{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__77-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"4 StR 77/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 77/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 19. September 2007 mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die \n\nUnterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet worden ist. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern und exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung \n\nin der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung der Unterbrin-\n\n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\ngung in der Sicherungsverwahrung richtet; im Übrigen ist das Rechtsmittel un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung hat keinen Bestand, da die Strafkammer das Vorliegen von Rückfallverjäh-\n\nrung (§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB) mit nicht tragfähiger Begründung ausgeschlos-\n\nsen hat. \n\na) Das Landgericht hat als frühere Verurteilungen im Sinne des § 66 Abs. \n\n1 Nr. 1 StGB das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 13. Dezember 1983 und \n\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Dezember 1995 herangezogen. \n\nBezüglich der Verurteilung durch das Amtsgericht Koblenz hat es rechtsfehler-\n\nfrei den 7. Oktober 1983 als Tatzeitpunkt festgestellt. Zum Tatzeitpunkt der letz-\n\nten durch das Urteil des Landgerichts Koblenz abgeurteilten Tat hat es Folgen-\n\ndes ausgeführt: Die damals erkennende Strafkammer habe zwar den Zeitpunkt \n\nder letzten Tat auf die Zeit zwischen Dezember 1992 und die erste Jahreshälfte \n\n1993 bestimmt. Wenigstens eine der damals abgeurteilten insgesamt vier Miss-\n\nbrauchstaten sei jedoch im Frühjahr 1993 begangen worden, und zwar nach \n\nAussage der Geschädigten, “als es bereits Sommer war, da es noch warm ge-\n\nwesen sei“. Hieraus ergebe sich – so das Landgericht – dass wenigstens eine \n\nTat in der ersten Jahreshälfte 1993 nach Sommeranfang begangen worden sei. \n\nObwohl nach der Angabe der damaligen Geschädigten, es sei noch warm ge-\n\nwesen, eher der Spätsommer 1993 als Tatzeitraum in Betracht komme, sei für \n\ndie Berechnung der Rückfallverjährung in Bezug auf die Anlasstat zu Gunsten \n\ndes Angeklagten vom Sommeranfang, mithin dem 1. Juni 1993, als „frühest-\n\nmöglichen“ Tattag auszugehen. \n\n4 \n\nb) Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. \n\n5 \n\naa) Feststellungen rechtskräftiger Urteile zu früheren Tatgeschehen ein-\n\nschließlich der Beweistatsachen, die in einem späteren Verfahren von Bedeu-\n\ntung sein können, binden den neu entscheidenden Tatrichter nicht (BGHSt 43, \n\n106, 107; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. Einl. 170 m.w.N.). Solche Feststellun-\n\ngen können zwar im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 249 Abs. 1 StPO \n\nin die neue Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden; der neue Tat-\n\nrichter darf sie jedoch nicht ungeprüft übernehmen (BGH aaO). \n\n6 \n\nbb) Nach den Feststellungen ist das Landgericht Koblenz in den Grün-\n\nden seines Urteils vom 13. Dezember 1995 davon ausgegangen, dass die letz-\n\nte der abgeurteilten Taten im Zeitraum Dezember 1992 und erste Jahreshälfte \n\n1993 begangen wurde. Danach wäre zu Gunsten des Angeklagten bezogen auf \n\ndie Anlasstat von Rückfallverjährung auszugehen, da die Fünfjahresfrist des \n\n§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB unter Berücksichtigung der - allerdings nur pauschal - \n\nmitgeteilten Verwahrungszeiten (§ 66 Abs. 4 Satz 4 StGB) am 15. April 1993, \n\nd.h. innerhalb des bezeichneten Tatzeitraumes, abgelaufen wäre. \n\n7 \n\ncc) Die Strafkammer war - wie ausgeführt - an die Bestimmung des Tat-\n\nzeitraums durch das Landgericht Koblenz nicht gebunden, sondern befugt, den \n\nTatzeitpunkt zu präzisieren oder aber auch abweichend neu zu bestimmen. Ihre \n\nAnnahme, „zu Gunsten“ des Angeklagten sei vom 1. Juni 1993 als dem „frü-\n\nhestmöglichen“ Tatzeitpunkt auszugehen, ist jedoch nicht tragfähig begründet. \n\nDas Landgericht stützt sich insoweit ausschließlich auf die - in sich widersprüch-\n\nliche - Angabe der damaligen Geschädigten, es „sei bereits Sommer gewesen, \n\nda es noch warm war“. Näheres wird hierzu nicht mitgeteilt, insbesondere bleibt \n\noffen, bei welcher Gelegenheit und in welchem Zusammenhang diese Aussage \n\nerfolgte. In Anbetracht des widersprüchlichen Inhalts der Aussage hätte ihre \n\nVerlässlichkeit jedoch näherer Erörterung bedurft. Dies gilt umso mehr, als auch \n\nder frühere Tatrichter ersichtlich diesen Teil der Aussage der Geschädigten \n\nnicht zum Anlass genommen hat, den Tatzeitpunkt näher zu konkretisieren, \n\nsondern es bei der zeitlichen Einordnung „Dezember 1992 bzw. in der ersten \n\nJahreshälfte 1993“ belassen hat. \n\n8 \n\n2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelaus-\n\nspruchs. In der neuen Hauptverhandlung wird die Frage des Zeitpunktes der \n\nletzten durch das Landgericht Koblenz vom 13. Dezember 1995 abgeurteilten \n\nTat im Wege des Strengbeweises (vgl. BGHSt 43, 106 ff.) zu klären sein. Des \n\nWeiteren sind die Verwahrungszeiten (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB) im Einzel-\n\nnen, d.h. jeweils unter konkreter Bezeichnung von Beginn und Ende, festzustel-\n\nlen (vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 21 m.w.N.). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/4-str-77-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/4-str-77-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:33.992132+00:00"}}