taten in diesem Zustand voraus, die auf den die An-\n\nnahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen \n\nsind, mit diesem also in einem symptomatischen Zusammenhang stehen (st. \n\nRspr.; vgl. nur BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 15). Diese Voraussetzungen \n\nwerden in den Urteilsgründen nicht ausreichend belegt. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Schon hinsichtlich der Taten, die Anlass für die Unterbringungsanord-\n\nnung sind, leidet das angefochtene Urteil an durchgreifenden Feststellungs- \n\nund Begründungsmängeln. \n\na) Gemäß § 267 Abs. 1 StPO i.V.m. § 261 StPO hat das erkennende Ge-\n\nricht die zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen in einer geschlossenen \n\nDarstellung niederzulegen und erschöpfend zu würdigen. Gebotene eigene Ur-\n\nteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen – mit Ausnahme des in § 267 Abs. \n\n1 Satz 3 StPO geregelten Falles – nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, \n\nweil sonst eine revisionsgerichtliche Kontrolle nicht möglich ist (BGH NStZ \n\n2007, 478; BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 3 StR 405/03). Diesen \n\nAnforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts zu den Fällen 1 bis \n\n4 nicht gerecht. \n\n9 \n\nDer Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten und erklärt, die Einbruchs-\n\ndiebstähle müssten von einer ihm ähnlich sehenden Person begangen worden \n\nsein. Bei der fotografierten Person in den Fällen 1 und 2 müsse es sich um sei-\n\nnen Bruder handeln, der ihm gegenüber \"die Taten\" in einem Brief zugegeben \n\nhabe. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten auf der \n\nGrundlage eines kriminaltechnischen Vergleichsgutachtens überzeugt, wonach \n\ndie Person auf den Fotos aus den Überwachungskameras nicht mit dem Bruder \n\ndes Angeklagten identisch ist. Ferner hat es seine Überzeugung in den Fällen \n\n1, 3 und 4 auf die Ergebnisse eines Gutachtens zu den an den Tatorten gesi-\n\ncherten Schuhspuren gestützt. Danach ist der Angeklagte als Täter in den Fäl-\n\nlen 1 und 4 jedenfalls nicht auszuschließen, in Fall 3 haben sich Anhaltspunkte \n\nfür den Angeklagten als Spurenverursacher ergeben. Die Strafkammer hat je-\n\ndoch zu den Ergebnissen dieser Gutachten weder Zeugen noch Sachverstän-\n\ndige vernommen und die Gutachten – ebenso wie das angebliche Selbstbezich-\n\ntigungsschreiben des Bruders des Angeklagten – auch nicht gem. §§ 249 ff. \n\nStPO verlesen, sondern auf diese Beweismittel lediglich Bezug genommen. \n\nDieser Verfahrensweise steht § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen, wonach eine \n\nBezugnahme in den Urteilsgründen lediglich für bei den Akten befindliche Licht-\n\nbilder zulässig ist. Damit fehlt der Überzeugungsbildung des Landgerichts in \n\nden Fällen 1 bis 4 die erforderliche Grundlage. Diese ergibt sich in Fall 4 auch \n\nnicht aus der Erwägung, das beim Angeklagten sichergestellte Mobiltelefon sei \n\nvon demselben Typ wie das den Geschädigten in diesem Fall entwendete Ge-\n\nrät. Nach den Feststellungen waren sämtliche individuellen Daten auf dem si-\n\nchergestellten Mobiltelefon gelöscht; welche Beweisbedeutung dem Umstand \n\nzukommen soll, dass entgegen dem Vortrag der Verteidigung aus der Garantie-\n\nkarte die Individualnummer des Gerätes nicht ersichtlich war und diese auch \n\nnicht mit der MSM-Nummer im Gerät identisch war, erschließt sich aus den Ur-\n\nteilsgründen nicht. \n\n10 \n\nb) Die Beweiswürdigung in Fall 5 begegnet ebenfalls durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklag-\n\nten stützt das Landgericht hier auf die Angaben der Zeugin S. , die den An-\n\ngeklagten auf seiner Flucht aus ihrem fahrenden Pkw heraus wahrnahm, als er \n\naus einem Gebüsch am Straßenrand sprang, so dass sie stark bremsen muss-\n\nte. Nach Festnahme des Angeklagten habe die Zeugin diesen auf der Polizei-\n\nwache identifiziert, nachdem sie Gelegenheit hatte, ihn zu betrachten, während \n\ner in einer Verwahrzelle schlief. Ferner habe, so das Landgericht, der Zeuge \n\nD. , der den Angeklagten bei seiner Flucht vom Grundstück der Geschä-\n\ndigten R. verfolgt hatte, bei späterer Vorlage eines Lichtbildes bekundet, die \n\nin der Tatnacht beobachtete Person habe eine ebenso markante Nase wie die-\n\nser gehabt. \n\n11 \n\nDer naheliegend eingeschränkte Beweiswert der Wiedererkennungsleis-\n\ntung der Zeugin S. hätte angesichts der anerkannten kriminalistischen \n\nStandards ersichtlich nicht entsprechenden Verfahrensweise bei der Durchfüh-\n\nrung einer Gegenüberstellung allein mit dem Angeklagten, der dazu noch in \n\neiner Verwahrzelle schlief, keinesfalls unerörtert bleiben dürfen. Das Landge-\n\nricht teilt ferner nicht mit, unter welchen genauen Umständen die Lichtbildvorla-\n\nge mit dem Zeugen D. durchgeführt wurde. Dazu hätte vor dem Hinter-\n\ngrund der Beweislage und angesichts der Bedeutung dieses Augenzeugen be-\n\nsonderer Anlass bestanden (vgl. dazu Senatsbeschluss NStZ 1996, 350). \n\n12 \n\n13 \n\n2. Auch die weiteren Voraussetzungen der Maßregelanordnung sind im \n\nangefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. \n\na) Das Landgericht hat zur Begründung erheblich verminderter und nicht \n\nausschließbar völlig aufgehobener Schuldfähigkeit lediglich das Ergebnis der \n\nBegutachtung durch den medizinischen Sachverständigen mitgeteilt, wonach \n\nneben einer Drogenabhängigkeit das Vollbild einer unbehandelten paranoiden \n\nSchizophrenie (ICD-10 F 20.0) vorliege; konsumiere der Angeklagte Drogen, \n\nkomme es bei ihm zu psychotischen Exacerbationen. \n\n14 \n\nDie ICD-10 zählt indessen lediglich Erkrankungen und Verhaltensstörun-\n\ngen auf und ordnet sie ein. Eine Aussage dahin, dass die Schuldfähigkeit eines \n\nTäters im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt ist, trifft sie nicht. Die Aufnahme \n\neines bestimmten Krankheitsbildes in den Katalog entbindet den Tatrichter da-\n\nher nicht davon, konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Stö-\n\nrung zu treffen und ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Auch wenn der \n\nSachverständige, wie im vorliegenden Fall, in seiner Diagnose vom Vollbild der \n\nSchizophrenie ausgeht, ist dies nicht zwangsläufig mit einer Beeinträchtigung \n\nder Schuldfähigkeit im konkreten Fall verbunden (BGH, Beschluss vom 3. Juli \n\n1991 – 3 StR 69/91). Deshalb ist es regelmäßig unerlässlich, sich auch mit dem \n\nkonkreten Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat auseinanderzu-\n\nsetzen (BGH NStZ 1997, 383). Ausführungen dazu, wie sich die Krankheit des \n\nAngeklagten auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der fünf Anlasstaten aus-\n\ngewirkt hat, fehlen im Urteil. Insbesondere bleibt offen, ob und in welchem Um-\n\nfang die psychische Störung (erst) im Zusammenwirken mit dem Konsum von \n\nDrogen die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt hat. Erörterungen \n\ndazu hätten sich insbesondere angesichts der Feststellungen aufgedrängt, die \n\ndas Landgericht aus Anlass der Tat in Fall 5 getroffen hat. \n\n15 \n\nb) Die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob von dem Angeklagten \n\ninfolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und \n\ner deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, genügen unter den gegebenen \n\nUmständen ebenfalls nicht, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu er-\n\nmöglichen. \n\n16 \n\nDiese Frage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und seiner \n\nTaten (Symptomtaten) zu beantworten (vgl. nur BGHSt 27, 246, 248 f.; BGH \n\nNJW 1983, 350). In den Urteilsgründen ist lediglich ausgeführt, nach Beurtei-\n\nlung des Sachverständigen bestehe beim Angeklagten infolge seines psychi-\n\nschen Zustandes ein erhebliches Rückfallrisiko für einschlägige Taten, zumal er \n\ninnerhalb kurzer Zeit fünf gravierende Taten begangen habe, weiterhin Drogen \n\nkonsumiere und nicht krankheitseinsichtig sei. Die Urteilsgründe lassen besor-\n\ngen, dass sich die Strafkammer dieser Beurteilung ohne die gebotene Überprü-\n\nfung angeschlossen hat. Zudem fehlt es an der Mitteilung der wesentlichen, \n\nzum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit er-\n\nforderlichen Anknüpfungstatsachen. \n\n17 \n\n3. Ergänzend merkt der Senat an, dass in Fall 5 der Urteilsgründe die \n\nAnnahme eines Wohnungseinbruchsdiebstahls im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB von den Feststellungen nicht getragen wird, da sich der Angeklagte mit \n\nHilfe des im Schloss der Terrassentür steckenden Wohnungsschlüssels Zutritt \n\nverschaffte. \n\nTepperwien Athing RiBGH Dr. Ernemann ist in- \n folge Urlaubs gehindert zu \n unterschreiben \n\n Tepperwien \n\n Franke Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_101-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/4-str-101-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_101-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_101-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/4-str-101-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_StR_101-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:57.334877+00:00"}}