{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_663-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-04-07","aktenzeichen":"4 StR 663/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 663/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 9. September 2008 im Rechts-\n\nfolgenausspruch aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen unter \n\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom \n\n22. Januar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mo-\n\nnaten und wegen Betrugs in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die \n\nauf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das \n\nRechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat sämtliche Strafen dem Strafrahmen des § 263 \n\nAbs. 3 StGB entnommen und dazu lediglich ausgeführt, dass \"der Angeklagte \n\njeweils gewerbsmäßig handelte\" (UA 24). Letzteres hat es zwar rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt, gleichwohl hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. \n\n3 \n\nDenn die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen weder \n\nerkennbar bedacht noch erörtert, dass die Indizwirkung eines Regelbeispiels \n\ndurch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich \n\nallein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des \n\nStrafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH \n\nwistra 2008, 474, 476 m.w.N.). Hierzu bestand vorliegend Anlass, weil die vom \n\nAngeklagten erstrebte Bereicherung und der Schaden in einer Reihe von Fällen \n\nunter 100 €, teilweise sogar unter 50 € lagen und das Landgericht - wie der Ge-\n\nneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt - im Rahmen der \n\nkonkreten Strafzumessung eine Vielzahl weiterer, auch gewichtiger Strafmilde-\n\nrungsgründe aufführt. \n\n4 \n\nFerner haben die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen deshalb \n\nkeinen Bestand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit ei-\n\nnes zu hohen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat. Nötigt nämlich wie hier die \n\nZäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Ge-\n\nsamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Ange-\n\nklagten ergebenden Nachteil in Folge eines zu hohen Gesamtstrafübels aus-\n\ngleichen. Auch hierzu fehlen im Urteil die erforderlichen Darlegungen (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 237/07). \n\n5 \n\n2. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgen-\n\nausspruchs. Einer Aufhebung der hierzu getroffenen Feststellungen bedarf es \n\ndagegen nicht. Diese sind - auch zu § 21 StGB - rechtsfehlerfrei getroffen und \n\nwerden von den Rechtsfehlern bei der Bemessung der Einzel- und Gesamtstra-\n\nfen nicht berührt (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 353 Rdn. 16 m.w.N.). \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_663-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/4-str-663-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_663-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_663-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-07/4-str-663-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_663-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:43.407291+00:00"}}