{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_662-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"4 StR 662/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 662/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 19. August 2008 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen in Tateinheit mit unerlaub-\n\ntem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nach den Feststellungen: in nicht \n\ngeringer Menge) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt und den Verfall von 10.300 € angeordnet. Gegen \n\ndas Urteil richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens- und des materiel-\n\nlen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Auf-\n\nhebung des Urteils. \n\n2 \n\n1. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in vollem \n\nUmfang Erfolg. Denn die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil hält \n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des \n\nTatrichters und vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen; dies gilt aber \n\nnicht, wenn sie - wie hier - Lücken aufweist (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. \n\n§ 337 Rdn. 27, 29 m.w.N.). \n\n3 \n\na) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen führte der An-\n\ngeklagte zwischen Januar 2006 und Juni 2007 mindestens einmal im Monat \n\naus den Niederlanden jeweils 500 Gramm Heroin nach Deutschland ein, streck-\n\nte dieses auf 1,5 Kilogramm und veräußerte es für 25 € pro Gramm an diverse \n\nAbnehmer, in zwei Fällen (im Mai und Juni 2007) in einer Menge von 5 bzw. \n\n8 Gramm an den Zeugen B. . \n\n4 \n\nDie Verurteilung stützt die Strafkammer auf die Aussagen des Zeugen \n\nB. in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren sowie darauf, \n\ndass bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und seiner Ehe-\n\nfrau eine große Menge Verpackungsmaterial, teilweise in Folie eingepackte \n\n10.300 €, an denen ein positiver Drogentest durchgeführt wurde, und ein Notiz-\n\nzettel mit der Telefonnummer eines „polizeibekannten Drogenkonsumenten“ \n\nsichergestellt wurden. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nb) Die Beweiswürdigung der Strafkammer weist in mehrfacher Hinsicht \n\nRechtsfehler auf. \n\naa) Es fehlt schon an einer ausreichenden Darstellung der Aussage des \n\nZeugen B. im Ermittlungsverfahren. \n\nIn einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch über-\n\nwiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen überführt werden \n\nsoll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Um-\n\nstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in sei-\n\nne Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn. \n\n11a m.w.N.). Dazu ist es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden erfor-\n\nderlich, neben den Umständen der Entstehung auch den näheren Inhalt der den \n\nAngeklagten belastenden Aussage darzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn \n\nsich nicht von selbst versteht, auf welchen eigenen Wahrnehmungen der Aus-\n\nkunftsperson die Feststellungen zu zentralen Einzelheiten des Hergangs der \n\nTaten beruhen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 147/08 m.w.N.). \n\n8 \n\nDiesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. So hat \n\nder Zeuge B. , der in der Hauptverhandlung teilweise von seinem Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, dort nach \n\nden Mitteilungen des Urteils weder die festgestellte Anzahl der Einkaufsfahrten \n\ndes Angeklagten in die Niederlande noch die dabei erworbenen Rauschgift-\n\nmengen oder die weiteren Einzelheiten der Ankäufe (Ort, Lieferanten) bestätigt. \n\nAuch die Angaben des Zeugen zu den Drogenverkäufen des Angeklagten in \n\nDeutschland beruhten überwiegend auf Berichten eines im Urteil namentlich \n\nnicht benannten „Bekannten“. Vor diesem Hintergrund sowie den teilweise we-\n\nnig aussagekräftigen weiteren Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten \n\nwar es unerlässlich, im Urteil die „sehr detaillierte“ Aussage des Zeugen bei \n\ndessen polizeilicher Vernehmung, auf die sich die Strafkammer „insbesondere“ \n\ngestützt hat, mit ihrem näheren Inhalt wiederzugeben. \n\n9 \n\n10 \n\nbb) Daneben ist auch die Würdigung der Aussage des Zeugen B. \n\nnicht frei von Mängeln. \n\nFür die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des \n\nBetäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wichtiger Gesichtspunkt, ob \n\nsich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Ver-\n\nfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte. Ist ein tatbeteiligter Zeuge, \n\nauf dessen belastende Aussage die Überführung des Angeklagten entschei-\n\ndend gestützt wird, wie ersichtlich hier (UA 8) bereits wegen seiner Beteiligung \n\nan derselben Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden, muss die Beweiswür-\n\ndigung deshalb erkennen lassen, ob sich der Betreffende eine Strafmilderung \n\nals Aufklärungsgehilfe „verdient“ hat oder nicht (BGH aaO). Daran fehlt es vor-\n\nliegend. \n\n11 \n\nHinzu kommt, dass die Strafkammer wegen des vom Zeugen B. in \n\nder Hauptverhandlung ausgeübten Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 \n\nStPO seine Überzeugung in weiten Teilen nicht auf dessen Angaben in der \n\nHauptverhandlung gestützt hat, die dort von allen Seiten hätten hinterfragt wer-\n\nden können, sondern nur mittelbar auf eine Aussage, die er in seiner polizeili-\n\nchen Vernehmung getätigt hatte. Kann der Angeklagte aber sein durch Art. 6 \n\nAbs. 3 lit. d MRK garantiertes Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stel-\n\nlen oder stellen zu lassen, nicht ausüben, weil diesem ein weitgehendes oder \n\numfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden wird, muss dieser \n\nUmstand schon deshalb bei der Beweiswürdigung bedacht werden, weil die \n\ndurch die Vernehmung der Verhörsperson eingeführte Aussage bei Fehlen ei-\n\nnes kontradiktorischen Verhörs nur beschränkt hinterfragt und vervollständigt \n\nwerden kann (BGH NStZ 2004, 691, 692 m.w.N.). \n\n12 \n\n2. Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin, \n\ndass die dem angeordneten Verfall zugrunde liegende Feststellung, das Geld \n\nsei aus der Begehung der (abgeurteilten) Straftaten erlangt, schon deshalb der \n\nnäheren Begründung bedarf, weil die Sicherstellung des Geldes erst mehrere \n\nMonate nach der letzten Tat erfolgte (zur Abgrenzung und zu den Vorausset-\n\nzungen eines möglicherweise in Betracht kommenden Verfalls von Wertersatz: \n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08). \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_662-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/4-str-662-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_662-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_662-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/4-str-662-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_662-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:24.239050+00:00"}}