{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"4 StR 84/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 84/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 22. November 2007 in den \n\nAussprüchen über die wegen schweren Raubes ver-\n\nhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nII. \n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14. Dezember \n\n2006 wegen schweren Raubes und Verabredung zum schweren Raub zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des Ange-\n\nklagten hob der Senat mit Beschluss vom 6. September 2007 – 4 StR 227/07 - \n\ndas Urteil in den Aussprüchen über die gegen den Angeklagten wegen schwe-\n\nren Raubes verhängte Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von sieben Jahren) und die \n\nGesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. \n\nDieses hat nunmehr den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-\n\nben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklag-\n\nte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung \n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n2. Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Verteidiger des Ange-\n\nklagten, Rechtsanwalt R., entgegen § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhand-\n\nlung geladen worden ist (vgl. BGHSt 36, 259). \n\na) Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007, beim Landgericht eingegangen am \n\n1. Juni 2007, teilte Rechtsanwalt R. unter Vorlage einer Vollmacht mit, der An-\n\ngeklagte habe ihn mit seiner Verteidigung beauftragt, und bat um Akteneinsicht. \n\nIhm wurde darauf hin vom Gericht eine Abschrift des Urteils vom 14. Dezember \n\n2006 zugesandt und mitgeteilt, dass sich die Akten in der Revisionsinstanz be-\n\nfinden. Im Weiteren erhielt Rechtsanwalt R. weder Akteneinsicht noch eine La-\n\ndung zur Hauptverhandlung, die am 22. November 2007 stattfand. Der Ange-\n\nklagte wurde in der Hauptverhandlung von dem bestellten Verteidiger Rechts-\n\nanwalt F. verteidigt. \n\n4 \n\nb) Nach § 218 Satz 1 StPO ist der gewählte Verteidiger zur Hauptver-\n\nhandlung zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. Hat der \n\nAngeklagte mehrere Verteidiger, muss - sofern es sich nicht um mehrere An-\n\nwälte einer Sozietät handelt – jeder von ihnen geladen werden (BGHSt 36, 259, \n\n260). Danach hätte Rechtsanwalt R. zum Hauptverhandlungstermin vom \n\n22. November 2007 geladen werden müssen. \n\n5 \n\n6 \n\nc) Das Fehlen einer förmlichen Ladung könnte unschädlich sein, wenn \n\nder Verteidiger auf andere Weise rechtzeitig vom Termin zuverlässig Kenntnis \n\nerlangt hätte (BGH aaO S. 261 m.w.N.). Auf Anfrage des Senats hat Rechtsan-\n\nwalt R. jedoch mitgeteilt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. \n\nd) Der Angeklagte hat auch nicht in der Hauptverhandlung auf die Ver-\n\nteidigung durch Rechtsanwalt R. verzichtet. Weder in der rügelosen Einlassung \n\nnoch im Unterlassen eines Aussetzungsantrags (vgl. §§ 218 Satz 2, 217 Abs. 2 \n\nStPO) kann hier ein wirksamer Verzicht des Angeklagten gesehen werden. Ein \n\nsolcher Verzicht setzt die Kenntnis des Angeklagten voraus, dass sein Verteidi-\n\nger nicht geladen wurde und dass er deshalb die Aussetzung beantragen kann \n\n(BGH aaO). Allein aus dem Umstand, dass in der Ladung des Angeklagten nur \n\ndie Ladung des bestellten Verteidigers vermerkt war, kann nicht bereits ge-\n\nschlossen werden, dass ihm positiv bekannt war, sein gewählter Verteidiger sei \n\nweder zu dem Termin geladen noch auf andere Weise über dessen Stattfinden \n\ninformiert worden. Im Übrigen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der von \n\nder Vorsitzenden der Strafkammer nicht belehrte Angeklagte sein Recht kannte, \n\ndie Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Aus den genannten Gründen \n\nkann daher auch von einer Verwirkung des Rügerechts nicht die Rede sein. \n\n7 \n\n3. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils in den Aussprü-\n\nchen über die wegen schweren Raubes verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die \n\nGesamtfreiheitsstrafe, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlos-\n\nsen werden kann, dass die Hauptverhandlung in Anwesenheit von Rechtsan-\n\nwalt R. zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/4-str-84-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-24/4-str-84-08","retrieved":"2026-07-10 19:48:54.217382+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-24/4-str-84-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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