{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__78-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"4 StR 78/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 78/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom \n\n17. Juli 2007 werden verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision \n\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders \n\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt, wobei er mit der Sachrüge geltend macht, \n\nlediglich fahrlässig gehandelt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit \n\nder Sachrüge, dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangenen \n\nvierfachen Mordversuchs verurteilt worden ist. Beide Rechtsmittel haben keinen \n\nErfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte nach \n\neinem Verkehrsunfall im Jahre 2002, durch den er u.a. ein schweres Schädel-\n\nHirn-Trauma mit einer Schädigung des Stirnhirns erlitten hatte, an einer Beein-\n\nträchtigung im Bereich der Stimmungen und Affekte. Auch kam es - bedingt \n\ndurch die Hirnschädigungen - zu einer Betonung zwanghafter Persönlichkeits-\n\nmerkmale mit einem Streben nach Dominanz und Kontrolle. Der Angeklagte \n\nversuchte nach dem Unfall bereits dreimal, sich das Leben zu nehmen, und \n\nbefand sich in ständiger psychiatrischer Behandlung. \n\n3 \n\nNachdem seine knapp 20jährige Tochter M. , die ihm \"besonders am \n\nHerzen (lag)\", von zu Hause ausgezogen und in das Elternhaus ihres Freundes \n\ngezogen war und der Angeklagte ihr Auto verkauft hatte, kam es zwischen ihr \n\nund dem Angeklagten zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis. Der Angeklagte \n\nbeobachtete an den Abenden vor der hier abgeurteilten Tat jeweils für einige \n\nStunden das Haus, in dem seine Tochter jetzt wohnte, um sie allein abzupas-\n\nsen und mit ihr zu sprechen. Dabei konnte er ihn Erfahrung bringen, dass M. \n\nein Zimmer im Dachgeschoss des Hauses bewohnte. Zu einem Gespräch kam \n\nes jedoch nicht. Der Angeklagte schrieb seiner Tochter einen Brief, in dem er \n\nsich versöhnlich zeigte und sie bat, sich bei ihm zu melden. Als sie darauf nicht \n\nreagierte, verfiel er in eine depressive, verzweifelte Stimmung. Am Tatabend \n\ntrank er Alkohol und versuchte Kontakt zu seiner Tochter aufzunehmen, was \n\nihm jedoch nicht gelang. Dann beschloss er, sich durch Autoabgase, und als \n\ndies fehlschlug, sich mit dem Übergießen und Anzünden von Benzin das Leben \n\nzu nehmen. Hierzu füllte er den Kraftstoff in drei oder vier größere Beutel. Er \n\nwollte sich damit in sein Auto setzen, das sich in der Garage befand, die Beutel \n\nzerreißen und dann das Benzin entzünden. Als ihm bewusst wurde, dass seine \n\nim Haus schlafende Familie bei diesem Vorhaben ebenfalls getötet werden \n\nkönnte, änderte er seinen Plan dahin, dass er sich vor M. s Augen anzünden \n\nund umbringen wollte. Er wollte ihr damit zeigen, “wie das ist, zu leiden“. \n\n4 \n\nDer Angeklagte begab sich gegen 2 Uhr nachts zu dem Haus, in dem \n\nM. wohnte und versuchte, seine Tochter mit Steinwürfen gegen ein Dachge-\n\nschossfenster aufzuwecken. M. war jedoch - was der Angeklagte nicht \n\nwusste - nicht anwesend. In dem Haus schliefen vier Personen. Da seine Toch-\n\nter ihn nicht bemerkt hatte, begann der Angeklagte aus Verzweiflung zu weinen. \n\nEr sah keinen Grund mehr, sich vor dem Haus umzubringen, und gab deshalb \n\nsein Vorhaben auf, sich selbst anzuzünden. Dennoch wollte er M. leiden se-\n\nhen. Er warf daher einen der mit Benzin gefüllten Beutel in Richtung auf ein \n\nDachgeschossfenster. Dann nahm er die anderen Beutel und verteilte das Ben-\n\nzin vor oder an der Hauseingangstür. Er entzündete das Benzin-Luft-Gemisch \n\nund als die Tür zu brennen begann, lief er weg. \n\n5 \n\nDa der im Haus befindliche Hund den Brand bemerkte und lautstark zu \n\nbellen anfing und auch ein Rauch-Feuermelder ausgelöst wurde, konnten die \n\nschlafenden Hausbewohner die Gefahr erkennen. Die Hauseingangstür brannte \n\nzu diesem Zeitpunkt bereits selbständig. Flur und Treppenhaus waren ver-\n\nqualmt. Es gelang einem Hausbewohner, den Brand zu löschen, bevor die \n\nalarmierte Feuerwehr eintraf. In diesem Zeitpunkt hatte die Tür schon 20 bis 30 \n\nMinuten gebrannt, und die Flammen hatten u.a. bereits ein Stück Dachrinne \n\nund einen Teil des dahinter befindlichen Dachkastens beschädigt. Es entstand \n\nein Sachschaden von ca. 3.000 Euro. Eine Hausbewohnerin erlitt eine leichte \n\nRauchvergiftung, die anderen Bewohner blieben unverletzt. \n\n6 \n\nMit der Inbrandsetzung der Tür nahm der Angeklagte nach den Feststel-\n\nlungen die Ausbreitung des Feuers auf andere Gebäudeteile in Kauf. Er hatte \n\nauch erkannt, dass in dem Haus zur Tatzeit mindestens vier Hausbewohner \n\nschliefen, wobei er davon ausging, dass sich seine Tochter in dem Haus be-\n\nfand. Ihm war bekannt, dass er den einzigen Fluchtweg, nämlich durch die Ein-\n\ngangstür, durch deren Inbrandsetzung versperrte. Er wusste aber nicht, dass \n\nsich hinter der Tür ein Rauch-Feuermelder befand und konnte auch nicht davon \n\nausgehen, dass der Hund die Hausbewohner auf den Brand aufmerksam ma-\n\nchen würde. \n\n7 \n\n8 \n\nDass der Angeklagte erkannte und billigte, dass durch die Brandlegung \n\nMenschen zu Tode kommen, er also mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, \n\nhat die Strafkammer nicht feststellen können. \n\nNach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, dem das \n\nSchwurgericht folgt, war der Angeklagte bei Begehung der Tat auf Grund sei-\n\nnes chronischen hirnorganischen Psychosyndroms nach einem Schädel-Hirn-\n\nTrauma in Verbindung mit seiner Alkoholisierung (seine BAK zur Tatzeit betrug \n\nca. 2,8 ‰) in seiner Fähigkeit, sein Verhalten entsprechend seiner vorhandenen \n\nUnrechtseinsicht zu steuern, erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB). \n\n9 \n\n2. Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten als versuchte \n\nbesonders schwere Brandstiftung (§§ 306 b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB) in Tat-\n\neinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). \n\n10 \n\nDer Tatbestand des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB sei nicht vollendet, weil \n\nwegen der rechtzeitigen Warnung der Hausbewohner durch den Hund und den \n\nRauch-Feuermelder objektiv keine konkrete Gefahr für das Leben der Hausbe-\n\n11 \n\n12 \n\nwohner bestanden habe. Dies sei dem Angeklagten bei der Inbrandsetzung a-\n\nber nicht bekannt gewesen, so dass ein Versuch der besonders schweren \n\nBrandstiftung vorliege. Der Angeklagte habe nämlich durch den Brand vorsätz-\n\nlich Menschen in die Gefahr des Todes bringen wollen. Die unbemerkte Aus-\n\nbreitung des Feuers sei aus seiner Sicht wahrscheinlich und damit die Gefahr \n\nfür das Leben der Hausbewohner auch konkret gewesen. \n\nEin - bedingter - Tötungsvorsatz sei dagegen nicht sicher feststellbar: \n\nZwar könnten für einen solchen die objektiven Umstände der Tat spre-\n\nchen: Die Tat sei zur Nachtzeit begangen worden, als - wie der Angeklagte \n\nwusste - sämtliche Bewohner des Hauses schliefen; die zum Bau des Hauses \n\nverwendeten Materialien seien leicht brennbar gewesen; es habe im Wesentli-\n\nchen nur eine Fluchtmöglichkeit, nämlich durch die Eingangstür, die in Brand \n\ngesetzt worden sei, gegeben; aus dem oberen Stockwerk sei die Flucht nur ü-\n\nber die Treppe möglich gewesen, die sich in der Nähe des Brandherdes befun-\n\nden habe; der Angeklagte habe die hölzerne Eingangstür mittels eines Brand-\n\nbeschleunigers entzündet, wodurch ein Übergreifen des Feuers auf andere we-\n\nsentliche Gebäudeteile sehr wahrscheinlich gewesen sei, und er habe einen \n\nweiteren Brandbeschleuniger auf dem Hausdach platziert. \n\n13 \n\nGegen diese gewichtigen Indizien für einen (bedingten) Tötungsvorsatz \n\nspräche aber, dass der Angeklagte kein nachvollziehbares Motiv für eine Tö-\n\ntung gehabt habe. Er habe die Verbindung zu seiner Tochter wieder herstellen \n\nwollen. Er habe sie nicht töten, sondern nur in psychischer Hinsicht leiden se-\n\nhen wollen, möglicherweise, indem er ihr \"das Heim\" nehmen und sie zur Rück-\n\nkehr nach Hause habe bewegen wollen. Hinzu komme, dass sich der Angeklag-\n\nte, bedingt durch seine hirnorganische Störung in Verbindung mit seiner Alko-\n\nholisierung, in einem Zustand affektiver Labilität und kognitiver Einengung be-\n\nfunden habe. Eine Reflexion über mögliche Folgen der Brandstiftung - die sich \n\nals Spontantat darstelle - sei ihm daher nur eingeschränkt möglich gewesen. \n\n14 \n\nDie Bejahung des Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 306 b Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB stelle keinen Widerspruch zur Ablehnung des bedingten Tötungs-\n\nvorsatzes dar; denn die vorsätzliche Herbeiführung einer Lebensgefahr sei nicht \n\ngleichbedeutend mit einem bedingten Tötungsvorsatz. \n\n15 \n\n16 \n\nII. \n\nRevision des Angeklagten \n\n1. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist schon nicht zulässig erhoben \n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision die - für die Beantwortung der \n\nFrage weiteren Aufklärungsbedarfs (vgl. BGH NStZ 1999, 45; BGH bei San-\n\nder/Cirener NStZ-RR 2008, 1, 5) wesentlichen - Anlagen zu dem verlesenen \n\nSchreiben des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2007 (RB \n\nS. 14 – Bd. II Bl. 31/32 d.A.) und das zur Frage der Inbrandsetzung in der Sit-\n\nzung vom 13. Juli 2007 ebenfalls (auszugsweise) verlesene Gutachten des \n\nLandeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 5. März 2007 (Bd. II Bl. 36 f., Bd. III \n\nBl. 93 d.A.) nicht mitgeteilt hat. Die Rüge ist im Übrigen aus den in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 2008 genannten Gründen auch \n\nunbegründet. \n\n17 \n\n2. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Landgerichts \n\nangreift, ist die Revision ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat seine \n\nÜberzeugung, dass der Angeklagte die Inbrandsetzung vorsätzlich - und nicht \n\nnur fahrlässig - begangen hat und dass er mit Gefährdungsvorsatz im Sinne \n\ndes § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte, in rechtsfehlerfreier Weise nachvoll-\n\nziehbar dargelegt. Auf ungeschickten Formulierungen im Zusammenhang mit \n\nder Verneinung eines Tötungsvorsatzes, die den Gefährdungsvorsatz scheinbar \n\nin Frage stellen (vgl. UA 14, 16), beruht das Urteil ersichtlich nicht. \n\n18 \n\n19 \n\nIII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nDer Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass die Feststellungen des \n\nLandgerichts einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nahe legen. \n\nDas Schwurgericht hat diese Frage aber umfassend geprüft und sich wegen der \n\nMotivlage des Angeklagten und insbesondere wegen seiner psychischen Ver-\n\nfassung nicht davon überzeugen können, dass er mit (bedingtem) Tötungsvor-\n\nsatz handelte und den für möglich gehaltenen Tod der Hausbewohner gebilligt \n\nhat (vgl. zur Bejahung des Gefährdungsvorsatzes einerseits und zum Aus-\n\nschluss des (bedingten) Tötungsvorsatzes andererseits: BGHSt 22, 67, 73 ff.; \n\n26, 176, 182; BGH NStZ 2007, 150, 151 [bei einer psychischen Beeinträchti-\n\ngung]). Auch wenn eine andere Würdigung möglich gewesen wäre, weist diese \n\nWertung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift eingehend \n\ndargelegt hat - keinen Rechtsfehler auf. Sie ist daher vom Revisionsgericht hin-\n\nzunehmen. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__78-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/4-str-78-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__78-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__78-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/4-str-78-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__78-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:36.846015+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-12/4-str-78-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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