{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__56-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"4 StR 56/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 56/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Traunstein vom 16. Oktober 2007 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung \n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt abgesehen worden ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren Raubes in \n\nTateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und Freiheitsberaubung zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es \n\nhat ferner eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von \n\nzwei Jahren angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. \n\n2 \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Er-\n\nfolg, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte bereits seit sei-\n\nnem 16. Lebensjahr in großen Mengen Alkohol. Ab Anfang des Jahres 2007, \n\nmithin auch während des Tatzeitraums, hatte er zwei- oder dreimal wöchentlich \n\neinen Vollrausch. Insbesondere an den Wochenenden trank er acht bis zehn \n\nhalbe Liter Bier und bis zu einer Flasche Wodka täglich. Mit 17 Jahren begann \n\ner zusätzlich Haschisch zu rauchen und ab dem 20. Lebensjahr zeitweise täg-\n\nlich Kokain zu schnupfen. Bei Begehung sämtlicher Taten war der Angeklagte \n\nalkoholisiert und stand teilweise zusätzlich unter erheblichem Drogeneinfluss. \n\nWährend des ca. 1 ½ Stunden dauernden Raubgeschehens zum Nachteil der \n\nNebenklägerin trank der Angeklagte mindestens vier Flaschen Bier. Bei Bege-\n\nhung der letzten Tat, bei der es anlässlich seiner Festnahme zu Widerstands- \n\nund Körperverletzungshandlungen kam, wies der Angeklagte eine Blutalkohol-\n\nkonzentration von über 2 ‰ auf. Der wegen Körperverletzungsdelikten vorge-\n\nahndete Angeklagte weiß, dass er unter Alkoholeinfluss zu aggressivem Verhal-\n\nten neigt. Bei drei der fünf ausgeurteilten Taten hat das Landgericht nicht aus-\n\nzuschließen vermocht, dass der Angeklagte infolge einer akuten Alkohol- bzw. \n\nDrogenintoxikation im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert steuerungsfä-\n\nhig war. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ei-\n\nnen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel, nämlich Alkohol und Drogen, \n\nim Übermaß zu sich zu nehmen, \"noch nicht\" anzunehmen vermocht. Zwar lie-\n\n5 \n\n6 \n\nge beim Angeklagten ein problematischer Umgang mit Suchtmitteln vor, eine \n\nerhebliche Beeinträchtigung der Arbeits-, Gesundheits- und Leistungsfähigkeit \n\nim Sinne einer schweren süchtigen Fehlhaltung könne bei ihm jedoch noch \n\nnicht festgestellt werden. \n\n2. Diese Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht von einem zu \n\nengen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. \n\nFür einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine \n\neingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung \n\nerworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese \n\nNeigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben \n\nmuss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist \n\njedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen \n\nAbhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH NStZ 2005, \n\n210). Insoweit kann auch dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum \n\nbereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen erheb-\n\nlich beeinträchtigt ist, indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zu-\n\nkommen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 103). Wenngleich solche Beeinträchtigun-\n\ngen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen dürften, \n\nschließt deren Fehlen nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hanges aus. \n\n7 \n\nDies zu Grunde gelegt, drängt sich das Vorliegen eines Hanges hier \n\nschon angesichts der getroffenen Feststellungen zum Konsumverhalten des \n\nAngeklagten auf. Aber auch die festgestellte Neigung des Angeklagten, unter \n\nAlkoholeinfluss Aggressionshandlungen zu begehen, deutet auf eine abhängig-\n\nkeitsbedingte soziale Gefährdung und Gefährlichkeit des Angeklagten hin, zu-\n\nmal dieser in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Körperverletzungsde-\n\nlikten verurteilt worden ist. Der Bejahung eines Hanges steht demgegenüber \n\nnicht entgegen, dass der Angeklagte nach seiner Inhaftierung körperliche Ent-\n\nzugserscheinungen nicht aufwies, mithin eine körperliche Abhängigkeit (noch) \n\nnicht festgestellt werden konnte. Ebenso wenig ist für die Annahme eines Han-\n\nges - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - erforderlich, dass \n\nbei dem Täter infolge der Rauschmittelabhängigkeit bereits eine Persönlich-\n\nkeitsdepravation eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 2007, 697; BGH NStZ-RR \n\n2008, 8). \n\n8 \n\nAuch der Symptomwert der festgestellten Taten für den Hang des Ange-\n\nklagten liegt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nahe mit Blick auf \n\ndessen Neigung, nach übermäßigem Rauschmittelkonsum Aggressionshand-\n\nlungen - wie sie hier mit Ausnahme der Trunkenheitsfahrt durchweg vorliegen - \n\nzu begehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine stationäre Therapie bei dem ver-\n\ngleichsweise jungen und bislang noch nicht behandelten Angeklagten keine \n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 Satz 2 StGB), oder dass andere \n\nVoraussetzungen der Maßregelanordnung offensichtlich nicht vorliegen, erge-\n\nben die bisherigen Feststellungen nicht. \n\n9 \n\nDie Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt bedarf deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung. Der \n\nneue Tatrichter wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB n.F. zu beachten haben. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/4-str-56-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/4-str-56-08","retrieved":"2026-07-10 19:33:25.437415+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-01/4-str-56-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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