{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__81-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"4 StR 81/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 81/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 29. November 2007 dahin ab-\n\ngeändert, dass der Angeklagte wegen versuchter schwe-\n\nrer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem \n\nUrteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. No-\n\nvember 2006 (Az. 17 Ds 56 Js 896/05 [142/06]) zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Mona-\n\nten verurteilt wird. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer \n\nErpressung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus \n\ndem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die \n\n2 \n\n3 \n\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, \n\nhat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist \n\nsich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei selbständi-\n\nge versuchte Erpressungstaten begangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\na) Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte zunächst dem Zeu-\n\ngen B. in einem Getränkekiosk mit der Faust in das Gesicht, um ihn zur \n\nZahlung eines Geldbetrages von 5.000 € zu veranlassen. Als B. darauf-\n\nhin mit seinem Begleiter den Kiosk verließ, folgte der Angeklagte ihnen. Nach-\n\ndem er sich von einer Person an einem 50 bis 60 Meter entfernten Spielplatz \n\nein Messer hatte geben lassen, rannte er auf B. zu, setzte ihm das Mes-\n\nser fest an den Hals und verlangte erneut Zahlung des Geldbetrages. B. \n\nerlitt hierdurch zwei blutende Schnittverletzungen. Auf den Hinweis, dass B. \n\n„pleite sei“, ließ der Angeklagte von ihm ab. \n\n4 \n\nb) Danach hat sich der Angeklagte lediglich einer Straftat der versuchten \n\nschweren räuberischen Erpressung, diese in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung, schuldig gemacht. Wird - wie hier – bei einer Erpressung durch \n\nmehrere Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sol-\n\nlen, letztlich – sei es auch mit verschiedenen Angriffsmitteln – nur die ursprüng-\n\nliche Drohung durchgehalten, liegt lediglich eine Tat im Rechtssinne vor. Die \n\ntatbestandliche Einheit der Erpressung endet erst dort, wo der Täter nach den \n\nRegelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. \n\nentweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Ver-\n\nsuch (vgl. BGHSt 41, 368, 369). Der Erpressungsversuch des Angeklagten war \n\njedoch – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – erst fehlge-\n\nschlagen, als er nach der Messerattacke feststellen musste, dass B. nicht \n\nzahlungsfähig war. \n\n5 \n\n2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Hierdurch ent-\n\nfällt die wegen versuchter räuberischer Erpressung verhängte Einzelfreiheits-\n\nstrafe von sechs Monaten. Die weitere, wegen versuchter schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehler-\n\nfrei festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstra-\n\nfe kann hingegen bestehen bleiben. Aus dieser und der mit Urteil des Amtsge-\n\nrichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 verhängten Freiheitsstrafe \n\nvon vier Monaten ist nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 55 StGB). Der \n\nSenat macht insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO \n\nvon der Möglichkeit eigener Sachentscheidung Gebrauch und erkennt auf eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten. Der Angeklagte \n\nwird hierdurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. \n\n6 \n\n3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den \n\nAngeklagten auch nur teilweise von der Pflicht zu entlasten, die Kosten und \n\nAuslagen seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/4-str-81-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/4-str-81-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:41.235153+00:00"}}