{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_ARs___7-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-08-25","aktenzeichen":"4 ARs 7/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 ARs 7/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. \n\nhier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009 \n- 5 StR 530/08 - \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDer 4. Strafsenat hält an seiner, der beabsichtigten Entschei-\n\ndung des 5. Strafsenats widersprechenden Rechtsprechung \n\nfest, wonach der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 \n\nStPO vorliegt, wenn eine Augenscheinseinnahme anlässlich \n\neiner Zeugenvernehmung unter Ausschluss des Angeklagten \n\nvon der Hauptverhandlung durchgeführt und nach Wiederzu-\n\nlassung des Angeklagten in seiner Anwesenheit nicht wieder-\n\nholt wurde. Diese Rechsprechung des 4. Strafsenats steht der \n\nbeabsichtigten Verwerfung der Revision im vorliegenden Fall \n\njedoch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entgegen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: \n\nErfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeu-\n\ngenvernehmung gemäß § 247 StPO in seiner andauernden \n\nAbwesenheit eine förmliche Augenscheinseinnahme, die mit \n\nder Vernehmung in engem Sachzusammenhang steht, so ist \n\ndem Angeklagten bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 \n\nStPO das in seiner Abwesenheit in Augenschein genommene \n\nObjekt vorzuzeigen; das ist im Zusammenhang mit der Unter-\n\nrichtung zu protokollieren. Bei einer so gestalteten Unterrich-\n\ntung ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO \n\nnicht erfüllt. \n\n2 \n\n3 \n\nEr hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese gegebe-\n\nnenfalls an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. \n\n1. Soweit der 5. Strafsenat dem Begriff der Vernehmung im Sinne des \n\n§ 247 StPO bei Rügen nach § 338 Nr. 5 StPO in Abkehr von bisheriger Recht-\n\nsprechung den Inhalt geben will, den dieser Begriff nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs bei Rügen nach § 338 Nr. 6 StPO hat, wi-\n\nderspricht dies der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss NStZ \n\n1997, 402). \n\n4 \n\nGemäß § 230 Abs. 1 StPO hat die Hauptverhandlung in ununterbroche-\n\nner Anwesenheit des Angeklagten stattzufinden, sofern das Gesetz keine Aus-\n\nnahme zulässt. Seine Anwesenheit soll nicht nur dem Tatrichter einen unmittel-\n\nbaren Eindruck von der Person des Angeklagten vermitteln und damit die \n\nWahrheitsfindung fördern; gleichermaßen dient sie der Sicherung einer unein-\n\ngeschränkten Verteidigung des Angeklagten und der Wahrung seines Rechts \n\nauf rechtliches Gehör (BGHSt 26, 84, 90; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 230 \n\nRn. 3). Deshalb sind Vorschriften, die, wie § 247 StPO, Ausnahmen von der \n\nununterbrochenen Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu-\n\nlassen, regelmäßig eng auszulegen (BGHSt 15, 194, 195; 22, 18, 20; 26, 218, \n\n220). Im Hinblick auf die in den gesetzlichen Wertungen zum Ausdruck kom-\n\nmende fundamentale Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten hat \n\nder Senat Bedenken, den Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 StPO \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 338 Nr. 6 StPO anzugleichen \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage – 4 ARs 6/09). \n\n5 \n\n2. Soweit der anfragende Senat jedoch eine Heilung des geltend ge-\n\nmachten Verfahrensverstoßes darin sieht, dass der Angeklagte das Augen-\n\nscheinsobjekt während seiner Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO besich-\n\ntigt hat und alle weiter anwesenden notwendigen Verfahrensbeteiligten die \n\nMöglichkeit hatten, das Augenscheinsobjekt ihrerseits erneut zu besichtigen, \n\nhält der Senat dies für ausreichend. Hier anders zu verfahren würde einen blo-\n\nßen Formalismus darstellen (so schon der 2. Strafsenat NJW 1988, 429, 430) \n\nund ist auch unter Berücksichtigung der umfassenden Informationsrechte des \n\nAngeklagten nicht geboten. In dem dem anfragenden Senat zur Entscheidung \n\nvorliegenden Fall ist der Verfahrensverstoß daher als geheilt anzusehen, da \n\ndas Augenscheinsobjekt vom Angeklagten auf Anordnung des Vorsitzenden im \n\nRahmen seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO in Augenschein genom-\n\nmen wurde. Dass es den übrigen Verfahrensbeteiligten verwehrt gewesen wä-\n\nre, das Augenscheinsobjekt aus Anlass der Unterrichtung des Angeklagten \n\nnach § 247 Satz 4 StPO nochmals zu besichtigen, ist nach Lage der Dinge \n\nnicht anzunehmen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Franke Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_ARs___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-25/4-ars-7-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_ARs___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_ARs___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-25/4-ars-7-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_ARs___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:18.437393+00:00"}}