{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_647-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"4 StR 647/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 647/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau-Roßlau vom 2. April 2008 \n\na) \n\nim Urteilstenor wie folgt neu gefasst: \n\n\"Das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffenge-\nricht - Wittenberg vom 13. Juni 2007 - 182 Js \n32108/06 - wird aufgehoben. \n\nDer Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu ei-\nner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. \n\nEr hat die Kosten des Verfahrens und die der Ne-\nbenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen \nzu tragen.\" \n\nb) \n\nim Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Jugendschöffengericht Wittenberg hatte den Angeklagten mit Urteil \n\nvom 13. Juni 2007 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Auf die \n\ndagegen eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-\n\nrin hat die Große Jugendkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau dieses Ur-\n\nteil aufgehoben und den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revisi-\n\non eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\nDas Oberlandesgericht Naumburg, dem die Revision zunächst zur Entschei-\n\ndung vorgelegt worden ist, hat mit Beschluss vom 21. November 2008 seine \n\nUnzuständigkeit erklärt, da das Verfahren und das Urteil des Landgerichts als \n\nerstinstanzlich zu behandeln seien, weshalb der Bundesgerichtshof für die Ent-\n\nscheidung über die Revision zuständig sei. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die vom Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht ent-\n\nspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 21, 229; 23, 283; 31, 63; \n\nBGH NStZ-RR 1997, 22; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 1 StR 100/05). \n\nDie Jugendkammer hat zwar eine Berufungshauptverhandlung durchfüh-\n\nren wollen und deshalb auch den Urteilsspruch äußerlich wie in einem Beru-\n\nfungsurteil abgefasst; sie hat dabei aber verkannt, dass ihr in diesem Fall nur \n\neine Strafgewalt von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe zugestanden hätte \n\n(§§ 108 Abs. 3 Satz 1 JGG, 24 Abs. 2 GVG). Dies gefährdet den Bestand der \n\nangefochtenen Entscheidung jedoch deswegen nicht, weil das Verfahren und \n\ndas Urteil des Landgerichts als erstinstanzlich zu behandeln sind, da, wie der \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat, die \n\nhierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. \n\n4 \n\nDem schließt sich der Senat an. Er hat daher über die Revision in der \n\nSache zu entscheiden. Außerdem muss sich die Tatsache, dass - nach Umdeu-\n\ntung - ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, aus dem Urteilstenor ergeben (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 1997, 22, 23). Der Senat hat den Urteilsspruch dementspre-\n\nchend berichtigt. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen und die \n\nAngriffe auf den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO; dagegen kann der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen \n\nnicht bestehen bleiben. \n\nDie Bemessung der erkannten Freiheitsstrafe hält rechtlicher Prüfung \n\nnicht stand, weil die Strafzumessungserwägungen lückenhaft sind. Als Strafmil-\n\nderungsgründe hat das Landgericht lediglich berücksichtigt, dass die durch den \n\nAngeklagten eingesetzte Gewalt \"überschaubar\" war und dass die Tat schon \n\ngeraume Zeit zurückliegt. \n\n7 \n\nZu Gunsten des Angeklagten spricht nach dem festgestellten Sachver-\n\nhalt aber auch das Vorverhalten der Geschädigten: Diese war in der vorange-\n\ngangenen Nacht auf den Angeklagten, den sie erst unmittelbar zuvor kennen \n\ngelernt hatte, offensiv und auch mit ihren körperlichen Attributen kokettierend \n\nzugegangen und hatte mit ihm einverständlich den Geschlechtsverkehr ausge-\n\nführt. Am folgenden Abend war sie wieder in den Proberaum der Band gekom-\n\nmen, hatte dort an einer Party teilgenommen und war schließlich freiwillig mit \n\ndem alkoholisierten Angeklagten allein dort geblieben, obwohl er sich ihr gegen \n\nihren Willen sexuell zu nähern versuchte. \n\n8 \n\nEin weiterer Rechtsfehler liegt in der undifferenzierten Zurechnung von \n\npsychischen und physischen Beeinträchtigungen als Tatfolgen. Das Landgericht \n\nhat dabei nicht bedacht, dass die Geschädigte bereits nach dem freiwilligen \n\nGeschlechtsverkehr mit dem Angeklagten große Schuldgefühle, auch gegen-\n\nüber ihrem festen Partner, entwickelte und über ihr Tun zutiefst erschüttert war, \n\nda sie \"immer viel auf Moral gegeben hatte\" (UA 8). Es liegt daher nahe, dass \n\ndie von der Geschädigten geschilderten psychischen Folgen, insbesondere so-\n\nweit diese das Verhältnis zu ihrem Freund betreffen, auch auf diesen Vorfall \n\nzurückzuführen sind. \n\n9 \n\nÜber die Strafe ist daher erneut zu entscheiden. Einer Aufhebung der \n\nzugehörigen Feststellungen bedurfte es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen \n\nsind. Ergänzende Feststellungen, die den aufrechterhaltenen nicht widerspre-\n\nchen, sind zulässig. \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_647-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/4-str-647-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_647-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_647-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/4-str-647-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2008/4_StR_647-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:07.500222+00:00"}}