{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__33-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"4 StR 33/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 33/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankenthal vom 9. November 2007 \n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nzwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge, schuldig ist, \n\n2. \n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Ge-\n\n2 \n\n3 \n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner \n\nhiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\na) Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur \n\nsein, wer selbst eigennützig handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 34, 124; Weber \n\nBtMG 2. Aufl. § 29 Rn. 212 m.w.N.). Nach den Feststellungen hatte der Ange-\n\nklagte selbst kein finanzielles Interesse an Betäubungsmittelgeschäften. Der \n\nGewinn aus der Tat vom 31. März 2007 (Fall II. 1. der Urteilsgründe) floss voll-\n\nständig an A. . Im Übrigen ist das Landgericht der Einlassung des Angeklagten \n\ngefolgt, nach der er selbst keinen finanziellen Profit aus der Veräußerung des \n\nKokains gezogen hat und auch nicht ziehen wollte. Soweit der Angeklagte „es \n\nals Anerkennung [angesehen hat], von A. [bei der Beschaffung von Dro-\n\ngen] um Hilfe gebeten zu werden“, vermag dies nicht bereits Eigennützigkeit in \n\nBezug auf das Handeltreiben zu begründen (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. \n\n1 Nr. 1 Handeltreiben 34; Weber aaO Rn. 229). \n\n4 \n\nb) Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt je-\n\ndoch jeweils den Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 \n\nStGB), im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte zudem auch die \n\ntatsächliche Sachherrschaft über die beschafften Drogen ausgeübt hat, tatein-\n\nheitlich zusammentreffend (vgl. BGH NStZ 2006, 454) mit unerlaubtem Besitz \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Der \n\nSenat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem \n\nnicht entgegen, da der geständige Angeklagte sich gegenüber dem geänderten \n\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n5 \n\n2. Die Schuldspruchänderung zwingt zur Aufhebung des gesamten Straf-\n\nausspruches. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zu-\n\ntreffender rechtlicher Bewertung der Taten auf niedrigere Einzelstrafen und eine \n\nmildere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__33-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/4-str-33-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__33-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__33-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/4-str-33-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__33-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:27.013894+00:00"}}