{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"4 StR 36/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 36/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Detmold vom 15. Oktober 2007 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung \n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt abgesehen worden ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-\n\nbes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nvier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung sachlichen Rechts. \n\nDie Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das \n\nRechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht davon abgesehen \n\nhat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 \n\nStGB) anzuordnen. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen kam der Angeklagte im Alter von zwölf Jahren \n\nmit illegalen Drogen in Berührung. Nachdem er anfangs nur gelegentlich Ha-\n\nschisch geraucht hatte, konsumierte er später regelmäßig Cannabis und andere \n\nDrogen. Mitte des Jahres 2006 nahm er erstmals Heroin, das er sich alsbald \n\nauch spritzte. Im Zuge seiner Heroinabhängigkeit entfernte er sich immer mehr \n\nvom allgemeinen sozialen Leben und beging ab Herbst 2006 zur Finanzierung \n\nseiner Drogensucht auch Einbruchsdiebstähle. Sein gesamter Tagesablauf war \n\nschließlich darauf ausgerichtet, sich die erforderliche Tagesdosis Heroin zu ver-\n\nschaffen. Am Tattag litt der Angeklagte, der seit 24 Stunden kein Heroin kon-\n\nsumiert hatte, unter erheblichen Entzugserscheinungen. Da Versuche, sich \n\nGeld oder Betäubungsmittel bei Bekannten zu verschaffen, gescheitert waren, \n\nentschloss er sich, durch einen Raubüberfall auf eine Passantin Geld zu erbeu-\n\nten, um hiervon Heroin kaufen zu können. Die Tat schlug letztlich fehl. Mit Blick \n\nauf die Entzugserscheinungen hat das Landgericht nicht auszuschließen ver-\n\nmocht, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat im \n\nSinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. \n\n4 \n\nAuf Grund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegt - ent-\n\ngegen der Auffassung des Landgerichts - auf der Hand, dass die abgeurteilte \n\nTat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im \n\nÜbermaß zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 \n\nStR 344/07). Ein Heilungserfolg, der die Maßregelanordnung entbehrlich ma-\n\nchen könnte, ist angesichts des langjährigen Drogenkonsums und der bereits \n\nlänger andauernden schweren Heroinsucht des Angeklagten auch nicht durch \n\ndie Entgiftung während des Vollzugs der Untersuchungshaft eingetreten. Hier-\n\nvon geht die Strafkammer ersichtlich selbst nicht aus, da sie eine \"therapeuti-\n\nsche Aufarbeitung der Drogenprobleme des Angeklagten\" durchaus für erfor-\n\nderlich hält. Vor dem Hintergrund der erfolgreichen Entgiftung in der Haft und \n\nmit Blick auf das Alter des Angeklagten, der bislang noch keine therapeutische \n\nMaßnahme durchlaufen hat, dürfte auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaus-\n\nsicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bestehen. \n\n5 \n\nDer Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das Ge-\n\nsetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nund in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) von einer \n\nMuss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des \n\n§ 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das \n\nErmessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisi-\n\nonsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 \n\n- 3 StR 452/07). \n\n6 \n\nDie Frage nach der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung eines \n\nSachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein \n\nneues Tatgericht. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB \n\nn.F. zu beachten haben. \n\n7 \n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung \n\nder Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat \n\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem \n\nRechtsmittelangriff ausgenommen. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/4-str-36-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-19/4-str-36-08","retrieved":"2026-07-10 19:17:48.047819+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-19/4-str-36-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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