{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__89-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"4 StR 89/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 89/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer sexueller Nötigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 3. September 2007 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurtei-\n\nlung wegen tateinheitlich begangener Körperverlet-\n\nzung entfällt, \n\nb) \n\naufgehoben, soweit eine Entscheidung über die \n\nKompensation der rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung unterblieben ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-\n\neller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in \n\ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter Körperverletzung \n\nnach § 223 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil dieses Delikt auf der Kon-\n\nkurrenzebene von § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB verdrängt wird (vgl. BGH StraFo \n\n2004, 396; Fischer StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 105). \n\n2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten, wie der \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt \n\nhat, entgegen der Auffassung der Revision sachlich-rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. Auch die aus den vorgenannten Gründen gebotene Änderung des \n\nSchuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafe von fünf \n\nJahren und sechs Monaten. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine \n\nnoch mildere als die angesichts der Tat sehr maßvolle Strafe verhängt hätte, \n\nzumal das Landgericht den Tatbestand der Körperverletzung bei der Strafzu-\n\nmessung nicht ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. \n\n3. Die Revision beanstandet mit der zulässig erhobenen auf eine Verlet-\n\nzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gestützten Verfahrensrüge jedoch zu \n\nRecht, dass das Landgericht eine Entscheidung über die Kompensation für die \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unterlassen hat. \n\nSeit seiner Festnahme am Tattage, dem 24. August 2004, befand sich \n\nder Angeklagte, der sich bei seiner haftrichterlichen Vernehmung am 25. Au-\n\ngust 2004 geständig eingelassen hatte, auf Grund des gegen ihn erlassenen \n\nHaftbefehls bis zu dessen Außervollzugsetzung unter Auflagen am 26. Oktober \n\n2004 in dieser Sache in Haft, so dass er bis zur Urteilsverkündung am 3. Sep-\n\ntember 2007 durch die lange Verfahrensdauer besonderen Belastungen ausge-\n\nsetzt war. Das Verfahren musste deshalb mit besonderer Beschleunigung be-\n\ntrieben werden, weil die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Beschleuni-\n\ngung des Verfahrens nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl gelten, sondern \n\ndarüber hinaus auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeu-\n\ntung sind (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und 2006, 87, 88). Dies ist jedoch nach \n\nAufhebung des auf den 11. Juli 2006 anberaumten Hauptverhandlungstermins \n\nnicht in der gebotenen Weise geschehen. Auf die Sachstandsanfrage der \n\nStaatsanwaltschaft Saarbrücken mit Schreiben vom 23. November 2006 teilte \n\nder Vorsitzende mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 lediglich mit, dass eine \n\nTerminierung vor Mai 2007 nicht möglich sei. Der Ende Mai 2007 auf den 26. \n\nJuni 2007 bestimmte Termin wurde wegen Verhinderung des Sachverständigen \n\naufgehoben. Der auf den 3. Juli 2007 bestimmte Termin wurde aufgehoben, \n\nweil dieser Termin \"in einer vorrangigen Haftsache\" benötigt wurde. Der danach \n\nnicht nur vorübergehend bestehende Engpass in der Verhandlungskapazität \n\nvermag die seit dem 8. Dezember 2006 bis zum Beginn der Hauptverhandlung \n\nin dieser Sache eingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - 4 StR 456/05 = wistra 2006, 226 und \n\nSenatsbeschluss vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07). \n\n6 \n\nDie wegen des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotene \n\nKompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat der neue \n\nTatrichter nachzuholen. Dabei wird er den Beschluss des Großen Senats für \n\nStrafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (NJW \n\n2008, 860) zu beachten haben. Der neu erkennende Tatrichter wird zunächst \n\nArt und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Ur-\n\nteil konkret festzustellen haben. Hieran anschließend wird zu prüfen sein, ob \n\nvor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; ist dies der Fall, was unter \n\nden hier gegebenen Umständen vor dem Hintergrund der Gesamtverfahrens-\n\ndauer von drei Jahren fern liegen dürfte, muss diese Feststellung in den Ur-\n\nteilsgründen hervortreten. Reicht sie als Entschädigung nicht aus, so hat der \n\nneue Tatrichter festzulegen, welcher bezifferte Teil der Freiheitsstrafe zur Kom-\n\npensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (zur Bemessung vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 14. Februar 2008 - 3 StR 416/07 Rdn. 4). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/4-str-89-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/4-str-89-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:33.283273+00:00"}}