{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2009/4_ARs__18-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"4 ARs 18/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 ARs 18/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer beabsichtigten Rechtsprechung des 2. Strafsenats \n\nsteht Rechtsprechung des 4. Strafsenats nicht entgegen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\n1. Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: \n\n\"Die Aufhebung eines Urteils wegen eines Rechtsfehlers bei der Anwen-\n\ndung des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juli 2007 \n\n(BGBl. I 1327) ist auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten gemäß § 357 \n\nSatz 1 StPO zu erstrecken, wenn sich die vom Tatrichter festgestellte voraus-\n\nsichtliche Dauer der Unterbringung nach § 64 StGB auch für den Mitangeklag-\n\nten aus den Urteilsgründen ergibt und der Tatrichter bei dem Mitangeklagten \n\nebenso wie beim Revisionsführer sich bei der Bemessung des vorab zu voll-\n\nstreckenden Teils der Freiheitsstrafe entgegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB nicht \n\nam Halbstrafenzeitpunkt orientiert hat.\" \n\n3 \n\nEr hat daher bei den übrigen Strafsenaten angefragt, ob dortige Recht-\n\nsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegen steht und ob gegebenen-\n\nfalls an ihr festgehalten wird. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Rechtsprechung des 4. Strafsenats steht der beabsichtigten Entschei-\n\ndung bisher nicht entgegen. \n\nDer Senat hat jedoch Bedenken gegen eine solche Erstreckung. \n\na) Bei § 67 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine dem Vollstreckungs-\n\nrecht zuzuordnende Vorschrift. Schon deshalb ist zweifelhaft, ob seine fehler-\n\nhafte Anwendung eine \"Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes\" \n\ndarstellt, wie sie § 357 Satz 1 StPO voraussetzt. \n\nAnders als in den Fällen etwa des § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 \n\nStGB (vgl. BGH Beschl. v. 1. September 2009 - 3 StR 264/09 m.w.N.) ist es \n\ndem (Vollstreckungs-)Gericht gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB möglich, die Ent-\n\nscheidung nach § 67 Abs. 2 Satz 1, 2 StGB schon dann zu ändern, wenn \"Um-\n\nstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen\". Der nur \n\nausnahmsweise zulässige Eingriff in die Rechtskraft eines Urteils mit Hilfe des \n\n§ 357 StPO (vgl. BGHSt 51, 34, 41) ist daher zur \"Wahrung der materiellen Ge-\n\nrechtigkeit\" (vgl. Wohlers/Gaede NStZ 2004, 9, 10, 15 [zur Entstehungsge-\n\nschichte des § 357 StPO]) bzw. zur Durchsetzung der \"Idee der materiellen Ge-\n\nrechtigkeit\" (BGH aaO S. 43; KK-Kuckein StPO 6. Aufl. § 357 Rdn. 1 m.w.N.) \n\nnicht geboten. \n\nb) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 357 StPO ist aber auch aus \n\neinem weiteren Grund zweifelhaft. \n\nDem 2. Strafsenat ist zwar darin zuzustimmen, dass - wenn der Tatrich-\n\nter die erforderliche Therapiedauer festgestellt hat - § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB \n\ndem Gericht bei der Bestimmung des vorab zu vollziehenden Teils der Strafe \n\ngrundsätzlich keinen Ermessensspielraum zugesteht, so dass das Revisionsge-\n\nricht gegebenenfalls nur einen Berechnungsfehler des Tatrichters korrigiert. Die \n\nEntscheidung darüber, in welcher Reihenfolge die Maßregel und die Strafe oder \n\nein Teil derselben vollstreckt werden sollen, und die Feststellung der voraus-\n\nsichtlichen Therapiedauer beruhen aber auf individuellen, (nur) den jeweiligen \n\nAngeklagten betreffenden Erwägungen. Diese dürfen beim Nichtrevidenten vom \n\nRevisionsgericht nicht überprüft werden (§ 352 Abs. 1 StPO; vgl. zur alten Fas-\n\nsung von § 67 Abs. 2 StGB auch Senat, Beschl. v. 23. April 1991 - 4 StR \n\n121/91, NJW 1991, 2431, 2432). Deshalb erscheint es auch nicht angezeigt, \n\neine auf der Grundlage solcher individueller Faktoren getroffene, aus einem \n\nanderen Grund rechtsfehlerhafte Entscheidung zum Anlass für eine Erstre-\n\nckung zu nehmen. \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_ARs__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/4-ars-18-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_ARs__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_ARs__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/4-ars-18-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2009/4_ARs__18-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:32.127665+00:00"}}