{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__20-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"4 StR 20/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 20/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung \n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am \n\n6. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Dortmund vom 10. September 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nder schweren Brandstiftung in zwei Fällen und der ver-\n\nsuchten schweren Brandstiftung in drei Fällen schuldig \n\nist; \n\nb) im Strafausspruch in den Fällen II. 1 und 2, im Gesamt-\n\nstrafenausspruch und im Maßregelausspruch mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in \n\nvier Fällen und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte \n\nmit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\nrügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Februar \n\n2008 unter anderem ausgeführt: \n\n\"Die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe die Wohnhäuser in \nden Fällen II. 1, 2 und 4 des Urteils teilweise zerstört, begegnet … \ndurchgreifenden Bedenken. 'Teilweises Zerstören' setzt - ausgerichtet \nam Schutzzweck des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB - bei einer Brandlegung \nin einem Mehrfamilienhaus voraus, dass (zumindest) ein zum selbstän-\ndigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d. h. eine zum \nWohnen bestimmte, abgeschlossene 'Untereinheit', durch die Brandle-\ngung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Hierfür genügt es \nnicht, dass lediglich das Mobiliar zerstört wurde. Erforderlich ist vielmehr, \ndass für den 'verständigen' Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der \nBrandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit - und nicht nur für Stun-\nden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist (Senat, Urt. v. 12.09.2002 \n- 4 StR 165/02, BGHR StGB § 306 Zerstörung 2; Fischer, StGB, 55. Aufl. \n2008, § 306a Rn. 3 sowie § 306 Rn. 16 jeweils m.w.N.), wobei dies auch \nFolge einer starken Verrußung sein kann (BGH, Beschl. v. 05.12.2001 - \n3 StR 422/01 = StV 2002, 145; s.a. Senat, a.a.O., m.w.N.). \n\nHieran gemessen tragen allein die Feststellungen zu II. 5 des Urteils eine \nStrafbarkeit gemäß § 306a StGB wegen teilweisen Zerstörens einer als \nWohnung dienenden Räumlichkeit. Denn insoweit ist dem Urteil zu ent-\nnehmen, dass die oberen Wohnungen in den betroffenen Häusern infol-\nge des starken Rußabklatsches zeitweise unbewohnbar waren (UA S. \n23, erster Absatz a.E.). \n\nBezüglich II. 1 des Urteils dagegen hat die Kammer lediglich festgestellt, \ndass der Angeklagte einen im Hausflur abgestellten Knautschsessel in \nBrand setzte, weitere in der Nähe abgestellte Möbelstücke Feuer fingen \nund starker Rauch u.a. in zwei Wohnungen im vierten Obergeschoss \neindrang (UA S. 18, zweiter Absatz). Ob es darin auch zu Verrußungen \ngekommen ist, teilt das Urteil nicht mit. Die Feststellung, es habe sich an \nden Wänden im zweiten, dritten und vierten Obergeschoss sowie an der \nDecke des Treppenhauses deutlicher Rußabklatsch niedergeschlagen \n(UA S. 18, zweiter Absatz), ist insoweit nicht aussagekräftig, weil sie sich \n\n- wie auch die verursachten Ablösungen von Putz und Beschädigungen \nvon Kabelbefestigungen - offensichtlich allein auf den Flur, nicht dagegen \nauf einen zu Wohnzwecken genutzten Bereich des Hauses bezieht. \n\nAuch die Ausführungen zu Fall II. 2 des Urteils - Beschädigungen der \nFlurwand in unmittelbarer Nähe des Brandherdes, Verrußung der Flur-\nwand und der Flurdecke, Einrußung eines auf dem Flur abgestellten \nSchreibtisches sowie mit Löschwasser benetzter Fußboden im gesamten \nTreppenhaus (UA S. 20, erster Absatz) - belegen nicht die teilweise Zer-\nstörung eines zu Wohnzwecken genutzten Teilbereichs des Mehrfamili-\nenhauses. \n\nDas Gleiche gilt bezüglich II. 4 des Urteils: ausweislich der Feststellun-\ngen wurde der Flur- und Treppenhausbereich an Wänden, Decken und \nBoden des zweiten und dritten Stockwerks sowie im Dachgeschoss stark \nmit Rußabklatsch belegt (UA S. 21, zweiter Absatz). Dies allein aber \nlässt - auch unter Berücksichtigung des erheblichen Sachschadens - kei-\nnen Rückschluss auf die Beeinträchtigung des Wohnzwecks des Mehr-\nfamilienhauses zu. Jedoch wird der Schuldspruch insoweit noch im Hin-\nblick auf die Tatbestandsalternative des Inbrandsetzens im Sinne von § \n306a Absatz 1 StGB getragen. … \n\nDer Schuldspruch ist daher in den Fällen II. 1 und 2 des Urteils dahinge-\nhend abzuändern, dass der Angeklagte lediglich wie im Fall II. 3 wegen \nversuchter schwerer Brandstiftung schuldig ist. Angesichts der umfas-\nsenden Ausführungen der Kammer zu den verursachten Beschädigun-\ngen ist es auszuschließen, dass weitergehende Feststellungen zu Brand-\nschäden getroffen werden können, die die Annahme einer vollendeten \nTat zu tragen vermögen. \n\nDie Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 und 2 des Urteils hat \ndie Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der darauf beruhenden \nGesamtstrafe zur Folge. Sie lässt jedoch die weiteren Einzelstrafen un-\nberührt. Soweit die Kammer im Fall II. 4 des Urteils über das Inbrandset-\nzen hinaus rechtsfehlerhaft auch ein teilweises Zerstören des Wohnob-\njektes angenommen hat, hat sie dies nicht strafschärfend gewertet. Mit \nder Erwägung, der Angeklagte habe Schäden verursacht, ´die das für ei-\nne teilweise Zerstörung des Brandobjektes erforderliche Maß erheblich \nübersteigen´ (UA S. 36, dritter Absatz), hat die Kammer offensichtlich \nden erheblichen Sachschaden - zu Recht - strafschärfend berücksich-\ntigt.\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an. Obwohl die Einzelstrafen in den Fällen \n\nII. 1 und 2 und die Gesamtstrafe nicht überhöht erscheinen, hebt der Senat die \n\nStrafen antragsgemäß auf, weil nicht auszuschließen ist, dass sie bei rechtsfeh-\n\nlerfreier Beurteilung der Schuldsprüche in den Fällen II. 1 und 2 niedriger fest-\n\ngesetzt worden wären. \n\n4 \n\n2. Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat \n\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte den Hang hat, \n\nalkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, die abgeurteilten Taten \n\nauf den Hang zurückzuführen sind und die Gefahr besteht, dass der Angeklagte \n\ninfolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Zur Er-\n\nfolgsaussicht einer Unterbringung (§ 64 Satz 2 StGB) äußert sich die Straf-\n\nkammer jedoch nicht. Eine solche versteht sich hier nicht von selbst, weil der \n\nAngeklagte wiederholt \"vergebliche Entgiftungsversuche\" durchgeführt hat (UA \n\n6, 8, 9 f., 11, 12, 38) und er schließlich keinen Arzt mehr fand, der ihn zur \"Ent-\n\ngiftung\" einweisen wollte (UA 12). In der neuen Hauptverhandlung werden da-\n\nher durch die - sachverständig beratene - Strafkammer auch Feststellungen zur \n\nFrage der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringungsanordnung \n\nzu treffen sein (vgl. hierzu BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7, 8). \n\nFrau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein \nist urlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben \n\n Maatz \n\n Athing Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__20-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/4-str-20-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__20-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__20-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/4-str-20-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR__20-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:54.708279+00:00"}}