{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"4 StR 21/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 21/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 27. August 2007 im Aus-\n\nspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin ge-\n\nändert, dass die Vollziehung von insgesamt fünf Jahren \n\nder verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der weiter ver-\n\nhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei \n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub \n\nund gefährlicher Körperverletzung sowie in einem anderen Fall in Tateinheit mit \n\nFreiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der \n\nEinzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzehn Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis \n\nzu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nEs hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-\n\nordnet und bestimmt, dass fünf Jahre und sechs Monate der verhängten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe sowie ein Jahr und zehn Monate der weiter erkannten Frei-\n\nheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt \n\nzu vollziehen sind. Ferner hat es für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine \n\nSperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, führt zu einer ge-\n\nänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der isolierten Sperrfrist \n\nund der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten be-\n\nschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfüh-\n\nrungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Auch der auf § 67 Abs. 2 Satz 3 \n\nStGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur \n\nSicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in ei-\n\nner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) gestützte Aus-\n\nspruch, dass Teile der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der daneben ver-\n\nhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu \n\nvollziehen sind, hält als solcher sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Dage-\n\ngen kann die am Zeitpunkt einer möglichen Zweidrittelentlassung orientierte \n\nEntscheidung des Landgerichts über die Dauer des Vorwegvollzuges nicht be-\n\nstehen bleiben: \n\n3 \n\nWird gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der \n\nStrafe angeordnet, so \"ist\" nach Satz 3 dieses Absatzes dieser Teil der Strafe \n\nso zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unter-\n\nbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also eine Halb-\n\nstrafenentlassung, möglich ist. Darauf, ob es nahe liegend erscheint, dass die \n\nzuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Ent-\n\nscheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März \n\n2008 - 1 StR 103/08). \n\n4 \n\nAus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass insgesamt fünf Jahre der \n\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und der \n\nweiter verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vor der \n\nUnterbringung zu vollziehen sind. Nach deren Vollziehung und einer zwei Jahre \n\ndauernden Unterbringung ist mit sieben Jahren die Hälfte der verhängten, sich \n\ninsgesamt auf vierzehn Jahre belaufenden Freiheitsstrafen erledigt (zur Be-\n\nstimmung der Dauer des Vorwegvollzuges bei einer neben mehreren gesondert \n\nverhängten Strafen angeordneten Unterbringung vgl. BGH, Beschluss vom \n\n15. November 2007 - 3 StR 390/07 Rn. 8). Die sachverständig beratene Straf-\n\nkammer ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts der \n\nPersönlichkeitsmerkmale des Angeklagten die Therapie voraussichtlich zwei \n\nJahre dauern werde. \n\n5 \n\nDa es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges um \n\neinen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, \n\nkonnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzuges gemäß § 354 Abs. 1 StPO \n\nanalog selbst festlegen (vgl. BGH aaO Rn. 6, 7 und Beschluss vom 27. März \n\n2008 - 3 StR 69/08 - Rn. 8). \n\n6 \n\nEine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, \n\nweil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen \n\nÄnderung des angefochtenen Urteils geführt hat. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Ri'inBGH Solin-Stojanović Ernemann \n ist infolge Urlaubs gehindert \n zu unterschreiben. \n Tepperwien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-08/4-str-21-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-08/4-str-21-08","retrieved":"2026-07-10 19:30:58.181757+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-08/4-str-21-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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