{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR___6-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"4 StR 6/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 6/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Hausfriedensbruchs u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 25. September 2007 im Maß-\n\nregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der \n\nMaßregelausspruch entfällt. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nJedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt und wer-\n\nden die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur \n\nHälfte der Staatskasse auferlegt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des - im Zustand der erheblich \n\nverminderten Schuldfähigkeit begangenen - Hausfriedensbruchs in neun Fällen \n\nund der Beleidigung für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten \n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet \n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßre-\n\ngelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begründet. \n\n2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\na) Allerdings begegnet das Urteil entgegen den Einwendungen der Revi-\n\nsion keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht - darin dem gehörten \n\npsychiatrischen Sachverständigen folgend - bei dem Angeklagten eine emotio-\n\nnal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ festgestellt und darin - \n\nwie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend belegt - einen für \n\ndie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-\n\nausgesetzten nicht nur vorübergehenden, sondern überdauernden Defekt vom \n\nSchweregrad des § 21 StGB gesehen hat. Auch der symptomatische Zusam-\n\nmenhang zwischen den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und der \n\nfestgestellten Persönlichkeitsstörung ist rechtsfehlerfrei belegt: Psychodyna-\n\nmisch sei die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten durch die Tendenz ge-\n\nkennzeichnet, Impulse auszureagieren, ohne mögliche Konsequenzen ausrei-\n\nchend zu berücksichtigen; dass der Angeklagte die Geschädigte hartnäckig je-\n\nweils bis auf ihr Wohnanwesen verfolgt habe, sei Ausdruck seiner gestörten \n\nBeziehungsstruktur, innerhalb derer es zu einer \"krankhaften Fixierung\" des \n\nAngeklagten auf die Person der Geschädigten gekommen sei, die ihm die ver-\n\nmeintliche \"moralische Berechtigung\" vermittelt habe, die Geschädigte und ihre \n\nFamilie wiederholt auf ihrem Grundstück aufzusuchen. Auch wenn danach die \n\npsychiatrischen Grundlagen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 \n\nStGB vorliegen, kann der Maßregelausspruch gleichwohl nicht bestehen blei-\n\nben, weil das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose \n\nnicht ausreichend begründet hat: \n\n5 \n\nb) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-\n\nßerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet wer-\n\nden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende infolge seines \n\nfortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen \n\nwerde. Davon ist das Landgericht ausgegangen, indem es gemeint hat, die \n\nkünftig zu erwartenden Strafen würden sich \"nicht auf Übergriffe der verfah-\n\nrensgegenständlichen Art beschränk(en), sondern auch auf körperliche \n\nAggressionen erstrecken, sobald der Angeklagte eindeutige Ablehnung erfahre\" \n\n(UA 17). Das Landgericht durfte bei dieser Einschätzung grundsätzlich auf die \n\nden Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Tatgeschehen zurückgreifen. Aller-\n\ndings lagen jene Vorfälle, bei denen der Angeklagte die Frauen, mit denen er in \n\nBeziehung stand, mit Fäusten geschlagen hatte, mittlerweile neun bzw. zuletzt \n\nviereinhalb Jahre zurück. Weitere aggressive Übergriffe des Angeklagten erge-\n\nben sich aus dem Urteil nicht. Auch gegen die nunmehr Geschädigte ist der \n\nAngeklagte nicht gewalttätig geworden. Das hat das Landgericht zwar nicht \n\nverkannt. Dass dies aber - wie das Landgericht ersichtlich gemeint hat - allein \n\ndarauf zurückzuführen ist, dass die Geschädigte dem Angeklagten gegenüber \n\nfortdauernd ihre Zuneigung zum Ausdruck gebracht habe, wird jedoch nicht al-\n\nlen Umständen gerecht, die hier gegen die angenommene Gefährlichkeitsprog-\n\nnose sprechen. Denn auch wenn die Geschädigte dem Angeklagten weiterhin \n\nVerständnis entgegengebracht hat, hatte sie sich doch jedenfalls bereits Anfang \n\ndes Jahres 2006 endgültig von ihm distanziert und sogar im Gerichtswege eine \n\nUnterlassungsverfügung gegen ihn erwirkt. Wenn der Angeklagte gleichwohl bei \n\nspäteren Zusammentreffen mit ihr nicht gewalttätig geworden ist, sondern sich \n\ndarauf \"beschränkte\", ihr - vergleichbar dem \"stalking\" (nunmehr seit dem 31. \n\nMärz 2007 strafbar nach § 238 StGB) - nachzustellen, spricht das eher dafür, \n\ndass der Angeklagte ungeachtet seiner narzisstischen Kränkbarkeit selbst dann \n\nnicht ohne Weiteres impulsiv aggressiv reagiert, wenn er bei seiner jeweiligen \n\nBezugsperson Ablehnung erfährt. Auch wenn die Anordnung der Unterbringung \n\nnach § 63 StGB nicht grundsätzlich voraussetzt, dass die Anlasstaten selbst \n\nerheblich sind (vgl. BGH NStZ 1986, 237), hätte es jedenfalls eingehenderer \n\nDarlegung bedurft, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheb-\n\nlichem Gewicht zu erwarten sind, die die Anordnung einer zeitlich nicht befriste-\n\nten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen ver-\n\nmögen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 – 4 StR 485/99). \n\n6 \n\nc) Davon abgesehen könnte der Senat den Maßregelausspruch aber \n\nauch deshalb nicht bestätigen, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts \n\nangesichts der dem absoluten Bagatellbereich zuzuordnenden, dem Angeklag-\n\nten hier angelasteten Taten die Verhältnismäßigkeit der Maßregel im Sinne des \n\n§ 62 StGB nicht mehr gewahrt ist. Das könnte anders zu sehen sein, wenn der \n\nAngeklagte bei den hier abgeurteilten Taten nur durch äußere, von ihm unab-\n\nhängige Umstände an gravierenden Übergriffen gegenüber der Geschädigten \n\noder ihrer Familie gehindert worden wäre. Dafür, dass es sich so verhält, lässt \n\nsich den Feststellungen aber nichts entnehmen. Die Unverhältnismäßigkeit der \n\nMaßregelanordnung wird hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der \n\nAngeklagte nach Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer einer \n\njedenfalls mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlung bedarf. \n\nDenn die strafrechtliche Unterbringung rechtfertigt sich nicht schon allein auf \n\nGrund des Bestehens einer fortdauernden psychischen Störung und deren Be-\n\nhandlungsbedürftigkeit (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 2). \n\n7 \n\n3. Der Senat schließt aus, dass sich auf Grund neuer Hauptverhandlung \n\nweitere Feststellungen treffen lassen, die hier die Anordnung der Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus tragfähig begründen \n\nkönnten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entscheidet er \n\ndeshalb dahin, dass der Maßregelausspruch entfällt. \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/4-str-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/4-str-6-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:11.917591+00:00"}}