{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__94-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"4 StR 94/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 94/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 12. Dezember 2007 im \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge schuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit \n\nihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechts-\n\nmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens wird von den \n\nFeststellungen nicht getragen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs zu Rauschgiftkurieren, die lediglich eine untergeordnete Rolle spie-\n\nlen, ist grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln auszugehen (vgl. BGHSt - GS - 50, 252, 266; Senatsbeschluss \n\nvom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07 - m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn der \n\nKurier - wovon hier nach den getroffenen Feststellungen auszugehen ist - mit \n\ndem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss \n\nauf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts \n\nhat und ihm auch die Gestaltung des Transports vorgegeben wird. \n\n3 \n\nIn Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz an \n\ndem Rauschgift gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, denn der Besitz ist nur dann \n\ngegenüber dem Handeltreiben subsidiär, wenn dieses in Täterschaft begangen \n\nwird (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 m.w.N.). Der Senat \n\nkann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, \n\nweil die Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können. \n\n4 \n\n2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der \n\ngemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich \n\nauch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__94-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/4-str-94-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__94-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__94-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/4-str-94-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__94-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:35.559602+00:00"}}